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Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs

Details

Wenn Sie Ihr Fahrzeug abgemeldet haben, können Sie es jederzeit erneut wieder anmelden. Mit der erneuten Anmeldung wird das Kraftfahrzeug wieder auf Sie zugelassen. Sollten Sie umgezogen sein oder ein abgemeldetes Gebrauchtfahrzeug erworben haben, werden die Fahrzeughalterdaten bei der Wiederzulassung aktualisiert.

Fällige Fahrzeuguntersuchungen nachholen

Wenn im Zeitraum zwischen der Abmeldung und der beantragten Wiederzulassung des Fahrzeugs eine Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung oder Sicherheitsprüfung fällig war, muss diese vor der erneuten Zulassung des Fahrzeugs durchgeführt werden.

Nach langer Außerbetriebsetzung Sachverständigengutachten erforderlich

Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden (7 Jahre nach der Abmeldung) und die Daten anderweitig nicht mehr nachweisbar, ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich.

Unter Umständen neues Kennzeichen erforderlich

Ist bei der Abmeldung keine Reservierung des Kennzeichens erfolgt oder erfolgt die Wiederzulassung auf einen anderen Halter, muss ein neues Kennzeichen beantragt werden.

Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen zu einer Prüfstelle für die Durchführung einer Hauptuntersuchung oder zur Zulassungsstelle sind unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:

  • bei der Außerbetriebsetzung wurde beantragt, das bisherige Kennzeichen für die Wiederzulassung freizuhalten

  • die Fahrt ist von der Kfz-Haftpflichtversicherung erfasst

In allen anderen Fällen sind Kurzzeitkennzeichen erforderlich.

Kosten

Es fallen Kosten an.

Zahlungsweisen:

  • Debitkarte

  • Kreditkarte

  • in i-Kfz: Kreditkarte und PayPal

Tipp:

Diese Leistung können Sie auch über die online-Zulassungsbehörde i-Kfz abwickeln - ohne Termin und mit geringeren Gebühren.

Hinweise

Fristen

Voraussetzungen

  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.

  • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von 5,00 EUR oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.

Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung,
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin oder des einzutragenden Halters (sofern sich diese nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt):
    • alter Fahrzeugbrief oder
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) oder Teil II (ZB II) oder
    • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) und
    • Kaufvertrag, sofern keine ZB II (Fahrzeugbrief) ausgegeben wurde.
  • ZB I oder gegebenenfalls Abmeldebescheinigung,
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (zum Beispiel durch die Abmeldebescheinigung, die ZB I oder den letzten Bericht über die Hauptuntersuchung),
  • elektronische Versicherungsbestätigung,
  • noch vorhandene Kennzeichenschilder, falls das Kennzeichen für Sie reserviert wurde,
  • SEPA-Lastschriftmandat (Bankeinzugsermächtigung),
  • falls die ZB I nicht mehr vorhanden ist und die Außerbetriebsetzung länger als 7 Jahre zurückliegt, ein anderer Nachweis der technischen Daten des Fahrzeugs (EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier), Datenbestätigung des Herstellers, Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung).
  • Ist keines dieser Papiere mehr vorhanden, wird die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich.
  • Wenn das Fahrzeug nach der Außerbetriebsetzung (Abmeldung) verändert wurde, die abnahmepflichtig sind (zum Beispiel Alu-Felgen, Spoiler, Standheizung), ist das Fahrzeug vor der Zulassung durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen (zum Beispiel TÜV Nord) oder einem Prüfingenieur (TÜV Nord, DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP, TÜV Hanse, TÜV Rheinland, TÜV Süd) gem. § 19 Abs. 3 StVZO zu prüfen.
  • Bei schwerwiegenden Veränderungen (Änderung der Fahrzeugart oder des Abgas-/Geräuschverhaltens, Gefährdung von Verkehrsteilnehmern) ist das Fahrzeug ausschließlich durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen gem. § 19 Abs. 2 StVZO zu begutachten. Die über die Prüfung/Abnahme ausgestellte Bescheinigung ist bei der Zulassung mit vorzulegen.

Bearbeitungsdauer

In der Regel direkt im Termin.

Verfahrensablauf

** Terminvereinbarung erforderlich - hier geht es direkt zur Terminvereinbarung: Wiederzulassung auf denselben Halter**

***

Wiederzulassung über das Internet

Wenn Sie bei Abmeldung der letzte Halter des Fahrzeugs gewesen sind und noch dieselbe Zulassungsbehörde für Sie zuständig ist, können Sie den Antrag auf Wiederzulassung auch über die online-Zulassungsbehörde i-kfz stellen.

Voraussetzungen dafür sind außerdem

  • ein Personalausweis mit elektronischer Identitätsnachweisfunktion,

  • eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),

  • eine bei der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) erfolgte Kennzeichenreservierung (für maximal ein Jahr).

Hinweis

Auf der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (dem Fahrzeugschein) ist ein verdeckter, aber freilegbarer Sicherheitscode aufgebracht, der an einem silbernen Aufkleber zu erkennen ist.

Weiterführende Informationen

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