Nach Abschluss einen Jagdpachtvertrages muss dieser noch durch die untere Jagdbehörde bestätigt werden, damit er gültig wird. Infomieren Sie sich hier über den weiteren Ablauf.
Das Jagdrecht ist mit dem Grundeigentum verbunden. Die Ausübung des Jagdrechts kann verpachtet werden.
In Eigenjagdbezirken steht das Jagdrecht dem Eigentümer zu. Er kann dieses verpachten.
Die Eigentümer von Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk wird aufgrund eines Beschlusses der Jagdgenossenschaft verpachtet.
Der Jagdpachtvertrag wird zwischen dem Inhaber des Jagdrechts und dem Jagdpächter geschlossen. Die Verpachtung erfolgt frei zwischen den Vertragsparteien.
Der Vertrag ist dem Kreis Lippe als zuständige Jagdbehörde vorzulegen. Die Jagdbehörde hat die Möglichkeit, diesen innerhalb einer Frist zu beanstanden.
Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während 3 Jahren in Deutschland besessen hat.
Die Mindestpachtdauer für einen Jagdbezirk beträgt im Normalfall 9 Jahre, Verlängerungen eines bestehenden Vertrages können auch für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden.
Ein Pachtvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden.
Bitte achten Sie darauf, dass alle Vertragspartner unterschrieben haben.
Bei Jagdgenossenschaften muss der komplette Jagdvorstand (Vorsitzender und beide Beisitzer) unterschreiben.
Sollte eine Person des Jagdvorstands gleichzeitig Pächter sein, muss der jeweilige Stellvertreter unterschreiben.
Nach Abschluss eines Jagdpachtvertrages legen Sie uns diesen bitte inklusive der Revierkarte oder einer Flurstücksauflistung in ausreichender Anzahl vor.
Wir überprüfen den Jagdpachtvertrag und senden ihn dann mit dem Bestätigungsvermerk und der Gebührenrechnung an Sie beziehungsweise einen der Pächter zurück.
Bei mehreren Pächtern ist die Benennung einer Ansprechperson (gerne mit Telefonnummer / e-Mail-Adresse) für Rückfragen sinvoll.
Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Jeder Abschluss und jede Änderung eines Jagdpachtvertrags muss uns innerhalb von 1 Monat angezeigt werden.
Wir können den Vertrag innerhalb von 3 Wochen nach Eingang beanstanden.
Erst nach Ablauf der Frist -oder bei zeitlich früherer Freigabe durch uns- dürfen Sie als Pächter die Jagd ausüben.
in der Regel 1 Woche
EUR 30,00
falls der Pachtvertrag nicht in ausreichender Anzahl vorgelegt wird, fallen noch Kopierkosten an.
Zahlungsweisen: