Die untere Jagdbehörde kann die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke aufheben.
Mögliche Gründe hierfür sind beispielsweise
Die untere Jagdbehörde prüft in jedem Einzelfall, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Schonzeitaufhebung gegeben sind - insbesondere, ob die Schonzeitaufhebung erforderlich ist und es keine anderen geeigneten Maßnahmen gibt. Hierzu sind in der Regel auch Stellungnahmen vom Kreisjagdberater, der Landwirtschaftskammer, der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung und gegebenenfalls der Naturschutzbehörde notwendig.
Grundsätzlich Vorrang vor einer Schonzeitaufhebung hat
Die Schonzeitaufhebung wird befristet erteilt.
60,00 EUR
Zahlungsweisen:
Überweisung
Eine Schonzeitaufhebung können Sie beantragen, wenn Sie
Bitte nutzen Sie die verlinkten Antragsformulare und fügen Sie eine Karte bei, in der die betroffenen Flächen markiert sind (gerne auch mit Flurstücksbezeichnung).
Wenn die Wildart nicht aufgeführt ist, stellen Sie bitte einen formlosen schriftlichen Antrag mit Begründung.
Eine zeitnahe Bearbeitung ist nur möglich, wenn das passende Formular vollständig und leserlich ausgefüllt wird beziehungsweise alle nötigen Angaben vorhanden sind.
Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)