Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres aus Familien mit geringem Einkommen unterstützen und fördern, damit alle an den Aktivitäten in der Kindertageseinrichtung, in der Schule und auch in der Freizeit teilnehmen können.
Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden für alle hilfebedürftigen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht.
Der Kreis Lippe ist für Sie zuständig, wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten.
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montags und donnerstags 08:30 - 12:00 Uhr
donnerstags 14:00 - 16:00 Uhr
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Für den persönlichen Schulbedarf wird zu Beginn eines Schulhalbjahres ein Geldbetrag ausgezahlt. Zum 1. August erhalten Sie 130,00 EUR und zum 1. Februar noch einmal 65,00 EUR.
Übernommen werden die tatsächlich anfallenden Kosten für ein- oder mehrtägige Schulfahrten. Diese Regelung gilt auch für Kinder in Kindertageseinrichtungen.
Ein Taschengeld für die Fahrten wird nicht übernommen.
Außerschulischer Nachhilfeunterricht kommt für Schüler unter 25 Jahren in Frage, wenn
wesentliche Lernziele (beispielsweise die Versetzung in die nächste Klassenstufe oder der Schulabschluss) gefährdet sind und voraussichtlich nicht erreicht werden können und
Förderangebote der Schule nicht für eine Verbesserung ausreichen.
Hierfür werden dann die angemessenen tatsächlichen Kosten übernommen. Vorrangig sind immer die in der Regel kostenlosen schulischen oder schulnahen Angebote (beispielsweise von Fördervereinen) zu nutzen.
Für die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die anfallenden Verpflegungskosten in voller Höhe übernommen.
Schülerinnen und Schülern, die die nächstgelegene Schule besuchen, wird die Übernahme der Schülerbeförderungskosten gewährt, wenn
sie die Schule nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können und
die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.
Es gelten die Voraussetzungen der Schülerfahrtkostenverordnung NRW. Ihr Eigenanteil wird übernommen.
Damit sich Kinder und Jugendliche in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen integrieren können, wird monatlich eine zusätzliche Leistung in Höhe von maximal 15,00 EUR an den Anbieter erbracht. Diese Leistung können Sie individuell einsetzen, beispielsweise für Mitgliedsbeiträge im Fußballverein, Musikunterricht, Museumsbesuche oder Ferienfreizeiten.
Es gibt ein zentrales Bürgertelefon zum Thema "Bildungspaket"
Telefon +49 30 221911-009
Sprechzeiten
Mo. 08:00 - 20:00 Uhr
Di. 08:00 - 20:00 Uhr
Mi. 08:00 - 20:00 Uhr
Do. 08:00 - 20:00 Uhr
Fr. keine Sprechzeit
Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.
Anspruch auf Leistungen haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn
eine der folgenden Leistungen beziehen:
Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: Vollendung des 18. Lebensjahres.
Nachweis der Bedürftigkeit, beispielsweise durch Bescheid über:
Kinderzuschlag oder
Wohngeld
gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule
Eventuell sind noch weitere Unterlagen erforderlich.
Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie auf Antrag. Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der zuständigen Stelle, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten beantragen.
Sie können den Antrag online ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben. Anschließend können Sie den Antrag mit der Post schicken oder persönlich abgeben. Für jedes Kind muss ein eigener Antrag gestellt werden.
Sie können den Antrag auf dem Postweg, als Fax oder als eingescanntes Dokument per E-Mail schicken sowie persönlich abgeben.
Zuständig für Sie ist
wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten: der Kreis Lippe
wenn Sie leistungsberechtigt nach dem SGB II sind: das Jobcenter Lippe (externer Link),
wenn Sie Leistungen nach dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten: Ihr örtliches Sozialamt