Niederschlagswasser in ein Gewässer einleiten
Details
Regenwasser oder Niederschlagswasser, das im Bereich von bebauten oder befestigten Flächen anfällt, zählt ebenso zum Abwasser wie das Schmutzwasser, das auf einem Grundstück anfällt. Unverschmutztes Niederschlagswasser mussgrundsätzlich in die Kanalisation eingeleitet werden. Die jeweilige Kommune regelt die Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation. Die sogenannten Entwässerungssatzung gilt für private und gewerbliche Grundstücke.
Eine dezentrale Versickerung oder Einleitung des Niederschlagswassers in ein Gewässer ist nur zulässig, wenn die jeweilige Gemeinde den Grundstückseigentümer von der Überlassungspflicht freigestellt hat und das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich beseitigt werden kann. Gemeinwohlverträglich bedeutet: Das Niederschlagswasser muss unverschmutzt sein, der Boden muss ausreichend durchlässig sein, das Grundwasser darf nicht belastet werden und Dritte dürfen durch die Versickerung nicht beeinträchtigt werden.
Auch darf nur so viel Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden, dass es zu keiner hydraulischen Überlastung des Gewässers kommt.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung des Niederschlagswassers möglich ist, können Sie bei uns klären.
Eine Versickerung von Niederschlagswasser kann über eine Mulde, eine Rigole oder ein Rohr-/ Rigolensystem erfolgen. Eine wesentliche Voraussetzung für den Bau einer Versickerungsanlage ist die Durchlässigkeit des Bodens, welche in bestimmten Grenzen liegen muss.
Weitere Kriterien sind der Abstand zum Grundwasser sowie zu angrenzenden Bebauungen und Grundstücken.
Bei der Planung, dem Bau und dem Betrieb einer Versickerungsanlage müssen Sie technische Vorgaben beachten.
Für Flächenversickerungen und Muldenversickerungen sind keine Erlaubnisse erforderlich.
Ob Sie für die Versickerung des Niederschlagswassers eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigen, erfahren Sie bei uns.
Verschmutztes Niederschlagswasser muss in der Regel einer gesonderten Behandlung zugeführt werden.
Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung.
Kosten
Mindestgebühr 200,00 EUR
Zahlungsweisen:
Überweisung
Fristen
Baubeginn erst nach Erteilung der Erlaubnis.
Die wasserrechtliche Erlaubnis ist in der Regel auf 20 Jahre befristet. Sie kann verlängert werden.
Voraussetzungen
Die Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer ist nur zulässig, wenn
die jeweilige Stadt oder Gemeinde Sie von der Überlassungspflicht freigestellt hat und
das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich beseitigt werden kann.
Bei Versickerung gilt außerdem
Der Unterboden muss versickerungsfähig sein und darf keine stauende Tragschicht im Untergrund enthalten.
Durch die Versickerung dürfen keine Schadstoffe in den Boden beziehungsweise in das Grundwasser gelangen.
Unterlagen
Bitte legen Sie die folgenden Unterlagen in 3-facher Ausfertigung vor:
- Antragsvordruck
Der Antrag muss von Ihnen und eventuell vom Grundstückseigentümer des zu entwässernden Grundstückes unterzeichnet werden - Erläuterungsbericht
1 Vordruck für jede Versickerung und eventuell textliche Ergänzungen - Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der Stadt/Gemeinde
Schreiben der Stadt/Gemeinde (nur 1-fach vorlegen) - Bei Inanspruchnahme von Grundstücken Dritter:
Grunddienstbarkeit oder Baulast - Übersichtspläne und Kartenwerk
- Entwässerungsplan Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000
Darstellung der Entwässerungsanlage, der befestigten Flächen, der Gebäude und der Grundstücksgrenze.
Die an die Einleitung angeschlossenen Flächen bitte deutlich kennzeichnen. - Topografische Karte Maßstab 1 : 25.000
- Deutsche Grundkarte Maßstab 1 : 5.000
Einleitungsstelle und das zu entwässernde Grundstück kenntlich machen - aktueller Katasterauszug Maßstab 1 : 1000 oder 1 : 2000 (nur 1-fach vorlegen)
- Entwässerungsplan Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000
Bei Versickerung zusätzlich
- Nachweis der Versickerungsfähigkeit:
Geohydrologische Stellungnahme für das betroffene Grundstück durch Sachverständigen - Bemessung der Anlage:
Nachweis gemäß DWA-Arbeitsblatt 138 - Bauwerkszeichnung:
Zeichnerische Darstellung der geplanten Versickerungsanlage (Grundriss, Längsschnitt, Querschnitt)
Die Karten und den Katasterauszug erhalten Sie beim Katasteramt des Kreises Lippe (Tel: +49 5231 62-752)
Wir bitten Sie, die Antragsunterlagen geheftet und auf DIN A4 gefaltet einzureichen.
Bearbeitungsdauer
rund 4 Wochen
Verfahrensablauf
Nach Eingang Ihres schriftlichen Antrags mit allen benötigten Unterlagen prüfen wir diesen und beteiligen weitere Stellen. Nach positivem Abschluss der Prüfung erhalten Sie den Erlaubnisbescheid von uns übersandt.
Rechtsgrundlagen
- Wasserhaushaltsgesetz
- §§ 8-13, 18 und 54-57 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)