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Heizölverbraucheranlagen

Details

Bei Tankanlagen zur Lagerung von Heizöl (Heizölverbraucheranlagen) handelt es sich um Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe.

Die Anforderungen an den Umgang mit diesen Stoffen sind im Wasserhaushaltsgesetz und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geregelt.
In der Regel sind Heizölverbraucheranlagen bei Inbetriebnahme prüfpflichtig. Ob eine regelmäßige wiederkehrende Prüfpflicht durch einen Sachverständigen besteht, richtet sich nach dem Fassungsvermögen der Lageranlage oder dem Standort der Anlage.

Dabei sind Anlagen, die innerhalb von Schutzgebieten (Wasserschutz-, Heilquellenschutz- oder Überschwemmungsgebiete) liegen und ein Lagervolumen von über einem Kubikmeter immer wiederkehrend prüfpflichtig. Die Lage der Schutzgebiete kann bei der Unteren Wasserbehörde nachgefragt werden.

Wir führen die gesetzlich festgelegten Zulassungen und Kontrollen der prüfpflichtigen Anlagen in unserem Zuständigkeitsbereich durch.

Bei nicht wiederkehrend prüfpflichtigen Anlagen ist der Betreiber ebenfalls in der Pflicht, die Anlage nach den Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und den zutreffenden Technischen Regelwerken zu betreiben. Im Fall einer Kontrolle hat der Betreiber die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen durch eine Anlagendokumentation nachzuweisen.


Jeder Betreiber einer Heizölverbraucheranlage ist verpflichtet, an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage ein „Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen“ dauerhalt anzubringen. Ein Muster finden Sie verlinkt.

Fristen

Die Anzeige senden Sie mindestens sechs Wochen im Voraus an die zuständige Behörde.

Voraussetzungen

Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.

Unterlagen

  • Ausgefülltes Anzeigeformular
  • Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
  • Gegebenenfalls Sachverständigengutachten

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Anzeige online aufgeben wollen:

  • Sie reichen die Anzeige über den Onlinedienst ein.
  • Die Wasserbehörde prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
  • Außerdem werden die inhaltlichen Voraussetzungen überprüft, wodurch es möglicherweise ebenfalls zu Nachforderungen kommen kann.
  • Sie kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.

Wenn Sie die Anzeige per Brief oder E-Mail aufgeben wollen:

  • Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der zuständigen Behörde zu.
  • Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.

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