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Vorhaben in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet Erteilung wasserrechtliche Genehmigung

Achtung Hochwasser! Wenn ein Fluss über seine Ufer tritt, entstehen schnell große Schäden und Menschen geraten in Gefahr. Um Flüssen mehr Raum zu geben, wurden Überschwemmungsgebiete festgelegt. Hier gelten besondere Regeln.

Kurzbeschreibung

Dieser Inhalt ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt.
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Ausführliche Beschreibung der Leistung

Überschwemmungsgebiete sind Landflächen, die bei Hochwasser zeitweise unter Wasser stehen. Sie dienen sowohl dem Wasserabfluss, als auch dem Wasserrückhalt (Retention). Im Land Nordrhein-Westfalen werden Überschwemmungsgebiete durch die Bezirksregierungen festgesetzt. Diese Überschwemmungsgebiete erfüllen wichtige Funktionen

  • zum Erhalt oder zur Verbesserung von ökologischen Strukturen,
  • zur Vermeidung oder Verringerung von Erosion oder anderer erheblich nachteiliger Auswirkungen auf Gewässer,
  • zum Erhalt, Gewinnung und Rückgewinnung von Rückhalteflächen,
  • zur Regelung des Hochwasserabflusses,
  • zum hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und
  • zur Vermeidung von Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung.

Im Kreis Lippe existieren für folgende Gewässer festgesetzte Überschwemmungsgebiete:

  1. Bega,
  2. Berlebecke,
  3. Diestel,
  4. Emmer,
  5. Exter,
  6. Haferbach,
  7. Ilse,
  8. Ilsenbach,
  9. Kalle,
  10. Knochenbach,
  11. Niese,
  12. Ötternbach,
  13. Passade,
  14. Salze,
  15. Weser,
  16. Werre,
  17. Wörmke und
  18. Wiembecke.

Bei Weiterführende Informationen können Sie unser GeoPortal mit einer Darstellung der Überschwemmungsgebiete aufrufen.

Überschwemmungsgebiete dienen dem Hochwasserschutz, indem sie natürlichen Rückhalteraum für das Hochwasser bieten. Aus diesem Grund unterliegen Überschwemmungsgebiete einem besonderen Schutzstatus und sind in ihrer Funktion zu erhalten und von störenden Einflüssen freizuhalten.

In Überschwemmungsgebieten sind folgen Vorhaben grundsätzlich untersagt:

  • Ausweisung neuer Baugebiete.
  • Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen.
  • Errichtung von Mauern, Wällen und ähnlichem.
  • Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen.
  • Die Lagerung von wassergefährdeten Stoffen außerhalb von Anlagen.
  • Ablagern und dauerhaftes Lagern von Gegenständen.
  • Erhöhung und Vertiefung der Erdoberfläche.
  • Baumpflanzungen und Strauchpflanzungen.
  • Umwandlung von Grünland in Ackerland.
  • Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

In Einzelfällen können Sie für bauliche Anlagen eine Genehmigung erhalten. Auch andere Vorhaben, wie Erdbewegungen oder Ablagerungen, können zugelassen werden.

Voraussetzungen

Eine Genehmigung baulicher Anlagen setzt voraus, dass

  • die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird,
  • der Wasserstand des Hochwassers nicht nachteilig verändert wird,
  • bestehender Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
  • die Anlage hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
    nachteilige Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

Für die Zulassung sonstiger Maßnahmen ist erforderlich, dass

  • Belange des Allgemeinwohls dem nicht entgegenstehen,
  • der Hochwasserabfluss nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
  • eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erheblicher Sachschaden ausgeschlossen werden kann.

Hinweise/Besonderheiten

Wenn Sie im Überschwemmungsgebiet eine baugenehmigungspflichtige Anlage errichten wollen, dann ist das wasserrechtliche Verfahren bereits in das Baugenehmigungsverfahren integriert. Sie brauchen dann keinen separaten Antrag stellen.

Für die Genehmigung von Anlagen oder Zulassung von sonstigen Vorhaben im Überschwemmungsgebiet der Weser ist die Bezirksregierung in Detmold ansprechbar.

Verfahrensablauf

So erhalten Sie Ihre Genehmigung oder Zustimmung:

  1. Sie stimmen die erforderlichen Antragsunterlagen mit uns ab.
  2. Sie reichen die Antragsunterlagen bei uns ein.
  3. Wir führen ein Prüf- und Beteiligungsverfahren durch.
  4. Wir erteilen den Genehmigungs- oder Zulassungsbescheid.

Rechtsgrundlage(n)

Bearbeitungsdauer

ungefähr 6 Wochen

Zuständige Organisationseinheit(en)

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