Handel mit besonders geschützten Tierarten oder Pflanzen umfasst nicht nur den Verkauf. Auch Tausch und Ausstellung fallen beispielsweise hierunter. Erfahren Sie mehr über rechtliche Rahmenbedingungen.
Tier- oder Pflanzenarten, die nach der EG-Verordnung als besonders gefährdet eingestuft und in Anhang A der Verordnung gelistet sind, dürfen nur mit dazugehöriger EG-Vermarktungsgenehmigung gekauft oder verkauft werden.
Davon betroffen sind nicht nur lebende, sondern auch tote Tiere und Pflanzen sowie auch daraus gefertigte Erzeugnisse (wie beispielsweise Felle, Elfenbeinschnitzereien oder Gegenstände aus Krokodil- oder Schlangenleder). Für den legalen Handel mit besonders geschützten Tieren und Pflanzen oder deren Teile oder Erzeugnissen daraus sind besondere Genehmigungen erforderlich. Die Vermarktungsgenehmigung muss jedem einzelnen Exemplar eindeutig zugeordnet werden können.
Der Besitz von besonders geschützten Arten ist - bis auf wenige Ausnahmen - immer schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.
Für Nachzuchten aus legalen Beständen können Sie eine Vermarktungsgenehmigung, auch EG-Bescheinigung genannt, erhalten.
Antrag mit den erforderlichen Nachweisen
wertbezogen, mindestens EUR 10,00
Zahlungsweisen: