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Lebensmittelbedarfsgegenstände - Herstellung oder Handel anzeigen

Details

Jeder Wirtschaftsakteur, der Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis in Verkehr bringt, herstellt oder behandelt, ist verpflichtet seine Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Materialien und Gegenstände [nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände], die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind

  • Lebensmittelunternehmer, deren jeweiliger Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 von der zuständigen Behörde registriert worden ist.
    Sie müssen lediglich ihrer Aktualisierungspflicht nachkommen, sofern Sie nun neu unter die Bedarfsgegenständeverordnung fallen,

  • Erzeuger (gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004).

Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betriebsstätten, hat die Meldung für jede Betriebsstätte gesondert zu erfolgen.


Wichtiger Hinweis:

Eine Gewerbemeldung stellt keinen Ersatz für diese Anzeige dar.

Fristen

Die Anzeige muss spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Wenn sich Daten ändern, müssen sie innerhalb von 6 Monaten nach Änderung mitgeteilt werden, sofern die Änderung dann noch besteht.

Unterlagen

Bitte übersenden Sie uns das Anzeigeformular ausgefüllt und unterschrieben.

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