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Registrierung eines Futtermittelunternehmens beantragen

Details

In der europäischen Union sind die Anforderungen an die Erzeugung und den Umgang mit Futtermitteln in allen Mitgliedsstaaten einheitlich durch eine Reihe von Verordnungen und Richtlinien festgesetzt. Zu den gesetzlichen Anforderungen gehören Kriterien an die Ausrüstung, das Personal, die Dokumentation und die Qualitätskontrolle in den Unternehmen. Darüber hinaus müssen sich sämtliche Unternehmen, deren Betriebe Futtermittel erzeugen, verarbeiten, lagern, transportieren oder mit diesen handeln, bei den zuständigen Überwachungsbehörden registrieren lassen.
Für bestimmte Unternehmen, deren Betriebe zum Beispiel Futtermittel-Zusatzstoffe verarbeiten oder in den Verkehr bringen, ist eine weitergehende Zulassung zwingend vorgeschrieben.

Wenn Sie als Landwirt in Ihrem Betrieb Futtermittel erzeugen und diese im eigenen Betrieb verwenden, müssen auch Sie sich registrieren lassen.

Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind landwirtschaftliche Betriebe, die:

  • keine eigenen Futtermittel herstellen und ausschließlich "fütterungsfertige" Alleinfuttermittel zukaufen und verfüttern.
    Diese Futtermittel werden ohne weitere Verarbeitung im Betrieb verfüttert, wie beispielsweise häufig in Geflügelmastbetrieben,
  • ausschließlich Tiere halten und füttern, welche nicht der Lebensmittelgewinnung dienen.
    Hinweis:
    Nach Futtermittelrecht sind Pferde zu den Tieren zu zählen, die der Lebensmittelgewinnung dienen. Landwirtschaftliche Betriebe mit Pferdehaltung fallen deshalb ebenfalls unter die Registrierungspflicht.
  • ausschließlich Futtermittel herstellen und an Tiere verfüttern, die ausschließlich zur Lebensmittelgewinnung für Ihren Eigengebrauch dienen,
  • kleine Mengen von Futtermitteln erzeugen und an andere Landwirte auf örtlicher Ebene abgeben.
    Hinweis:
    Als Orientierungshilfe für die "örtliche Ebene" gelten direkte Lieferungen zwischen Landwirten in einer Entfernung von 50 Kilometern und einer Produktionsmenge, die jährlich auf einer Fläche von 5 Hektar pro Jahr erzeugt wird.

Wir überwachen die Herstellung und Verarbeitung von Futtermitteln im ganzen Kreisgebiet.

Kosten

Hinweise

Für Betriebe, die ausschließlich Futtermittel aus Zukauf verfüttern, entfällt die Registrierungspflicht.

Zuständig für die Zulassung und Registrierung nichtlandwirtschaftlicher Futtermittelbetriebe ist das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen (LAVE).
Auch als Nicht-Landwirt müssen Sie beim LAVE registriert oder zugelassen werden, wenn Sie gewerbsmäßig nur in geringem Umfang Futtermittel für Heimtiere, Hunde und Katzen herstellen, verarbeiten, lagern, transportieren oder vertreiben möchten.

Unterlagen

Antrag zur Registrierung als Futtermittelunternehmen

Weiterführende Informationen

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