Gebäudeeinmessung durchführen lassen
Details
Wirtschaft, Rechtsverkehr und Verwaltung benötigen ein einheitliches Informationssystem über alle Liegenschaften. Insbesondere die Bereiche Landes- und Bauleitplanung, Boden- und Bauordnung und der Umwelt- und Naturschutz benötigen diese Informationen zur Aufgabenerfüllung. Neben Grundstücken müssen auch Gebäude vollständig und geometrisch genau erfasst und nachgewiesen sein.
Dieser Gebäudenachweis wird im Liegenschaftskataster vorgehalten und muss ständig aktuell sein. Deshalb gibt es eine Einmessungspflicht für alle Gebäude, die nach dem 31.07.1972 errichtet oder umgebaut wurden. Die Verpflichtung zur Einmessung verjährt nicht. Sie ruht wie eine öffentliche Last auf dem Grundstück. Für jede abgeschlossene Gebäudeeinmessung führen wir eine Übernahme durch, das heißt, die Gebäudeeinmessung wird in das Liegenschaftskataster übernommen.
Als Grundstückseigentümerin oder -eigentümer sowie Erbbauberechtigte sind Sie gesetzlich verpflichtet, jedes auf Ihrem Grundstück neu errichtete oder im äußeren Grundriss veränderte Gebäude auf Ihre Kosten einmessen zu lassen.
Diese Einmessungspflicht gilt für alle Gebäude beziehungsweise baulichen Anlagen
mit Wohn-, Aufenthalts- oder Nutzungsräumen,
die ausreichend beständig und standfest sind.
Beispielsweise also Industriebauten, Wohn- und Geschäftshäuser, aber auch Anbauten und Garagen.
Von der Einmessungspflicht ausgenommen sind beispielsweise untergeordnete, nachträglich errichtete Anbauten (wie zum Beispiel umbaute Hauseingänge, offene Treppenanlagen, überdachte Freisitze).
Wir werden von den Bauämtern über genehmigte Bauten informiert. Leider können wir anhand der Mitteilungen der Bauämter nicht immer eindeutig feststellen, ob ein neues Gebäude einmessungspflichtig ist.
Lage- oder Baupläne sind kein Ersatz für eine Gebäudeeinmessung.
Informieren Sie sich deshalb bitte in Zweifelsfällen bei uns, ob Sie die Einmessung veranlassen müssen.
Kosten
Es fallen Kosten an.
Zahlungsweisen:
- Überweisung
Bearbeitungsdauer
Gebäudeeinmessung: bis zu 5 Monaten
Übernahme: rund 3 Monate
Verfahrensablauf
Falls wir feststellen, dass uns noch keine Gebäudeeinmessung vorliegt, dann erinnern wir Sie daran und setzen Ihnen eine Frist zur Erledigung.
Sie können dann in der gesetzten Frist uns oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Einmessung beauftragen.
Wenn die Einmessung nicht in der gesetzten Frist erfolgt, leiten wir ein Zwangsverfahren ein.
Das heißt, wir messen selber ein oder beauftragen einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Einmessung.
Hierfür fallen zusätzliche Gebühren in Höhe von 100,00 EUR an.