Jeder Wirtschaftsakteur, der Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis in Verkehr bringt, herstellt oder behandelt, ist verpflichtet seine Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Materialien und Gegenstände [nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände], die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind
Lebensmittelunternehmer, deren jeweiliger Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 von der zuständigen Behörde registriert worden ist.
Sie müssen lediglich ihrer Aktualisierungspflicht nachkommen, sofern Sie nun neu unter die Bedarfsgegenständeverordnung fallen,
Erzeuger (gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004).
Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betriebsstätten, hat die Meldung für jede Betriebsstätte gesondert zu erfolgen.
Eine Gewerbemeldung stellt keinen Ersatz für diese Anzeige dar.
Die Anzeige muss spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Wenn sich Daten ändern, müssen sie innerhalb von 6 Monaten nach Änderung mitgeteilt werden, sofern die Änderung dann noch besteht.
Bitte übersenden Sie uns das Anzeigeformular ausgefüllt und unterschrieben.