Die Fangjagd ausüben zur Niederwildhege - erfahren Sie mehr.
In Nordrhein-Westfalen darf die Fangjagd nur von Revierjägern, Jagdaufsehern oder von Personen ausgeübt werden, die zuvor an einem anerkannten Ausbildungslehrgang teilgenommen haben. Anerkannte Ausbildungslehrgänge finden Sie im Internet unter: www.fangjagd.nrw.de
Zulässig ist die Fangjagd nur mit Fallen für den Lebendfang.
Die Fallen müssen
Gefangenes Wild müssen Sie aus Fallen mit Fangmeldesystem unverzüglich entnehmen. Wenn Sie ausnahmsweise aufgrund eines Funklochs kein Fangmeldesystem installieren können, müssen Sie jede Falle 2 mal täglich kontrollieren.
Bevor Sie die Fangjagd in Ihrem Revier ausüben oder durch eine andere jagende Person ausüben lassen, müssen Sie uns das mitteilen - genauso wie jede Änderung.
Wir benötigen Angaben zum
Außerdem zu
Ein Formular, mit dem Sie die Ausübung der Fangjagd in Ihrem Revier anzeigen können, finden Sie unter Formulare verlinkt.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
anerkannter Fangjagdlehrgang
Anzeigeformular mit
Nachweis der Fangjagdqualifikation
Das Frettieren mit Netzen ist keine Fangjagd und daher nicht anzeigepflichtig.
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Bitte beachten Sie, dass nach dem aktuellen Bußgeldkatalog des Landes NRW unter anderem Bußgelder zwischen EUR 500 und 3.000 verhängt werden, wenn Sie die Ausübung der Fangjagd nicht bei uns anzeigen.
Unter weiterführende Informationen finden Sie einen entsprechenden Link zum Umweltministerium.
Sie müssen uns die Fallen melden, bevor sie eingesetzt werden.
vor Beginn der Fangjagd
keine