Bei Tankanlagen zur Lagerung von Heizöl (Heizölverbraucheranlagen) handelt es sich um Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe.
Die Anforderungen an den Umgang mit diesen Stoffen sind im Wasserhaushaltsgesetz und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geregelt.
In der Regel sind Heizölverbraucheranlagen bei Inbetriebnahme prüfpflichtig. Ob eine regelmäßige wiederkehrende Prüfpflicht durch einen Sachverständigen besteht, richtet sich nach dem Fassungsvermögen der Lageranlage oder dem Standort der Anlage.
Dabei sind Anlagen, die innerhalb von Schutzgebieten (Wasserschutz-, Heilquellenschutz- oder Überschwemmungsgebiete) liegen und ein Lagervolumen von über einem Kubikmeter immer wiederkehrend prüfpflichtig. Die Lage der Schutzgebiete kann bei der Unteren Wasserbehörde nachgefragt werden.
Wir führen die gesetzlich festgelegten Zulassungen und Kontrollen der prüfpflichtigen Anlagen in unserem Zuständigkeitsbereich durch.
Bei nicht wiederkehrend prüfpflichtigen Anlagen ist der Betreiber ebenfalls in der Pflicht, die Anlage nach den Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und den zutreffenden Technischen Regelwerken zu betreiben. Im Fall einer Kontrolle hat der Betreiber die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen durch eine Anlagendokumentation nachzuweisen.
Jeder Betreiber einer Heizölverbraucheranlage ist verpflichtet, an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage ein „Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen“ dauerhalt anzubringen. Ein Muster finden Sie verlinkt.
Die Anzeige senden Sie mindestens sechs Wochen im Voraus an die zuständige Behörde.
Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.
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