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Anzeigepflicht und Erlaubnisverfahren für Abfallsammler, Abfallbeförderer, Abfallhändler und Abfallmakler

Anzeigepflicht und Erlaubnisverfahren für Abfallsammler, Abfallbeförderer, Abfallhändler und Abfallmakler

Erfahren Sie hier, was Sie als gewerblicher Abfallsammler oder Abfallhändler oder Abfallbeförderer wissen sollten.

Kurzbeschreibung

Dieser Inhalt ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt.
Bitte nutzen Sie unser Serviceportal https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/optigov

Ausführliche Beschreibung der Leistung

Wenn Sie gewerblich Abfall sammeln, befördern, damit handeln oder makeln, müssen Sie uns das vor Beginn dieser Tätigkeit mitteilen.
Auch als normaler Handwerksbetrieb oder Garten- und Landschaftsbaubetrieb oder als Bauunternehmer gilt diese Vorschrift für Sie, wenn Sie im Rahmen Ihres wirtschaftlichen Unternehmens

  • Abfälle „gewöhnlich und regelmäßig“ oder
  • über 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Jahr oder
  • über 2 Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr befördern.

Wenn Sie gefährliche Abfälle gewerbsmäßig befördern, dann brauchen Sie dafür eine Beförderungserlaubnis.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis zur Fach- und Sachkunde

Formulare

Hinweise/Besonderheiten

Fahrzeuge für die Abfallbeförderung müssen vorne und hinten mit sogenannten "A-Schildern" gekennzeichnet sein.

Verfahrensablauf

Gerne beraten wir Sie zum Thema.

Rechtsgrundlage(n)

Zuständige Organisationseinheit(en)

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