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Artenschutz - Baumfällung

Details

Der Baum- und Artenschutz gibt vor, dass in dem Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September keine Bäume, die außerhalb des Waldes oder Haus- und Kleingärten stehen, beseitigt werden dürfen. Ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Bäume.

Wichtig!

Bäume im Kreis Lippe sind vor allem in Schutzgebieten über die Landschaftspläne geschützt. Dies betrifft aber in der Regel nur die freie Landschaft.

Zudem ist der Schutz einiger Bäume, im Innenbereich auf privatem und öffentlichen Grund, in den Kommunen Augustdorf, Blomberg, Extertal, Lage und Lemgo rechtlich in der Baumschutzsatzung verankert.

Darüber hinaus genießen herausragende Bäume den Schutz als Naturdenkmal.

Das Bundesnaturschutzgesetz bietet Schutz für Bäume während der Brut- und Nistzeit von Vögeln.


Vorgehen bei Baumfällungen:

Durch den Eingriff in die Natur werden oft Brutplätze und Nahrungsquellen zerstört.

Wenn Sie eine Baumfällung oder Schnittmaßnahme durchführen möchten, muss eine Artenschutzprüfung an den Gehölzen vorgenommen werden. Achten Sie vor allem auf Baumhöhlen, Nester oder Totholz.

Werden während des Arbeitens Tiere oder Lebensstätten gesichtet, stoppen Sie die Tätigkeit und ziehen Sie Fachleute hinzu.

Checkliste zur Artenschutzprüfung am Baum:

  • Astlöcher ab einer Tiefe von ca. 5 cm

  • Nester oder Horste im Baum

  • Spechthöhlen

  • Stammrisse mit dahinter befindlichen Hohlräumen oder abgeplatzter Borke

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