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Reisekosten abrechnen

Reisekosten abrechnen

Reisekosten für Dienstreisen und dienstlich veranlasste Fortbildungen.

Kurzbeschreibung

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Ausführliche Beschreibung der Leistung

Reisekosten gliedern sich in Aufwendungen für Dienstreisen und für Fortbildungen. Den Beschäftigten soll die Möglichkeit gegeben werden, sich die bei einer Dienstreise entstandenen Aufwendungen erstatten zu lassen. Das können beispielsweise Fahrtkosten, Wegstreckenentschädigung, Mitnahmeentschädigung für Bedienstete und schweres Gepäck (mindestens 40 kg), Tagegeld, Übernachtungskosten sowie Nebenkosten sein.

Fahrtkosten

Wegstreckenentschädigung pro km bei Nutzung aus dienstlichem Grund:

  • EUR 0,30 bei privatem Kraftfahrzeug
  • EUR 0,20 bei privatem zweirädrigen Kraftfahrzeug oder Fahrrad
  • EUR 0,10 beim Mittführen eines Pkw-Anhängers

Mitnahmeentschädigung pro km:
EUR 0,05 pro Person oder pro besonders schwerem / sperrigem Gepäckstück

Tagegeld

Ein Anspruch entsteht, wenn die Dienstreise mehr als 8 Stunden dauert.

Höhe der Tagesgeldsätze bei:

  • Abwesenheit von mehr als 8 – 11 Stunden: EUR 6,00
  • Abwesenheit von mehr als 11 - 24 Stunden: EUR 12,00
  • Abwesenheit je vollem Tag: EUR 24,00

- unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung verringert das Tagegeld entsprechend -


Übernachtungskosten:

EUR 20,00 bei privater Übernachtung ohne Beleg
EUR 80,00 Höchstsatz pro Nacht
EUR 12,00 Höchstsatz Frühstück

- höhere Übernachtungskosten müssen Sie ausreichend begründen -

Voraussetzungen

Erstattungsfähig sind nur Kosten, die in einem dienstlichen Zusammenhang stehen oder die in Verbindung mit dem Dienstgeschäft entstanden sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular (Reisekostenantrag)
  • Dienstreisegenehmigung oder Abordnung
  • Hotelrechnungen und sonstige Belege
    (zum Beipiel Seminargebühren, Parkquittungen, Fahrkarten)

Formulare

Verfahrensablauf

Sie legen den Reisekostenantrag mit allen Belegen vor. Die Höhe der Erstattung hängt von der Art und Dauer der Reise ab. Wir berechnen die Ihnen zustehenden Reisekosten und erledigen die Auszahlung.

Rechtsgrundlage(n)

Zuständige Organisationseinheit(en)

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