Für die Natur oder das Landschaftsbild nachteilige Veränderungen der Erdoberfläche stellen sogenannte „Eingriffe in Natur und Landschaft“ dar. Insbesondere Bauvorhaben wie der Straßenbau, die Errichtung von privaten und gewerblichen Bauten oder die Verlegung von Leitungen zählen dazu. Auch andere Veränderungen wie Abgrabungen, Anschüttungen, Heckenbeseitigungen und die Umwandlung von Wald sind Eingriffe im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. In diesen Fällen wird die untere Naturschutzbehörde beteiligt und hat gegebenenfalls über Befreiungen oder Genehmigungen zu entscheiden.
Diese nachteiligen Veränderungen können in der Regel durch ausgewählte Maßnahmen kompensiert werden. Diese Kompensationsmaßnahmen können die nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens ausgleichen und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erhalten.
Beispiele für Kompensationsmaßnahmen sind der Rückbau von bestehenden Bauwerken oder anderer versiegelter Flächen, die Anlage von Hecken, Gehölzen und Streuobstwiesen, die Renaturierung von Gewässern oder die Extensivierung von landwirtschaftlichen Flächen.
Häufig werden neue Gebäude mit Hecken eingegrünt, es werden Bäume gepflanzt oder an geeigneten Stellen Biotope angelegt. Solche Maßnahmen schaffen neuen Lebensraum für die Tier- und Pflanzenwelt, begrünen das Bauvorhaben und binden es damit in die Landschaft ein. Dadurch wird den Ansprüchen der Tier- und Pflanzenwelt an die Umwelt und auch den Ansprüchen der Menschen an die Erholung in der Landschaft Rechnung getragen.
Bei der Planung von größeren Bauvorhaben im Außenbereich nehmen Sie bitte vorab Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie bei der Bewertung des Eingriffs sowie bei der Wahl ökologisch sinnvoller Ausgleichsmaßnahmen.
Auch für ein Bauvorhaben, für das Sie keine Baugenehmigung nach der Bauordnung NW benötigen, müssen Sie möglicherweise einen Antrag nach Naturschutzrecht stellen.
Liegt dieses Bauvorhaben in einem Schutzgebiet, benötigen Sie zusätzlich eine Befreiung von der unteren Naturschutzbehörde.
Bitte beachten Sie, dass Sie ein Baugenehmigungsverfahren beziehungsweise eine Bauvoranfrage unabhängig von der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung durchführen müssen.
Ob für Ihr Vorhaben auch eine Baugenehmigung benötigt wird, sollten Sie im Vorfeld mit dem zuständigen Bauamt abklären.