Bei manchen Bauvorhaben ist es unmöglich, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Grundstück einzuhalten. Manchmal kann da eine Baulast helfen. Das heißt, ein anderer Grundstückseigentümer übernimmt diese Verpflichtungen ganz oder teilweise auf seinem Grundstück (zum Beispiel einen Stellplatz einrichten oder die Zufahrt erlauben).
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.
Eine Baulast wird in der Regel eingetragen, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines Bauvorhabens zu erfüllen, welches ohne die Baulast ansonsten nicht zulässig wäre.
So können Baulasten beispielsweise zur Übernahme von Abstandsflächen, zur Sicherstellung von Zuwegungen oder Zufahrten oder auch zur Vereinigung mehrerer Grundstücke im baurechtlichen Sinne übernommen werden.
Darüber hinaus kann die Eintragung einer Baulast beispielsweise auch bei der Teilung eines Grundstücken erforderlich werden.
Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.
Die Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen fort.
Die Erklärung zur Übernahme einer Baulast (Verpflichtungserklärung) erfolgt durch die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer des belasteten Grundstücks. Sie ist schriftlich abzugeben. Je nach Art der Baulast sind dieser Erklärung auch zeichnerische Darstellungen beizufügen.
Die Unterschrift muss öffentlich, von einer Gemeinde, der Katasterbehörde oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.
Die öffentliche Beglaubigung kann zudem auch durch eine notarielle Beurkundung ersetzt werden.
Nach ihrer Eintragung bleibt die Baulast so lange bestehen, wie ein öffentliches Interesse hieran besteht. Die Baulast kann also nicht durch eine einseitige Erklärung des verpflichteten Grundstückseigentümers beziehungsweise der verpflichteten Grundstückseigentümerin zurückgenommen werden. Die Baulast geht vielmehr nur durch einen schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter, wenn diese zu dem Ergebnis kommt, dass ein öffentliches Interesse an dem Fortbestehen der Baulast nicht mehr gegeben ist.
Dieser Verzicht kann entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Grundstückseigentümers beziehungsweise der Grundstückseigentümerin erklärt werden.
Sie haben sich als Bauherr mit dem Eigentümer oder den Eigentümern des zu belastenden Grundstücks geeinigt. Dieser oder diese sind bereit, eine Baulast zugunsten Ihres Grundstücks zu übernehmen. Dass Sie sich parallel zu der Baulasteintragung auch privatrechtlich vereinbaren (dies geschieht in der Regel über eine Grunddienstbarkeit) ist empfehlenswert, jedoch keine Voraussetzung für die öffentlich-rechtliche Sicherung. Die von Ihnen vorgesehene Baulasteintragung muss mit den baurechtlichen Vorschriften zu vereinbaren sein. Dies prüft die Bauaufsichtsbehörde.
Die Städte Bad Salzuflen, Detmold, Lage und Lemgo führen die Baulastenverzeichnisse in eigener Zuständigkeit.
Nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen bereitet die Bauaufsichtsbehörde die Verpflichtungserklärung vor. Diese muss dann vom Grundstückseigentümer beziehungsweise der Grundstückseigentümerin unterschrieben werden. Das kann persönlich im Bauamt, vor einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin / einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder in einem Notariat geschehen. Bei der Unterschrift in einem Notariat können zusätzliche Gebühren anfallen.
Wir bieten Ihnen auch an, die Unterlagen zur Unterschrift an die Gemeinde zu übersenden, damit Sie im örtlichen Rathaus unterschreiben können.
Gebührenrahmen je Baulasteintragung: EUR 50,00 - 250,00
Zahlungsweisen: