Wenn Sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, können Sie für Ihre Grundflächen beantragen, dass sie befriedet werden. Das bedeutet, dass auf Ihren Flächen nicht mehr gejagt werden darf, wobei aus bestimmten wichtigen Gründen auch Ausnahmen möglich sind. Informieren Sie sich hier über das Thema.
In Deutschland besteht ein flächendeckendes Revierjagdsystem. Alle land-, forst- und fischereiwirtschaftlich nutzbaren Flächen können und sollen bejagt werden. Das Jagdrecht ist mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Wenn jemand keinen Eigenjagdbezirk hat, so gehört das Grundstück in der Regel zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Die einzelnen Eigentümer bilden dann eine Jagdgenossenschaft. Diese Jagdgenossenschaft verpachtet in der Regel das Recht, die Jagd auszuüben.
Wenn Sie als Grundstückeigentümer die Jagd aus Gewissensgründen ablehnen, können Sie für Ihre Grundflächen die Befriedung, also ein Ruhen der Jagd, beantragen. Es ist nicht möglich, nur einzelne Grundflächen befrieden zu lassen.
Da eine solche Befriedung weitreichende Folgen haben kann, wird ein umfangreiches Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt.
Betroffene Land- und Forstwirte, Grundstücksnachbarn und Jagdrechtsinhaber werden genauso angehört wie der Kreisjagdberater und der Kreisjagdbeirat. Ziele wie die Naturverjüngung der Wälder, effektive Tierseuchenprävention und Erhaltung der Artenvielfalt werden mit Ihren ethischen Bedenken abgewogen.
Eine Befriedung wird für Sie und Ihre Grundflächen erteilt. Wenn Sie die Grundflächen an jemand anderes übertragen, erlischt die Befriedung.
Auch wenn Ihre Grundfläche aus ethischen Gründen befriedet ist, kann die untere Jagdbehörde eine beschränkte Jagdausübung auf Ihren Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
Als Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche müssen Sie unter Umständen Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, nach dem Verhältnis des Flächenanteils Ihrer Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig ersetzen.
Für Ihre befriedeten Fläche(n) haben weder Sie noch eventuelle Pächter Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.
Zur Vermeidung von unnötigem Leiden des Wildes existiert die sogenannte Wildfolge. Der jeweilige Jagdausübungsberechtigte darf unter bestimmten Voraussetzungen auch befriedete Grundflächen betreten.
Möglicherweise können Sie hinsichtlich der Bejagung einzelner Flächen Vereinbarungen zum Umfang der Jagdausübung mit den Jagdausübungsberechtigten treffen.
Für die Befriedung einer Grundfläche aus ethischen Gründen,
Wenn Sie Ihre jagdlich nutzbaren Grundflächen aus ethischen Gründen befrieden lassen wollen, beantragen Sie das bitte schriftlich.
Bevor über Ihren Antrag entschieden werden kann, muss die untere Jagdbehörde noch andere Beteiligte anhören:
Sie erhalten dann einen schriftlichen Bescheid.
Die Befriedung tritt normalerweise zum Ablauf des bestehenden Jagdpachtvertrags in Kraft.
Abhängig von der Grundfläche
Zahlungsweisen: