Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten

Fliegende Bauten Abnahme

Fliegende Bauten - was das ist und wie garantiert wird, dass diese Fliegenden Bauten sicher sind, das erfahren Sie hier.

Kurzbeschreibung

Dieser Inhalt ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt.
Bitte nutzen Sie unser Serviceportal https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/optigov

Ausführliche Beschreibung der Leistung

Jeder kennt sie und viele sind schon einmal mit ihnen gefahren oder haben sie betreten - doch kaum einer weiß, dass Riesenräder, Karusselle, Achterbahnen, Zelthallen, Kletterwände, Bühnen, Tribünen und ähnliches in der Amtssprache "Fliegende Bauten" heißen.

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden, also zum Beispiel Karusselle, Achterbahnen, mobile Kletterwände, Festzelte
Nicht als Fliegende Bauten gelten Baustelleneinrichtungen, Baugerüste, Wohnwagen, kleinere Zelte, die dem Wohnen dienen, Bungee-Jumping-Anlagen, Hüpfburgen und ähnliches.

Ein Fliegender Bau (mit Ausführungsgenehmigung) darf nur in Gebrauch genommen werden, wenn die untere Bauaufsichtsbehörde ihn überprüft und abgenommen hat. Bei der Gebrauchsabnahme hat der Betreiber oder ein verantwortlicher Stellvertreter anwesend zu sein.

Folgende Fliegende Bauten sind auf jeden Fall gebrauchsabnahmepflichtig:

  • Hochgeschäfte,
  • schnell laufende Karusselle,
  • Karusselle neuartiger und komplizierter Bauart,
  • Schaukeln,
  • Riesenräder,
  • Zelte oder Räume gleichwertiger Nutzung, die für den Gebrauch bis zu 3 Monaten aufgestellt werden, wenn sie größer als 75 qm sind,
  • Bühnen ab einer Größe von 100 qm,
  • Bühnen mit einem über 5 Meter hohen Dach.


Bei der Gebrauchsabnahme prüfen wir, ob

  • der aufgestellte Fliegende Bau mit den Bauvorlagen übereinstimmt,
  • die Standsicherheit im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse gewährleistet ist,
  • der Fliegende Bau betriebssicher ist,
  • die Auflagen der Ausführungsgenehmigung erfüllt werden,
  • Bauteile beschädigt oder stark abgenutzt sind.

Allgemeine Hinweise für die Aufstellung Fliegender Bauten:

  1. Das Prüfbuch mit gültiger Ausführungsgenehmigung muss vorliegen
  2. Die Aufstellung des Zeltes muss standsicher sein. Der Standsicherheitsnachweis im Prüfbuch ist hier zu beachten.
  3. Eingangsstufen müssen untereinander und mit der Unterkonstruktion befestigt und rutschsicher ausgeführt sein. Bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m muss ein Geländer angebracht werden.
  4. Eine ausreichende Anzahl an Notausgängen (mindestens 2 Stück, mindestens 1,20 m breit) muss angelegt, ständig freigehalten und mit Notausgangsbeschilderung gekennzeichnet werden. Über allen Ausgängen beziehungsweise Türanlagen sind netzunabhängige Ausgangsleuchten anzubringen. Die Kennzeichnung muss mit Piktogrammen gemäß DIN 4844/BGV A8 erfolgen.
  5. Die Bestuhlung ist so aufzustellen, dass ausreichend breite Verkehrs- und Rettungswege zu den Ausgängen verbleiben. Von jedem Platz muss ein Ausgang ins Freie in höchstens 35,00 m erreichbar sein. Bestuhlungen dürfen niemals vor Notausgängen gestellt werden.
  6. Die Rettungswege sind freizuhalten und bei Dunkelheit während der Betriebszeit zu beleuchten.
  7. Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung muss im Zelt eine Sicherheitsbeleuchtung zur Verfügung stehen, die über netzunabhängige Sicherheitsschweinwerfer sicherzustellen ist.
  8. Geprüfte Feuerlöscher (siehe Plakette) sind in ausreichender Anzahl an gut sichtbaren und zugänglichen Stellen griffbereit vorzuhalten.
  9. In Küchen müssen eine Feuerlöschdecke und ein CO2-Löscher griffbereit vorhanden sein.
  10. Elektroinstallationen müssen geerdet werden.
  11. Bühnen, Scheinwerferbühnen, Podien und so weiter müssen standsicher errichtet und gesichert werden.
  12. Der Fußbodenbelag muss stolperfrei sein.
  13. Dekorationen müssen mindestens schwer entflammbar sein; sie dürfen nur nicht brennend abtropfen.
  14. Feuerstätten in Zelten sind nicht zulässig.
    Ausnahme: Geräte für die Zubereitung von Speisen und Getränken innerhalb der Küche.
  15. Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Vertreter muss während des Betriebes beziehungsweise während der gesamten Veranstaltung anwesend sein und für die Einhaltung der Betriebsvorschriften und ordnungsrechtlichen Anordnungen sorgen.
  16. Ob eine Brandsicherheitswache, ein Sanitätsdienst und/oder ein Ordnungsdienst erforderlich sind, ist mit dem zuständigen Ordnungsamt abzusprechen.

Erforderliche Unterlagen

  • Baubuch mit gültiger Ausführungsgenehmigung
  • Bei Zeltaufbauten auf nicht ankerbaren Böden (beispielsweise Tiefgaragen):
    Baubuch für Schwerlastboden
  • Maßstäblicher Lageplan des Veranstaltungsortes
    (mit Eintragung Grundriss Zelt und Buden bezüglich der Freihaltung der Rettungswege und mit Zufahrtsplan für die Feuerwehr)
  • Genehmigter Bestuhlungsplan

Formulare

Verfahrensablauf

Wir sind für Fliegende Bauten in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zuständig mit Ausnahme der Städte Bad Salzuflen, Detmold, Lage und Lemgo.

Wenn Sie in einer dieser Städte Fliegende Bauten aufstellen wollen, dann wenden Sie sich bitte an das städtische Bauamt.

Rechtsgrundlage(n)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Keine Einträge vorhanden

Datenschutzhinweis

Sie haben die Auswahl, welche Cookies die Webseite setzt:
„Ich stimme zu" erlaubt notwendige Cookies (für die Nutzung der Webseite erforderlich), funktionale Cookies (erleichtern die Nutzung) und Marketing Cookies (analysieren die Nutzung. Zudem werden Youtube-Videos angezeigt). Siehe auch:

„Ich stimme nicht zu“ deaktiviert die funktionalen und die Marketing Cookies.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzinformationen und im Impressum.