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Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Hat Ihr Kind eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht? Ist seine Teilhabe an der Gesellschaft daher eingeschränkt? Dann kann eine Eingliederungshilfe helfen.

Kurzbeschreibung

Dieser Inhalt ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt.
Bitte nutzen Sie unser Serviceportal https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/optigov

Ausführliche Beschreibung der Leistung

Eltern, deren Kind eine seelische Behinderung hat, können Eingliederungshilfe beantragen. Diese soll verhindern, dass das Kind später Schwierigkeiten bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hat.

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche wird nach dem Bedarf im Einzelfall geleistet:

  • in ambulanter Form,
  • in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
  • durch geeignete Pflegepersonen und
  • in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen.

Die Hilfe endet mit dem 18. Lebensjahr.

Frühförderung

Auffälligkeiten bei Kindern im Vorschulalter, wie beispielsweise Verhaltensstörungen und Entwicklungsverzögerungen können durch Kinderärzte und Erzieherinnen festgestellt werden.
Die erforderlichen heilpädagogischen Maßnahmen werden im Kreis Lippe durch anerkannte Frühförderstellen sowie Interdisziplinäre Frühförderzentren (IFF) durchgeführt.

Diese Fördermaßnahmen werden einkommens- und vermögensunabhängig gewährt.

Beratung und Antragstellung: Link zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) https://www.soziale-teilhabe-kiju.lwl.org/de/fuer-eltern-und-junge-menschen/fruehfoerderung/

Heilpädagogische Maßnahmen für autistisch behinderte Kinder und Jugendliche

Autistisch behinderte Kinder und Jugendliche werden in Bielefeld im Autismus-Therapie-Zentrum und im Westfälischen Institut für Entwicklungsförderung sowie in Lemgo bei der Fachstelle für ambulante Therapie und Beratung gefördert. Auch diese Maßnahme der Eingliederungshilfe ist einkommens- und vermögensunabhängig.

Integrationshelfer

Um behinderten Schülerinnen und Schülern einen erfolgreichen integrativen Schulbesuch zu ermöglichen, werden ihnen - falls erforderlich - Integrationshelfer zur Seite gestellt. Hierbei handelt es sich um eine über das übliche Maß hinausgehende pflegerisch-betreuerische Leistung. Übernimmt der Integrationshelfer pädagogische Aufgaben, so wird dies vom Schulträger und nicht vom Sozialleistungsträger finanziert.

Voraussetzungen

Kind beziehungsweise Jugendlicher unter 18 Jahren

Erforderliche Unterlagen

Antrag

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich mit Ihren Problemen an das zuständige Jugendamt. Die Beratungskraft entscheidet in einem persönlichen Gespräch, ob

  • Eingliederungshilfe für Ihr Kind infrage kommt oder
  • andere Hilfeformen besser geeignet wären.

Kommt Eingliederungshilfe infrage, müssen Sie diese beantragen.

Bis zum 15. Geburtstag stellen die gesetzlichen Vertreter den Antrag auf Eingliederungshilfe für das Kind.

Jugendliche ab 15 Jahren können Leistungen selbst beantragen. Allerdings ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten zur Aufenthaltsbestimmung erforderlich, wenn Hilfen außerhalb der Familie gewährt werden.

Ausschlaggebend ist, ob es sich bei der auftretenden Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung handelt. Das Jugendamt holt für die Klärung eine Stellungnahme von einer der folgenden Fachkräfte ein:

  • Ärztin oder Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder –psychotherapie,
  • Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendpsychotherapeut,
  • Ärztin oder Arzt beziehungsweise Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen.

Aufgrund dieser Stellungnahme entscheidet das Jugendamt,

  • ob und in welcher Form es die Eingliederungshilfe gewährt und
  • ob möglicherweise noch andere Hilfen nötig sind.

Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Dort ist unter anderem festgelegt,

  • welche Ziele durch die Eingliederungshilfe erreicht werden sollen und
  • wie lange die Hilfe geleistet wird.

Die Dauer der Eingliederungshilfe hängt von der Schwere der seelischen Behinderung ab. Sie ist daher von Fall zu Fall unterschiedlich.

Rechtsgrundlage(n)

Zuständige Organisationseinheit(en)

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