Was muss ich tun, wenn ich ein Gebäude beseitigen (abbrechen) möchte?
Für die Beseitigung (Abbruch) eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage brauchen Sie nichts weiter veranlassen, wenn die Anlage komplett abgerissen werden soll und
Für alle übrigen Gebäude und baulichen Anlagen müssen Sie die beabsichtigte Beseitigung (Abbruch) einen Monat vorher bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzeigen.
In allen Fällen – das heißt auch dann, wenn die Beseitigung der Anlage genehmigungsfrei und auch nicht anzeigepflichtig ist – sind Sie als Bauherrin oder Bauherr dafür verantwortlich, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Bei allen Abbrucharbeiten müssen die Anforderungen der Bauordnung 2018 für das Land Nordrhein-Westfalen sowie Bestimmungen auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften (zum Beispiel des Denkmalschutzes) beachtet werden. Bei Abbrucharbeiten können unerwartete Schwierigkeiten in Bezug auf Standsicherheit, Umgang mit gesundheits- und umweltgefährdenden Stoffen, abfallrechtlichen- oder Arbeitsschutzbestimmungen auftreten.
Sie sollten daher genau prüfen, ob das von Ihnen beauftragte Abbruchunternehmen nach Sachkunde und Erfahrung geeignet ist.
Verstöße können eine Ordnungswidrigkeit beziehungsweise Straftat darstellen und entsprechend verfolgt werden.
Gerne beantworten wir Ihre Fragen auch hinsichtlich der Einordnung Ihres Abbruchvorhabens.
Unter Beseitigung ist nur die vollständige Beseitigung einer Anlage zu verstehen.
Wird eine Anlage hingegen nur teilweise beseitigt, handelt es sich um eine baugenehmigungspflichtige Änderung einer (baulichen) Anlage.
Die baurechtliche Genehmigungsfreiheit lässt – wie auch das Anzeigeverfahren – andere Genehmigungserfordernisse (zum Beispiel Denkmalrecht) unberührt.
Für anzeigepflichtige Abbruchvorhaben:
Übersenden Sie uns das vollständig ausgefüllte Formular mit allen Unterlagen. Wir bestätigen Ihnen den Eingang der Anzeige.
Wenn Ihre Anzeige unvollständig ist oder andere Mängel hat, fordern wir Sie zur Vervollständigung der Anzeige oder zur Behebung des Mangels auf.
Nachdem die Anzeige vervollständigt oder der Mangel behoben wurde, teilen wir Ihnen das mit.
Mit der Baumaßnahme (Abbruch) dürfen Sie erst 1 Monat nach der Eingangsanzeige beziehungsweise Vollständigkeitsmitteilung beginnen
Mindestens 1 Monat vor geplantem Beginn der Abbruchmaßnahme
Gebühr: EUR 50,00
Diese Gebühr fällt jeweils an für die
Zahlungsweisen: