Ein Kind, das nicht bei seinen Eltern leben kann, erhält durch die Adoption neue Eltern, mit denen es verwandt wird. Durch eine Adoption wird ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründet, das nicht auf biologischer Abstammung beruht.
Im Mittelpunkt einer jeden Adoption steht das Kindeswohl. Adoptionen kommen für fremde oder verwandte Kinder und auch für Stiefkinder in Betracht, die im Inland oder im Ausland leben.
Wir begleiten den gesamten Prozess der Adoption. Wir beraten die Herkunftsfamilie, stellen die Adoptionseignung fest von allen, die sich als Adoptiveltern bewerben und eine Adoption beantragen. Bei der Adoptionsvermittlung versuchen wir, die am besten geeigneten Eltern auszuwählen, denen wir zutrauen, die besonderen Bedürfnisse des Kindes erfüllen zu können.
Auch nach Abschluss einer Adoption haben die beteiligten Personen Anspruch auf Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle.
Wir sind -als gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle- für alle Menschen des Kreisgebietes zuständig.
Im Einzelnen bieten wir Ihnen:
Beratung von Eltern, die eine Adoptionsfreigabe ihres Kindes überlegen
Überprüfung und Beratung von Adoptionsbewerbern
Vorbereitung, Durchführung und Begleitung einer Vermittlung
Beratung und Betreuung der Familie im Zusammenhang mit dem Annahmeverfahren
Stellungnahme in Adoptionssachen gegenüber den Gerichten
Mitwirkung bei Adoptionen von Kindern aus dem Ausland
nachgehende Hilfen für adoptierte Menschen und deren leibliche Eltern
Mitwirkung bei der Annahme Minderjähriger durch Stiefeltern oder Verwandte
Informations- und Bildungsveranstaltungen für Adoptionsbewerber und Adoptivfamilien
Möchten Sie ein Kind aus dem Ausland adoptieren? Dann sollten Sie im Vorfeld die Anerkennung einer solchen Adoption im Inland klären. Nach der Auslandsadoption bleibt die ausländische Geburtsurkunde Ihres Adoptivkindes gültig. Als Adoptiveltern können Sie dennoch zusätzlich eine Beurkundung der Geburt in Deutschland beantragen.
Hinweis:
Entscheidet ein deutsches Gericht über eine Adoption, nimmt dieses auch die Beurkundung vor. Das Gleiche gilt, wenn ein deutsches Familiengericht eine Auslandsadoption von einer schwachen in eine starke Adoption umwandelt.