Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Dazu gehören Mittelohrentzündungen, Lungenentzündungen und Durchfälle, seltener auch eine Gehirnentzündung und es kann zu Spätfolgen kommen. Insgesamt sterben in Industrieländern etwa 1 bis 3 von 1.000 an Masern erkrankte Menschen. Auch in Deutschland gab es in den vergangenen Jahren Maserntodesfälle.
Die bisherigen Maßnahmen zur Steigerung der Impfquoten haben noch nicht dazu geführt, dass sich ausreichend viele Menschen in Deutschland impfen lassen. Es gibt immer noch Impflücken, sodass jährlich weiterhin mehrere hundert bis wenige Tausend Menschen in Deutschland an Masern erkranken. Die Elimination der Masern ist möglich, wenn 95 Prozent der Bevölkerung gegen Masern geschützt sind.
Vor diesem Hintergrund wurde das Masernschutzgesetz verabschiedet, welches die einrichtungsbezogene Masern-Impfpflicht in Form einer Nachweispflicht regelt und bundesweit seit dem 1. März 2020 gilt. Der Impfschutz soll dort erhöht werden, wo eine Masernübertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern immun sind und dort vor allem die Personen schützen, die nicht selbst gegen Masern geimpft werden können, beispielsweise weil sie noch zu jung sind für die Impfung (Kinder < 9 Monate), schwanger sind oder ein sehr schwaches Immunsystem haben. Sie sind darauf angewiesen, dass sich andere solidarisch verhalten und sich impfen lassen. Die Ausbreitung der Krankheit in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertageseinrichtungen und Schulen sowie medizinischen Einrichtungen gilt es zu verhindern.
Durch die Masernimpfung wird ein verlässlicher Schutz vor einer Infektion und Erkrankung durch Masernviren erzielt. Die Masernimpfung trägt somit zu einem hohen und verlässlichen Eigen- und Fremdschutz (Gemeinschaftsschutz) bei und kann dadurch die teils schweren und mitunter tödlich verlaufenden Masern-Erkrankungen verhindern.
Gleichzeitig ist die Aufrechterhaltung der Versorgung in allen Bereichen, die dem Masernschutzgesetz unterliegen, ein wichtiges Ziel, welches sicherzustellen ist.
Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in eine Kindertageseinrichtung, der Kindertagespflege einen Masernschutz nachweisen.
Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erziehinnen und Erzieher, Lehrkräfte, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen.
Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.
Ohne Vorlage eines Nachweises (Impfnachweis oder ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann) muss durch die Leitung der Einrichtung eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen.
Der Nachweis kann durch den Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, erbracht werden. Der Nachweis ist in der Regel der Leitung der Einrichtung vorzulegen. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer staatlichen Stelle (Behörde) oder zuvor besuchten Einrichtung, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat.