Wenn Ihr Kind schulpflichtig wird, muss es vor der Einschulung an einer schulärztlichen Untersuchung teilnehmen. Die Schuleingangsuntersuchung dient dazu, den Gesundheits- und Entwicklungsstand festzustellen. Vorrangiges Ziel ist es, die Eltern rechtzeitig vor Schulbeginn zu beraten und gegebenenfalls Fördermaßnahmen einleiten zu können.
Die Ärztinnen und Ärzte des Gesundheitsamtes entscheiden nicht darüber, ob Ihr Kind eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt wird. Diese Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Eine Zurückstellung erfolgt nur dann, wenn erhebliche gesundheitliche Gründe hierfür vorliegen.
Eine Schuleingangsuntersuchung wird auch bei einer vorzeitigen Einschulung vor dem Beginn der Schulpflicht durchgeführt.
Informationen zum Inhalt der Schuleinganguntersuchunge finden Sie im Gesundheitsportal Lippe unter Die Schuleingangsuntersuchung.
Die schulärztlichen Untersuchungen finden in der Regel zwischen September und Juli statt.
Ihr Kind ist schulpflichtig oder Ihr Kind soll vorzeitig eingeschult werden.
Ausgefüller Fragebogen für die Schuleingangsuntersuchung
Vorsorgeheft
Impfpass
Sofern vorhanden: Arzt- oder Krankenhausberichte zu für die Beschulung relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Kindes
Die Untersuchung dauert insgesamt etwa 60 bis 90 Minuten.
Sie erhalten ein Einladungsschreiben mit allen notwendigen Informationen.
Mindestens ein Elternteil/Sorgeberechtigter muss bei der Untersuchung dabei sein. Sollten die Eltern/Sorgeberechtigten verhindert sein, kann eine andere dem Kind vertraute Person die Untersuchung begleiten, hierfür ist eine Einwilligungserklärung der Eltern/Sorgeberechtigten notwendig.
Die Untersuchungen und Beratungen werden in Räumlichkeiten des Gesundheitsamtes, des Kreishauses, der Grundschule selbst oder an anderen Standorten durchgeführt.
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
§ 35 Abs. 2 (vorzeitige Einschulung), § 35 Abs. 3 (Zurückstellung), § 54 SchulG (Schulgesundheit)
Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS)
§ 1 Abs. 4 AO-GS
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
§ 11 Abs. 4 ÖGDG NRW