Beihilfen im Sinne der Beihilfenverordnung NRW sind unterstützende Fürsorgeleistungen des Dienstherrn zum teilweisen Ausgleich der in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Kosten. Rechtsgrundlagen sind die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO) und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie die Gebührenordnung für Zahnärzte und Ärzte in den jeweils geltenden Fassungen. Beihilfeberechtigt sind unter anderem Beamte, Ruhestandbeamte, Witwen/er und Anwärter, solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt oder Witwengeld oder Witwergeld erhalten.
Für die Beantragung Ihrer Beihilfe stehen Ihnen 2 Formulare (Langantrag und Kurzantrag) zur Verfügung.
Da wir für die korrekte Bearbeitung der Beihilfe auf die vollständigen Angaben der Beihilfeberechtigten angewiesen sind, verwenden Sie den Langantrag bitte bei
erstmaliger Antragstellung im Kalenderjahr,
Änderung der persönlichen Verhältnisse und
Unfällen.
Für alle anderen Fälle reicht der Kurzantrag aus.
Tarifbeschäftigte nutzen bitte immer den Langantrag.
Allgemeine Hinweise zum Antragsverfahren
Anschrift
Bitte richten Sie alle Anträge, Belege und sonstigen Schriftverkehr an die Zentrale Scanstelle Beihilfe, 32746 Detmold.
Unterlagen, die Sie direkt an uns senden, sammeln wir hier und schicken sie ungeöffnet an die zentrale Scanstelle weiter. Dies führt zu einer leicht zeitverzögerten Bearbeitung, da die Bearbeitung grundsätzlich erst nach dem Einscannen erfolgen kann.
Beihilfenummer
Geben Sie bei jeder Korrespondenz mit der Beihilfestelle bitte immer Ihre Beihilfenummer an, da diese ein wichtiges Zuordnungskriterium darstellt.
Antragsformulare
Die landeseinheitlichen Antragsformulare (Lang- und Kurzantrag) finden Sie im Internet unter www.beihilfe.nrw.de. Durch die Verwendung dieser Formulare können uns Ihre Abrechnungsunterlagen maschinenlesbar zugeordnet werden.
Belegkopien
Kopieren Sie bitte einseitig und immer nur einen Beleg (zum Beispiel Rezept) auf ein Blatt.
Kein Heften – Klammern – Kleben
Fügen Sie Ihre Belege dem Antrag bitte lose bei. Heften, klammern oder kleben Sie Ihre Belege nicht an den Antrag. Dies führt zu vermeidbaren Aufwendungen und verzögert die Bearbeitungszeit.
Keine Briefmarken oder frankierten Rückumschläge
Bitte fügen Sie den Abrechnungsunterlagen oder Zuschriften weder Briefmarken noch frankierte Rückumschläge bei.
Sonstiger Schriftverkehr
Für Schriftverkehr, der sich nicht auf die Belegabrechnung bezieht, brauchen Sie kein Antragsformular auszufüllen.
Sie können formlos unter Angabe Ihrer Beihilfenummer einreichen:
Einwendungen oder Widersprüche zu einem Beihilfebescheid,
Anfragen nach einem Kostenanerkenntnis
beispielsweise aus Anlass einer Rehabilitationsmaßnahme, einer kieferorthopädischen Behandlung oder einer Implantat-Versorgung,
Unterlagen, die wir angefordert haben oder die noch ergänzend erforderlich sind
(beispielsweise Versicherungsnachweis, Vollmacht, Rentenbescheid, Kindergeldnachweis),
sonstige Mitteilungen Ihrerseits.
Aus technischen Gründen ist es nicht möglich, von Ihnen persönlich eingescannte Belege zu verarbeiten. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Für ambulante Psychotherapie gibt es ein besonderes Antragsverfahren:
Für eine ambulante Psychotherapie ist nach 5 probatorischen Sitzungen ein Gutachterverfahren nötig. Der Bericht der behandelnden Therapeutin oder des behandelnden Therapeuten muss in einem besonderen Umschlag an die zentrale Scanstelle geschickt werden. Diesen besonderen Umschlag (orange, gekennzeichnet mit Aufdruck „vertrauliche Arztsache“) erhalten Sie von uns. Sie geben den Umschlag an Ihren Therapeutin oder Ihren Therapeuten weiter, der den Bericht an uns sendet.
Durch dieses Verfahren wird gewährleistet, dass der Bericht ungeöffnet an uns weitergeleitet wird. Wir übermitteln dann den ungeöffneten Umschlag an den Gutachter oder die Gutachterin.
Weitere Informationen und die erforderlichen Antragsunterlagen erhalten Sie bei uns.
Bei Fragen rund um die Beihilfe stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Auch vor dem 01.01.1999 eingestellte tariflich Beschäftigte haben grundsätzlich einen Beihilfeanspruch bei Zahnersatz. Dieser ist jedoch eingeschränkt, da vorrangig die Sach- oder Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen sind. Rechtsgrundlage hierfür ist die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts- und Krankheitsfällen an Tarifbeschäftigte (BVOTb).