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Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter beantragen

Details

Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig anbieten möchten:

  • Die Vermittlung von Immobilien
  • Die Vermittlung von Darlehensverträgen (außer Immobiliardarlehen für Verbraucher),
  • Die Verwaltung von Wohnimmobilien oder gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern
  • Die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen.

In diesem Sinne müssen Sie eine Erlaubnis beantragen, wenn Sie beispielsweise eine der folgenden Tätigkeiten ausüben wollen:

  • Vermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Vermittlung des Verkaufs, der Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden,
  • Vermittlung gewerblicher Räume sowie von Wohnräumen, d.h. alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung (außer Unterkunftsvermittlung).
  • Vermittlung von Darlehen (außer Immobilienfinanzierung für Verbraucher).
  • Planung oder Durchführung von Bauvorhaben unter Verwendung fremder Vermögenswerte (z.B. mit Vermögen von Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte). Hierbei macht es keinen Unterschied, ob Sie gegenüber Vertragspartnern im eigenen Namen auftreten (Bauträger), oder ob Sie erkennen lassen, dass Sie für einen Dritten handeln (Baubetreuer). In Betracht kommen etwa das Stellen eines Bauantrages, die Beauftragung von Architekten und Handwerkern, sowie die Beschaffung und der Abruf von Finanzierungsmitteln, der Abschluss von Versicherungen, die Kalkulation späterer Mieten etc.).
  • Verwaltung von vermieteten Wohnungen oder des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne Wohnungseigentumsgesetzes. Verwalter sind Sie beispielsweise, wenn Sie
  • Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchführen und für die Durchsetzung der Hausordnung sorgen;
  • die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen treffen;
  • alle Zahlungen und Leistungen veranlassen und entgegennehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;
  • eingenommene Gelder verwalten.

Keine Erlaubnis ist erforderlich bei:

  • Kreditinstituten, für die eine Erlaubnis nach KWG erteilt wurde und deren Zweigstellen, Unternehmen darstellen.
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde.
  • Gewerbetreibende, die Darlehen lediglich zur Finanzierung der von ihnen erbrachten Warenverkäufe oder Dienstleistungen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
  • Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach dem Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach der Gewerbeordnung auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt und
  • dem Abschluss von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des Bürgerlichen Gesetzesbuchs oder die Vermittlung solcher Verträge.

Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen benötigen Sie eine andere, gesonderte Erlaubnis nach der Gewerbeordnung. Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer.

Kosten

Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und / oder Baubetreuergewerbes sowie der Wohnimmobilienverwaltung
Gebührenrahmen: 100 - 1.500 EUR

Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes der Darlehensvermittlung
Gebührenrahmen: 200 - 5.000 EUR

Zahlungsweisen:

  • Überweisung

Fristen

Sie müssen die Erlaubnis vor Betriebsbeginn besitzen. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn).
Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.

Voraussetzungen

Ihr Betriebssitz oder Ihre Niederlassung liegt im Kreis Lippe.

Antragsberechtigt sind

  • Personen über 18 Jahre und

  • juristische Personen.
    Bei Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (beispielsweise GbR, OHG, KG einschl. GmbH & Co. KG) muss der Antrag für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter gestellt werden
    (eventuell auch für Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen).

  • Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre wegen eines Verbrechens oder wegen einer (gesetzlich näher bezeichneten) Vermögensstraftat rechtskräftig verurteilt wurden.

  • Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen: Über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.

  • Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalterin oder -verwalter tätig sein möchten, benötigen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens 500.000 EUR für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres.

Unterlagen

Folgende Dokumente von Ihnen werden für die Bearbeitung des Antrags benötigt: 

  1. wenn Sie nicht aus einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommen:
    Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet",

  2. Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde
    (Belegart "OB", Empfänger: Gewerbeangelegenheiten Kreis Lippe, Zweck: 34c GewO).
    Die Auskunft beantragen Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde oder online https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/,

  3. einen Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9, Empfänger: Gewerbeangelegenheiten Kreis Lippe, Zweck: 34c GewO).
    Die Auskunft beantragen Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde oder online https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/,

  4. aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)),

  5. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen (erhältlich bei Ihrem zuständigen Finanzamt),

  6. Mitteilung des zuständigen Amtsgerichtes, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die Eröffnung eines solchen mangels Masse abgelehnt wurde (auch online möglich: Insolvenzbekanntmachungen),

  7. Auskunft aus dem Vollstreckungsportal,

  8. bei Wohnimmobilienverwalter:innen:
    Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung.

Verfahrensablauf

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis. 

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit ist das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen. 

Weiterführende Informationen

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