Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Fangjagd Ausübung Anzeige

Die Fangjagd ausüben zur Niederwildhege - erfahren Sie mehr.

Ausführliche Beschreibung der Leistung

In Nordrhein-Westfalen darf die Fangjagd nur von Revierjägern, Jagdaufsehern oder von Personen ausgeübt werden, die zuvor an einem anerkannten Ausbildungslehrgang teilgenommen haben. Anerkannte Ausbildungslehrgänge finden Sie im Internet unter: www.fangjagd.nrw.de

Zulässig ist die Fangjagd nur mit Fallen für den Lebendfang.

Die Fallen müssen

  • dem zu fangenden Wild ausreichenden Bewegungsraum bieten,
  • so verblendet sein, dass ein gefangenes Tier nicht nach draußen blicken kann,
  • eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet sein,
    (Diese Kennzeichnung müssen Sie in dem Anzeigeformular aufführen)
  • mit einem elektronischen Fangmeldesystem (Ausnahmen nur bei Funkloch) ausgestattet sein.

Gefangenes Wild müssen Sie aus Fallen mit Fangmeldesystem unverzüglich entnehmen. Wenn Sie ausnahmsweise aufgrund eines Funklochs kein Fangmeldesystem installieren können, müssen Sie jede Falle 2 mal täglich kontrollieren.

Bevor Sie die Fangjagd in Ihrem Revier ausüben oder durch eine andere jagende Person ausüben lassen, müssen Sie uns das mitteilen - genauso wie jede Änderung.

Wir benötigen Angaben zum

  • Revier,
  • Jagdausübungsberechtigten und
  • Fallenjäger

Außerdem zu

  • Art und Anzahl,
  • Kennzeichnung
  • Einsatzort und Verwendungszeitraum der Fallen.

Ein Formular, mit dem Sie die Ausübung der Fangjagd in Ihrem Revier anzeigen können, finden Sie unter Formulare verlinkt.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Voraussetzungen

anerkannter Fangjagdlehrgang

Erforderliche Unterlagen

Anzeigeformular mit

Nachweis der Fangjagdqualifikation

Formulare

Hinweise/Besonderheiten

Das Frettieren mit Netzen ist keine Fangjagd und daher nicht anzeigepflichtig.

****

Bitte beachten Sie, dass nach dem aktuellen Bußgeldkatalog des Landes NRW unter anderem Bußgelder zwischen EUR 500 und 3.000 verhängt werden, wenn Sie die Ausübung der Fangjagd nicht bei uns anzeigen.

Unter weiterführende Informationen finden Sie einen entsprechenden Link zum Umweltministerium.

Verfahrensablauf

Sie müssen uns die Fallen melden, bevor sie eingesetzt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Weiterführende Informationen

Frist

vor Beginn der Fangjagd

Kosten

keine

Zuständige Organisationseinheit(en)

Datenschutzhinweis

Sie haben die Auswahl, welche Cookies die Webseite setzt:
„Ich stimme zu" erlaubt notwendige Cookies (für die Nutzung der Webseite erforderlich), funktionale Cookies (erleichtern die Nutzung) und Marketing Cookies (analysieren die Nutzung. Zudem werden Youtube-Videos angezeigt). Siehe auch:

„Ich stimme nicht zu“ deaktiviert die funktionalen und die Marketing Cookies.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzinformationen und im Impressum.