Der durch gewerbliche Bauarbeiten (Arbeiten zur Errichtung, Änderung, Unterhaltung baulicher Anlagen sowie deren Abbruch) verursachte Lärm wird als „Baulärm“ bezeichnet. Lärm durch Bauarbeiten in der Wohnung, sofern sie von einer Firma durchgeführt werden, fällt ebenfalls in die Kategorie „Baulärm“.
Kein „Baulärm“ ist der Lärm, der durch Bauarbeiten von Privatpersonen und Heimwerkertätigkeiten herrührt. Dieser Lärm ist dem Nachbarschaftslärm zuzuordnen.
In der Regel sind Bautätigkeiten mit Lärm verbunden.
Diesen Lärm müssen Sie als Anwohner in einem gewissen Maß hinnehmen.
Wer eine Baustelle betreibt, muss dafür sorgen dass
Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und
Vorkehrungen getroffen werden, um die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken,
soweit dies erforderlich ist, um die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu schützen.
Als Bauherr, Bauunternehmer und Bauleiter haben Sie die Pflicht, beim Betrieb von Baumaschinen auf die Einhaltung der Richtwerte zu achten.
Unabhängig davon haben Sie ferner die Pflicht, zu jeder Zeit vermeidbare Geräusche von Bauarbeiten zu verhindern.
Grundsätzliche Einschränkungen
Für folgende Gebiete gelten grundsätzliche Einschränkungen:
in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten,
in Kleinsiedlungsgebieten,
in Kur- und Klinikgebieten,
in Gebieten des Hotelgewerbes und
auf dem freien Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten.
Die Einschränkungen sind:
Geräte und Maschinen dürfen nicht betrieben werden
an Sonn-und Feiertagen ganztägig sowie
an Werktagen in der Zeit von 20:00 - 07:00 Uhr.
Darüber hinaus dürfen lärmintensive Geräte und Maschinen wie Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider sowie Laubbläser- und -sammler an Werktagen auch in der Zeit von 07:00 – 09:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr sowie 17:00 – 20:00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn sie verfügen über das Umweltzeichen.
Von den genannten zeitlichen Beschränkungen können auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.
Gesetzesverstöße können zu Zwangsmaßnahmen bis hin zur Stilllegung der Baustelle führen.
Daneben können Bußgeldbescheide erlassen werden und in besonders schwerwiegenden Fällen eine Strafanzeige wegen Körperverletzung erfolgen.
Um die Gefahr von Gesetzesverstößen auszuschließen, ist der Betrieb an jeder Baustelle möglichst geräuscharm abzuwickeln. Zu diesem Zweck sind nach Möglichkeit lärmarme Baumaschinen einzusetzen und Abschirmmaßnahmen zu treffen. Zu den Abschirmmaßnahmen gehört auch eine günstige Aufstellung der Baumaschinen, um die Anwohner vor Lärm zu schützen.
Bereits in der Planungsphase eines Baustellenbetriebes können Sie den Lärmschutz berücksichtigen.
Beispielsweise können Sie lärmintensive Arbeiten am frühen Morgen bewusst vermeiden. In jedem Fall ist eine frühzeitige Information der Nachbarn über lärmintensive Arbeiten sinnvoll.
Wichtig:
Die untere Immissionsschutzbehörde ist nur für Beschwerden über den Betrieb von Anlagen zuständig. Bei verhaltensbedingten Störungen, zum Beispiel lautes Musikhören im Freien oder in der Wohnung, Verstößen gegen die Einhaltung der Ruhezeiten bei Feiern oder Rasenmähen, wenden Sie sich bitte an ihr örtliches Ordnungsamt oder die Polizei.