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Schonzeitaufhebung beantragen

Details

Die untere Jagdbehörde kann die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke aufheben.

Mögliche Gründe hierfür sind beispielsweise

  • Wildseuchenbekämpfung
  • Landeskultur
  • Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes
  • Vermeidung von übermäßigen Wildschäden
  • wissenschaftliche, Lehr- und Forschungszwecke
  • Störung des biologischen Gleichgewichts
  • Wildhege

Die untere Jagdbehörde prüft in jedem Einzelfall, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Schonzeitaufhebung gegeben sind - insbesondere, ob die Schonzeitaufhebung erforderlich ist und es keine anderen geeigneten Maßnahmen gibt. Hierzu sind in der Regel auch Stellungnahmen vom Kreisjagdberater, der Landwirtschaftskammer, der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung und gegebenenfalls der Naturschutzbehörde notwendig.

Grundsätzlich Vorrang vor einer Schonzeitaufhebung hat

  • intensive Jagdausübung während der jeweiligen Jagdzeit,
  • intelligente, flexible Nutzung von Vergrämungsmaßnahmen.

Die Schonzeitaufhebung wird befristet erteilt.

Kosten

60,00 EUR

Zahlungsweisen:

  • Überweisung

Voraussetzungen

Eine Schonzeitaufhebung können Sie beantragen, wenn Sie

  • jagdausübungsberechtigt oder
  • beispielsweise von einem Wildschaden betroffener Landwirt sind.

Unterlagen

Bitte nutzen Sie die verlinkten Antragsformulare und fügen Sie eine Karte bei, in der die betroffenen Flächen markiert sind (gerne auch mit Flurstücksbezeichnung).

Wenn die Wildart nicht aufgeführt ist, stellen Sie bitte einen formlosen schriftlichen Antrag mit Begründung.

Eine zeitnahe Bearbeitung ist nur möglich, wenn das passende Formular vollständig und leserlich ausgefüllt wird beziehungsweise alle nötigen Angaben vorhanden sind.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Informationen

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