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Gewerbe nach § 34c GewO beantragen

Details

Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig anbieten möchten:

  • Die Vermittlung von Immobilien
  • Die Vermittlung von Darlehensverträgen (außer Immobiliardarlehen für Verbraucher),
  • Die Verwaltung von Wohnimmobilien oder gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern
  • Die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen.

In diesem Sinne müssen Sie eine Erlaubnis beantragen, wenn Sie beispielsweise eine der folgenden Tätigkeiten ausüben wollen:

  • Vermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Vermittlung des Verkaufs, der Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden,
  • Vermittlung gewerblicher Räume sowie von Wohnräumen, d.h. alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung (außer Unterkunftsvermittlung).
  • Vermittlung von Darlehen (außer Immobilienfinanzierung für Verbraucher).
  • Planung oder Durchführung von Bauvorhaben unter Verwendung fremder Vermögenswerte (z.B. mit Vermögen von Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte). Hierbei macht es keinen Unterschied, ob Sie gegenüber Vertragspartnern im eigenen Namen auftreten (Bauträger), oder ob Sie erkennen lassen, dass Sie für einen Dritten handeln (Baubetreuer). In Betracht kommen etwa das Stellen eines Bauantrages, die Beauftragung von Architekten und Handwerkern, sowie die Beschaffung und der Abruf von Finanzierungsmitteln, der Abschluss von Versicherungen, die Kalkulation späterer Mieten etc.).
  • Verwaltung von vermieteten Wohnungen oder des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne Wohnungseigentumsgesetzes. Verwalter sind Sie beispielsweise, wenn Sie
  • Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchführen und für die Durchsetzung der Hausordnung sorgen;
  • die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen treffen;
  • alle Zahlungen und Leistungen veranlassen und entgegennehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;
  • eingenommene Gelder verwalten.

Keine Erlaubnis ist erforderlich bei:

  • Kreditinstituten, für die eine Erlaubnis nach KWG erteilt wurde und deren Zweigstellen, Unternehmen darstellen.
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde.
  • Gewerbetreibende, die Darlehen lediglich zur Finanzierung der von ihnen erbrachten Warenverkäufe oder Dienstleistungen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
  • Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach dem Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach der Gewerbeordnung auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt und
  • dem Abschluss von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des Bürgerlichen Gesetzesbuchs oder die Vermittlung solcher Verträge.

Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen benötigen Sie eine andere, gesonderte Erlaubnis nach der Gewerbeordnung. Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer.

Begriffe im Kontext

99050013001000, Anlageberaterin, Anlageberatung, Baubetreuerin, Baubetreuung, Bauträgergewerbe, Gewerbeschein, Immobilienmakler, Immobilienmaklerin, Maklergewerbe, Maklerin, Wohnungsimmobilien

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