Wildfleisch ist ein wertvolles Lebensmittel. Damit durch Wildfleisch keine Krankheiten übertragen oder ausgelöst werden, bestehen Hygienevorschriften. Grundsätzlich muss Fleisch - auch Wildfleisch - vor dem Inverkehrbringen als Lebensmittel amtlich untersucht und frei gegeben werden.
Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn Wild als Lebensmittel für den eigenen häuslichen Verbrauch des Jägers verwendet wird oder als „kleine Menge“ (Strecke eines Jagdtages) an andere abgegeben wird und keine Auffälligkeiten festgestellt wurden.
Jäger müssen vor dem Erlegen das Wild beobachten, ob z.B. Verhaltensauffälligkeiten vorliegen. Nach dem Erlegen muss das Wild auf auffällige Merkmale geprüft werden, die das Fleisch bedenklich für den menschlichen Verzehr erscheinen lassen. Werden auffällige Merkmale erkannt (bspw. Verhaltensstörungen, auffällige Veränderungen am Wildstück oder Verdacht auf Umweltkontamination) muss der Tierkörper vor einer weiteren Verwendung als Lebensmittel amtlich untersucht werden. Hierzu ist dann Kontakt mit dem Veterinäramt aufzunehmen.
Vor einer Verwendung als Lebensmittel muss für Wildschweine, Dachse, Nutria und anderes fleischfressendes Wild eine amtliche Untersuchung auf Trichinen mit negativem Ergebnis vorliegen. Für die amtliche Trichinenuntersuchung ist die Verwendung von Wildursprungsschein und Wildmarke zwingend vorgeschrieben.
Bestimmte Tierarten können mit Trichinen infiziert sein. Der Konsum trichinenbelasteten Fleisches kann zu schweren Erkrankungen des Menschen führen.
Für die Abgabe einer selbst entnommenen Trichinenprobe beim Veterinäramt ist der Wildursprungsschein und die Wildmarke Pflicht. Trichinenproben dürfen nur von Jägern entnommen werden, die die dafür notwendige amtliche Übertragung nachweisen können. Es werden Datum, Zeitpunkt und Ort des Erlegens sowie die Nummer der am Tierkörper befestigten Wildmarke erfasst.
Eine Ausgabe von Wildmarken und Wildursprungsscheinen ist nur möglich: