BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können. Sollten in Ihrem Elternhaus die finanziellen Voraussetzungen dafür fehlen, gibt es Hilfe vom Staat.
Grundsätzlich können Schülerinnen und Schüler, die einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG erhalten. Auch Schülerinnen und Schüler von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung von Abendschulen (Abendgymnasien, Abendrealschulen und Abendhauptschulen sowie von Akademien und Kollegs) voraussetzt, können eine Förderung durch das BAföG beantragen (§ 2 BAföG, Stichwort Ausbildungsstätten).
Für diejenigen, die eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn sie außerhalb des Elternhauses wohnen müssen (bspw. weil der gewünschte Abschluss nicht in der Nähe des Elternhauses erlangt werden kann oder weil die Schülerin oder der Schüler bereits einen eigenen Haushalt führt). Zu den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen zählen Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, integrierte Gesamtschulen und Schulen mit mehreren Bildungsgängen.
Das BAföG fördert deutsche Berechtigte und unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausländer, wie EU-Angehörige und Personen, die eine Niederlassungserlaubnis haben oder als Flüchtling anerkannt sind, sowie deren Familienangehörige (§ 8 BAföG, Stichwort Staatsangehörigkeit).
Grundsätzlich gilt: Wer BAföG erhalten möchte, darf bei Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von dieser Altersgrenze gelten jedoch z. B. für Auszubildende des zweiten Bildungsweges und für Auszubildende mit Kindern unter 14 Jahren (§ 10 BAföG, Stichwort Altersgrenze).
Es kann so lange BAföG bezogen werden, bis auf diesem Weg der erste berufsqualifizierende Abschluss erreicht wurde. Unter besonderen Voraussetzungen ist auch ein Wechsel der Ausbildung möglich. Wer jedoch in weniger als drei Schuljahren ein oder mehrere berufsqualifizierende Abschlüsse erreicht, kann auch für eine weitere Ausbildung bis zu deren planmäßigem Abschluss gefördert werden. (§ 7 BAföG, Stichwort Erstausbildung).
Die Förderung beginnt frühestens mit dem Antragsmonat, auch dann, wenn die Ausbildung schon früher begonnen hat.
Im BAföG sind sogenannte Bedarfssätze festgelegt. Das sind pauschal festgelegte Beträge, die Schülerinnen und Schüler in der Regel für ihren Lebensunterhalt wie Essen, Kleidung und Wohnkosten sowie für Ausbildungskosten wie Lehrbücher und Fahrtkosten benötigen (§§ 12, 13 BAföG, Stichwort Lebenshaltungskosten).
Wenn Sie während Ihrer Schulzeit ein Jahr im Ausland verbringen, können Sie weiterhin BAföG erhalten. Sie erhalten dann zudem einen Reisekostenzuschlag sowohl für die Hinreise als auch für die Rückreise.
Wenn Sie Ihren Schulabschluss auf dem 2. Bildungsweg anstreben, erhalten Sie elternunabhängiges BAföG. Das heißt, dass das Einkommen Ihrer Eltern bei der Berechnung nicht berücksichtigt wird. Hinweise: Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet.
Praktikantinnen und Praktikanten: Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die Sie absolvieren, während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderfähig sind. Gefördert werden nur Pflichtpraktika. Das sind Praktika, die Ihr Ausbildungsplan vorschreibt, die Sie also machen müssen, um die Ausbildung abzuschließen oder durchzuführen. Pflichtpraktika, die im Ausland absolviert werden, sind nur förderfähig, wenn sie mindestens 12 Wochen dauern.
Informationen in einfacher Sprache finden Sie hier.
Wir sind nur für Schüler-BAföG zuständig.
Weitere Informationen
zum Aufstiegs-BAföG (früher: Meister-BAföG): www.aufstiegs-bafoeg.de (externer Link)
zum Studenten-BAföG: Inland − Studium (einschließlich Praktika) - BAföG (externer Link)
Keine, aber BAföG wird erst ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab dem Monat bewilligt, in dem Sie den Antrag stellen. Reichen Sie Ihren Antrag möglichst vollständig ein, dann kann in der Regel schnell über Ihren Antrag entschieden werden.
Sie besuchen als Schülerin oder Schüler beziehungsweise Azubi eine der folgenden Schulformen:
weiterführende allgemeinbildende Schule und Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10, wenn Sie wegen Ihrer Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können,
Fach- und Fachoberschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen können,
Berufsfachschulklasse oder Fachschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt,
Fach- und Fachoberschulklasse (mit abgeschlossener Berufsausbildung),
Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg oder
höhere Fachschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, die nicht nach Landesrecht einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist.
Sie besuchen die Schule in Vollzeit.
Sie sind Deutsche oder Deutscher oder
Sie sind aus dem Ausland und:
besitzen ein Daueraufenthaltsrecht oder eine Niederlassungserlaubnis,
sind Unionsbürgerin oder -bürger und als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder als selbstständige Person unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt beziehungsweise als Familienangehöriger einer solchen Unionsbürgerin oder eines solchen Unionsbürgers selbst freizügigkeitsberechtigt,
haben eine Bleibeperspektive in Deutschland, zum Beispiel einen entsprechenden Aufenthaltstitel aus familiären, humanitären oder politischen Gründen, oder
haben sich vor Beginn der Ausbildung bereits 5 Jahre oder länger in Deutschland aufgehalten und in dieser Zeit gearbeitet.
Praktikum:
Sie erhalten BAföG für das Praktikum, sofern dieses nach den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist und bei einem Praktikum außerhalb der EU mindestens 12 Wochen dauert. Bei Auslandsaufenthalten innerhalb der EU können auch kürzere Praktika gefördert werden.
Hinweis:
Da die gesetzliche Regelung sehr vielschichtig ist, sollten Sie frühzeitig mit Ihrem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung Kontakt aufnehmen.
Ausgefüllter Antrag (Formblatt 01)
Bescheinigung der Schule oder Ausbildungsstätte (Formblatt 02)
Einkommenserklärung von jedem Elternteil und vom eigenen Ehepartner (Formblatt 03)
Gegebenenfalls Kopie des
Personalausweises,
Passes oder
aktuellen Aufenthaltstitels
Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen:
Kopie
des Mietvertrages oder
der Meldebescheinigung
Wenn Sie nicht familienversichert sind:
Kranken- und Pflegeversicherungsnachweis mit Rechtsgrundlage und Beitragshöhe
Gegebenenfalls Nachweis über ein eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum, zum Beispiel
Lohnabrechnung, Nebenjob, Werksvertrag,
Waisenrentenbescheid,
Stipendiumsbescheid oder
Riester-Renten-Bescheinigung
Nachweis über Vermögen oder Schulden zum Tag der Antragstellung, zum Beispiel Kontoauszug
Wenn Sie ein Auto haben:
Schätzung des Wertes, beispielsweise Ausdruck von einer Internetseite mit einem vergleichbaren Angebot, und
Kraftfahrzeugschein.
Je nach Fall können weitere Unterlagen nötig sein. Bitte folgen Sie den Hinweisen in den Antragsformularen.
Das für Sie zuständige BAföG-Amt wird fehlende Unterlagen nachfordern. Die Bearbeitungszeit verlängert sich dadurch.
Bis zu 10 Wochen bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen (kann in dieser Zeit keine abschließende Entscheidung getroffen werden, sind die Ämter gesetzlich zur Zahlung unter Vorbehalt verpflichtet).
BAföG-Anträge können über das Antrags-Portal www.bafoeg-digital.de oder auf den Formblättern gestellt werden. BAföG digital bietet Auszubildenden zudem einen niedrigschwelligen BAföG Rechner an, um einen möglichen BAföG-Anspruch vorab zu ermitteln.
Das Ergebnis des Rechners hängt dabei wesentlich von der Korrektheit der eingegebenen Daten ab.
Alle Informationen zur digitalen Antragstellung finden Sie unter www.bafoeg-digital.de.