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Investitionskostenzuschuss für ambulante Pflegedienste beantragen

Investitionskostenzuschuss für ambulante Pflegedienste

Ambulante Pflegedienste haben die Möglichkeit, eine Investitionskostenpauschale zu beantragen. Hier erfahren Sie mehr.

Kurzbeschreibung

Dieser Inhalt ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt.
Bitte nutzen Sie unser Serviceportal https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/optigov

Ausführliche Beschreibung der Leistung

Der Kreis Lippe fördert die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen im Kreisgebiet, die durch das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bedingt sind.

Vertretungsberechtigung
Die Antragstellung kann nur durch den Träger des Pflegedienst selbst oder einen vertretungsberechtigten Dritten rechtswirksam erfolgen. Der Antragsvordruck und der Berechnungsbogen müssen handschriftlich unterschrieben werden.
Folgende Nachweise können Sie für die jeweilige Rechtsform als Nachweis der Vertretungsberechtigung vorlegen:

  • für den eingetragenen Verein (e.V.):
    Satzung und Auszug aus dem Vereinsregister
  • für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):
    Handelsregisterauszug und Kopie des Gesellschaftervertrages
  • für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR):
    Kopie des Gesellschaftervertrages

Den Nachweis der Vertretungsberechtigung müssen Sie nur bei erstmaliger Antragstellung oder nach Änderungen einreichen.

Berechnungsgrundlage
Grundlage für die Berechnung der Investitionskostenförderung für das jeweilige Jahr sind folgende zu Lasten der gesetzlichen und privaten Pflegekassen oder der Beihilfestellen abgerechneten Leistungen des Vorjahres:

  • Pflegesachleistungen nach § 36 Absatz 3 und 4 SGB XI
  • Hausbesuchspauschalen
  • Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen nach § 37 Absatz 3 SGB XI
  • Leistungen nach § 38a SGB XI, sofern die Präsenzkraft von Ihrem Pflegedienst gestellt wird
  • Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
  • Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI für Personen mit Pflegegrad 1, wenn diese Leistung für pflegerische ambulante Leistungen im Sinne des § 36 SGB XI (Grundpflege) eingesetzt wurde

Folgende Leistungen sind nicht Grundlage der Investitionskostenförderung und dürfen daher nicht aufgeführt werden:

  • Leistungen, die über den Leistungsrahmen des § 36 SGB XI von den Versicherten selbst getragen wurden
  • Leistungen an private Selbstzahler
  • Leistungen, die vom Sozialamt finanziert wurden
  • Leistungen, die privat aus Pflegegeld finanziert wurden
  • Leistungen an Nicht-Pflegeversicherte
  • Leistungen auf der Grundlage freiwilliger privater Zusatzversicherungen einschl. des „Pflege-Bahr“
  • Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI für Personen mit Pflegegrad 2-5

Testat (Bestätigung des Spitzenverbandes, des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers)
Im Rahmen der Antragstellung sind die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben durch den jeweiligen Spitzenverband, eine/n Steuerberater/in oder Wirtschaftsprüfer/in zu bestätigen.
Die Berechnung im Testat muss mit dem in der Vergütungsvereinbarung vereinbarten und tatsächlich abgerechneten Punktwert, der nicht gerundet werden darf, erfolgen. Eine Bewilligung der Investitionskostenpauschale kann erst dann erfolgen, wenn Ihre Angaben im Formular „Testat einschließlich Berechnung“ durch die Unterschrift des Spitzenverbandes, des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers bestätigt worden sind.
Das vom Spitzenverband, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer unterschriebene Exemplar des Testats mit Berechnung muss spätestens zum 1. Mai des Antragsjahres bei uns vorliegen. Eine weitergehende Überprüfung der Angaben und Antragsunterlagen behalten wir uns vor.


Versorgungsvertrag
Sofern der Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI bereits in Vorjahren beim Landschaftsverband eingereicht wurde, ist eine Kopie des Vertrages nur zu übersenden, wenn gegenüber dem bereits eingereichten Vertrag in der Zwischenzeit Änderungen (beispielsweise der Anschrift eingetreten sind. Befindet sich der Versorgungsvertrag noch im Unterschriftsverfahren, ist eine Bestätigung der Pflegekasse einzureichen, aus der sich die Intention zum Abschluss eines Versorgungsvertrages unzweifelhaft ergibt. Aus der Bestätigung soll nach Möglichkeit das Inkrafttreten des Versorgungsvertrages hervorgehen.


Altenpflegeumlageverfahren
Falls Ihre ambulante Pflegeeinrichtung im Vorjahr aufgrund des Verfahrens zur Refinanzierung der Kosten aus der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO) berechtigt war, einen zusätzlichen Punktwert abzurechnen, differenzieren Sie Ihre Berechnung bitte wie folgt:
Der Zuschlag zum Punktwert (Ausbildungsumlage) ist lediglich bei Summe zu a) auf dem Berechnungsbogen berücksichtigungsfähig. Dies beinhaltet die Leistungskomplexe 15, 15a (Hausbesuchspauschale und erhöhte Hausbesuchspauschale) und 17, 17a bis 17c (Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI).

Die erbrachten Leistungen zu b) und c) auf dem Berechnungsbogen dürfen nur mit dem für das Jahr 2018 gültigen Punktwert ohne Ausbildungsumlage angegeben werden.

Falls eine Differenzierung der Summen zu a), b) und c) nicht möglich ist, reichen Sie bitte eine unterschriebene Verzichtserklärung (siehe Formulare) mit dem Antrag ein.

Voraussetzungen

Für einen Investitionskostenzuschuss benötigen Sie

  • eine Zulassung für ambulante Pflege
  • einen abgeschlossenen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung
  • einen Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen
  • ein Testat.

Wichtig: förderfähige Aufwendung dürfen nicht bei der pflegebedürftigen Person abgerechnet werden

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsvordruck
  • Testat einschließlich Berechnung
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung (sofern Änderung zum Vorjahr)
  • Versorgungsvertrag (sofern der Versorgungsvertrag noch nicht vorgelegt wurde oder Änderungen zum Vorjahr eingetreten sind)
  • Vergütungsvereinbarung

Formulare

Hinweise/Besonderheiten

Die Einrichtungsträger haben auf Verlangen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe die Richtigkeit Ihrer Angaben nachzuweisen. Sollten unvollständige oder unrichtige Angaben zu einer überhöhten Auszahlung der Investitionskostenpauschale geführt haben, fordern wir die Leistungen zurück.

Wenn Sie eine Förderung nach § 24 APG DVO NRW erhalten haben, aber keinen neuen Antrag stellen oder den Betrieb einstellen, dann müssen uns Sie die Angaben über die im Jahr vor der Antragsstellung geleisteten Pflegestunden zur Durchführung der Endabrechnung gesondert bis zum 1. Juni des auf den Förderzeitraum folgenden Jahres mitteilen. Unterbleibt die Mitteilung trotz Fristsetzung, können wir die Förderung vollständig zurückfordern.

Wenn sich die Vergütungshöhe (der Punktwert) im Laufe des Jahres vor der Antragsstellung verändert hat, müssen Sie für jeden Zeitraum ein separates Testat mit Berechnung (einschließlich separater Summen- und Saldenliste) ausfüllen und mit dem Antrag vorlegen.

Sie sind verpflichtet, uns Änderungen bei entscheidungserheblichen Tatsachen (beispielsweise Betriebsschließung, Trägerwechsel, Umzug, Änderung der Rechtsform, Insolvenzverfahren) unverzüglich mitzuteilen.

Verfahrensablauf

Abgabefrist ist jeweils der 1. März. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden. Bitte benutzen Sie für die Antragstellung ausschließlich die aufgeführten Formulare. Den Antrag reichen Sie vollständig mit Testat und im Original ein.

Senden Sie den Antrag an:

Kreis Lippe - Der Landrat
Fachbereich 500 – Soziales und Integration
Team 502.2 – Hilfe zur Pflege, Bildung und Teilhabe
Frau Wiens
Felix-Fechenbach-Str. 5
32756 Detmold

Anträge, die nach der Abgabefrist eingehen, werden nicht berücksichtigt. Um die Frist zu wahren reicht es aus, den Antrag vorab zu faxen. Die Beweispflicht über den fristgerechten Eingang liegt beim Antragsteller. Ein Fax-Sendeprotokoll kann als Nachweis dienen und sollte bis zum Eingang des Bescheides aufbewahrt werden.
Die Investitionskostenpauschale wird dann zum 1. Juli ausgezahlt.
Wenn Sie im Bewilligungsjahr erstmalig Ihren Dienst aufnehmen, erhalten Sie auf der Basis der im Bewilligungsjahr gültigen Leistungskomplexe eine Abschlagszahlung auf die zu erwartende jährliche Förderung. Dafür sollten Sie die berücksichtigungsfähigen Leistungen für mindestens 3 Monate nachweisen.
Die endgültige Abrechnung erfolgt im Folgejahr. Festgestellte Überzahlungen sind, soweit sie nicht mit der nächsten Jahrespauschale verrechnet werden können, unverzüglich zurückzuzahlen.
Nachzahlungen erfolgen mit der nächstfälligen Jahrespauschale.

Rechtsgrundlage(n)

  • Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW)
  • § 12 APG NRW - Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen

Weiterführende Informationen

Bearbeitungsdauer

ungefähr 3 Monate

Zuständige Organisationseinheit(en)

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