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Fischerprüfung Abnahme Ausnahmegenehmigung Prüfungsort

Wenn Sie in Lippe wohnen, aber die Fischerprüfung hier aus zwingenden Gründen nicht ablegen können, gibt es die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung.

Kurzbeschreibung

  • Fischerprüfung grundsätzlich bei der unteren Fischereibehörde des Wohnsitzes abzulegen
  • Wenn ein zwingender Grund vorliegt (zum Beispiel längere berufliche Abwesenheiten), kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Damit kann die Prüfung bei einer anderen unteren Fischereibehörde abgelegt werden.
  • Ausnahmegenehmigung erteilt die untere Fischereibehörde (Kreis oder kreisfreie Stadt) des Wohnsitzes.

Ausführliche Beschreibung der Leistung

Sie müssen die Fischerprüfung grundsätzlich bei der unteren Fischereibehörde ablegen, in deren Bezirk Sie wohnen.
Wenn ein zwingender Grund vorliegt, können Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten und bei einer anderen unteren Fischereibehörde die Prüfung ablegen.
Diese Ausnahmegenehmigung können Sie bei der unteren Fischereibehörde beantragen, in deren Bezirk Sie wohnen.

Voraussetzungen

Es muss ein wichtiger Grund vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

formloser Antrag mit Angabe

  • der Begründung für den Prüfungsortwechsel,
  • des beabsichtigten Prüfungsortes und
  • des beabsichtigten Prüfungstermins.

Verfahrensablauf

Informieren Sie sich über die Termine der Fischerprüfung.
Beantragen Sie frühzeitig die Ausnahmegenehmigung. Sie erhalten zusammen mit der Ausnahmegenehmigung einen Gebührenbescheid.

Bei der Anmeldung zur Prüfung müssen Sie die Ausnahmegenehmigung vorlegen.

Rechtsgrundlage(n)

Weiterführende Informationen

Frist

Rechtzeitig vor dem geplanten Prüfungstermin (Anmeldefrist 4 Wochen + Bearbeitungszeit 2 Wochen)

Bearbeitungsdauer

ungefähr 14 Tage

Kosten

EUR 15,00

Zahlungsweisen:

  • Überweisung

Zuständige Organisationseinheit(en)

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