Die Beseitigung (Abbruch) eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ist verfahrensfrei, wenn die Anlage komplett abgerissen werden soll und
die baulichen Anlage ohne Genehmigungsverfahren errichtet oder geändert werden darf
(also beispielsweise Garagen und Carports bis 3 m Höhe, Terrassen, Gewächshäuser, Gartenlauben)
oder
es sich um freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 (normalerweise Gebäude bis 7 Meter Höhe) handelt
oder
es sich um sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von bis zu 10 Metern, handelt.
Sie können alternativ auch beantragen, dass für den eigentlich verfahrensfreien Abbruch eines dieser Gebäude ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Für alle übrigen Gebäude und baulichen Anlagen müssen Sie die beabsichtigte Beseitigung (Abbruch) einen Monat vorher bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzeigen.
In allen Fällen – das heißt auch dann, wenn die Beseitigung der Anlage verfahrensfrei und nicht anzeigepflichtig ist – sind Sie als Bauherrin oder Bauherr dafür verantwortlich, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Bei allen Abbrucharbeiten müssen die Anforderungen der Bauordnung 2018 für das Land Nordrhein-Westfalen sowie Bestimmungen auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften (zum Beispiel des Denkmalschutzes) beachtet werden. Bei Abbrucharbeiten können unerwartete Schwierigkeiten in Bezug auf Standsicherheit, Umgang mit gesundheits- und umweltgefährdenden Stoffen, abfallrechtlichen- oder Arbeitsschutzbestimmungen auftreten.
Sie sollten daher genau prüfen, ob das von Ihnen beauftragte Abbruchunternehmen nach Sachkunde und Erfahrung geeignet ist.
Verstöße können eine Ordnungswidrigkeit beziehungsweise Straftat darstellen und entsprechend verfolgt werden.
Gerne beantworten wir Ihre Fragen auch hinsichtlich der Einordnung Ihres Abbruchvorhabens.
Unter Beseitigung ist nur die vollständige Beseitigung einer Anlage zu verstehen.
Wird eine Anlage hingegen nur teilweise beseitigt, handelt es sich um eine baugenehmigungspflichtige Änderung einer (baulichen) Anlage.
Die baurechtliche Genehmigungsfreiheit lässt – wie auch das Anzeigeverfahren – andere Genehmigungserfordernisse (zum Beispiel Denkmalrecht) unberührt.