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Eintragung einer Baulast beantragen

Details

Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.

Eine Baulast wird in der Regel eingetragen, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines Bauvorhabens zu erfüllen, welches ohne die Baulast ansonsten nicht zulässig wäre.

So können Baulasten beispielsweise zur Übernahme von Abstandsflächen, zur Sicherstellung von Zuwegungen oder Zufahrten oder auch zur Vereinigung mehrerer Grundstücke im baurechtlichen Sinne übernommen werden.

Darüber hinaus kann die Eintragung einer Baulast beispielsweise auch bei der Teilung eines Grundstücken erforderlich werden.

Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.

Die Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen fort.

Die Erklärung zur Übernahme einer Baulast (Verpflichtungserklärung) erfolgt durch die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer des belasteten Grundstücks. Sie ist schriftlich abzugeben. Je nach Art der Baulast sind dieser Erklärung auch zeichnerische Darstellungen beizufügen.

Die Unterschrift muss öffentlich, von einer Gemeinde, der Katasterbehörde oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.

Die öffentliche Beglaubigung kann zudem auch durch eine notarielle Beurkundung ersetzt werden.

Nach ihrer Eintragung bleibt die Baulast so lange bestehen, wie ein öffentliches Interesse hieran besteht. Die Baulast kann also nicht durch eine einseitige Erklärung des verpflichteten Grundstückseigentümers beziehungsweise der verpflichteten Grundstückseigentümerin zurückgenommen werden. Die Baulast geht vielmehr nur durch einen schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter, wenn diese zu dem Ergebnis kommt, dass ein öffentliches Interesse an dem Fortbestehen der Baulast nicht mehr gegeben ist.

Dieser Verzicht kann entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Grundstückseigentümers beziehungsweise der Grundstückseigentümerin erklärt werden.

Hinweise

Die Städte Bad Salzuflen, Detmold, Lage und Lemgo führen die Baulastenverzeichnisse in eigener Zuständigkeit.

Begriffe im Kontext

99012088000000, Abstandfläche, Abstandsflächenbaulast, Bauantrag, Bauaufsichtsbehörde, Baugenehmigungsbehörde, Baulastauskunft, Baulastenauskunft, Nachbareinverständnis, Nachbarerklärung

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