Für Oldtimer können auf Antrag Oldtimer-Kennzeichen („H-Kennzeichen“) zugeteilt werden.
Als Oldtimer gelten Fahrzeuge,
die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind,
weitestgehend dem Originalzustand entsprechen,
in einem guten Erhaltungszustand sind und
zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.
Das Oldtimer-Kennzeichen kann auch mit einem Saisonkennzeichen kombiniert werden.
Kfz-Steuer und Abgasuntersuchung
Alle Fahrzeuge mit Otto-Motor, die vor dem 01.07.1969 gebaut beziehungsweise erstmals zugelassen wurden, sind von der Abgasuntersuchung befreit. Das Gleiche gilt für Dieselfahrzeuge, die vor dem 01.01.1977 erstmals zugelassen wurden.
Die Kfz-Steuer ist bei H-Kennzeichens pauschaliert.
Fahrzeuge mit ungünstigem Abgasverhalten sollten Umweltzonen meiden. Oldtimer mit H-Kennzeichen sind davon ausgenommen.
Es fallen Kosten an.
Zahlungsweisen:
Debitkarte
Kreditkarte
Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von 5,00 EUR oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
Das Fahrzeug
ist vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen,
entspricht weitestgehend dem Originalzustand,
ist in einem guten Erhaltungszustand und
dient zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes.
Zulassungsbescheinigung Teil II ( Fahrzeugbrief)
bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:
Betriebserlaubnis
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Bericht über die aktuelle Hauptuntersuchung (TÜV)
wenn das Fahrzeug zugelassen ist, das Kennzeichen aber geändert werden soll:
Kennzeichenschilder
Nachweis der Halterdaten, wie
Amtlicher Lichtbildausweis (Original) bei natürlichen Personen
Handels- oder Vereinsregisterauszug bei juristischen Personen
Hinweis: Kfz-Zulassungen auf unselbstständige Zweigstellen sind nicht gestattet.
eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
SEPA-Mandat für die Erhebung der Kfz-Steuer
eine Vertretungsvollmacht (mit Einverständniserklärung für die Steuer- und Gebührenrückstandsprüfung) und einen Lichtbildausweis des Bevollmächtigten, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint
bei Zulassung auf Minderjährige /schwerbehinderte Minderjährige besondere Einwilligung der gesetzlichen Vertreter; (siehe unten)
Gutachten nach § 23 StVZO; dieses Gutachten ist 18 Monate ab Tag der Ausstellung gültig
bei einer Umschreibung aus einem anderen Kreis, einer Wiederzulassung, Zulassung eines bereits gelöschten Fahrzeuges oder Umschreibung müssen weitere Unterlagen vorgelegt werden.
In der Regel direkt im Termin.
** Terminvereinbarung erforderlich - hier geht es zur online-Terminvereinbarung**