Abbruchanzeige

Was muss ich tun, wenn ich ein Gebäude beseitigen (abbrechen) möchte?

Kurzbeschreibung

  • Die Beseitigung (Abbruch) eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ist genehmigungsfrei, wenn die Anlage komplett abgerissen werden soll und
    • die baulichen Anlage ohne Genehmigungsverfahren errichtet oder geändert werden darf,
      (also beispielsweise Garagen und Carports bis 3 m Höhe, Terrassen, Gewächshäuser, Gartenlauben)
    • es sich um freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 (normalerweise Gebäude bis 7 Meter Höhe) handelt oder
    • es sich um sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von bis zu 10 Meter, handelt.
  • Für alle übrigen Gebäude und baulichen Anlagen muss die beabsichtigte Beseitigung (Abbruch) einen Monat vorher bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich angezeigt werden.
  • Abbrucharbeiten dürfen erst 1 Monat nach Eingangsbestätigung begonnen werden.
  • In allen Fällen – das heißt auch dann, wenn die Beseitigung der Anlage genehmigungsfrei und auch nicht anzeigepflichtig ist – ist Bauherrin oder Bauherr dafür verantwortlich, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
  • Bei allen Abbrucharbeiten müssen die Anforderungen der Bauordnung 2018 für das Land Nordrhein-Westfalen sowie Bestimmungen auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften (zum Beispiel des Denkmalschutzes) beachtet werden. Bei Abbrucharbeiten können unerwartete Schwierigkeiten in Bezug auf Standsicherheit, Umgang mit gesundheits- und umweltgefährdenden Stoffen, abfallrechtlichen- oder Arbeitsschutzbestimmungen auftreten.
  • Bauherren sollten daher genau prüfen, ob das beauftragte Abbruchunternehmen nach Sachkunde und Erfahrung geeignet ist.
  • Verstöße können eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen und entsprechend verfolgt werden.

Ausführliche Beschreibung der Leistung

Für die Beseitigung (Abbruch) eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage brauchen Sie nichts weiter veranlassen, wenn die Anlage komplett abgerissen werden soll und

  • die baulichen Anlage ohne Genehmigungsverfahren errichtet oder geändert werden darf,
    (also beispielsweise Garagen und Carports bis 3 m Höhe, Terrassen, Gewächshäuser, Gartenlauben)
  • es sich um freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 (normalerweise Gebäude bis 7 Meter Höhe) handelt oder
  • es sich um sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von bis zu 10 Meter, handelt.


Für alle übrigen Gebäude und baulichen Anlagen müssen Sie die beabsichtigte Beseitigung (Abbruch) einen Monat vorher bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzeigen.

In allen Fällen – das heißt auch dann, wenn die Beseitigung der Anlage genehmigungsfrei und auch nicht anzeigepflichtig ist – sind Sie als Bauherrin oder Bauherr dafür verantwortlich, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Bei allen Abbrucharbeiten müssen die Anforderungen der Bauordnung 2018 für das Land Nordrhein-Westfalen sowie Bestimmungen auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften (zum Beispiel des Denkmalschutzes) beachtet werden. Bei Abbrucharbeiten können unerwartete Schwierigkeiten in Bezug auf Standsicherheit, Umgang mit gesundheits- und umweltgefährdenden Stoffen, abfallrechtlichen- oder Arbeitsschutzbestimmungen auftreten.
Sie sollten daher genau prüfen, ob das von Ihnen beauftragte Abbruchunternehmen nach Sachkunde und Erfahrung geeignet ist.

Verstöße können eine Ordnungswidrigkeit beziehungsweise Straftat darstellen und entsprechend verfolgt werden.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen auch hinsichtlich der Einordnung Ihres Abbruchvorhabens.

Erforderliche Unterlagen

  1. Antragsformular, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
  2. Auszug aus der Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
  3. Bei nicht freistehenden Gebäuden zusätzlich:
    Standsicherheitsnachweis (Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Tragwerkplaners über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist).
  4. Erhebungsbogen für die Abgangsstatistik

Formulare

Hinweise/Besonderheiten

Unter Beseitigung ist nur die vollständige Beseitigung einer Anlage zu verstehen.

Wird eine Anlage hingegen nur teilweise beseitigt, handelt es sich um eine baugenehmigungspflichtige Änderung einer (baulichen) Anlage.

Die baurechtliche Genehmigungsfreiheit lässt – wie auch das Anzeigeverfahren – andere Genehmigungserfordernisse (zum Beispiel Denkmalrecht) unberührt.

Verfahrensablauf

Für anzeigepflichtige Abbruchvorhaben:
Übersenden Sie uns das vollständig ausgefüllte Formular mit allen Unterlagen. Wir bestätigen Ihnen den Eingang der Anzeige.

Wenn Ihre Anzeige unvollständig ist oder andere Mängel hat, fordern wir Sie zur Vervollständigung der Anzeige oder zur Behebung des Mangels auf.
Nachdem die Anzeige vervollständigt oder der Mangel behoben wurde, teilen wir Ihnen das mit.

Mit der Baumaßnahme (Abbruch) dürfen Sie erst 1 Monat nach der Eingangsanzeige beziehungsweise Vollständigkeitsmitteilung beginnen

Rechtsgrundlage(n)

Weiterführende Informationen

Frist

Mindestens 1 Monat vor geplantem Beginn der Abbruchmaßnahme

Kosten

Gebühr: EUR 50,00

Diese Gebühr fällt jeweils an für die

  • Bestätigung, dass Ihre Abbruchanzeige eingegangen ist,
  • Mitteilung, dass Ihre Abbruchanzeige noch nicht vollständig ist und Unterlagen fehlen,
  • Aufforderung, bestehende Mängel zu beseitigen und
  • Bestätigung, dass die Abbruchanzeige nach Vorlage der fehlenden Unterlagen vollständig/mängelfrei ist.

Zahlungsweisen:

  • Überweisung

Zuständige Organisationseinheit(en)

Datenschutzhinweis

Sie haben die Auswahl, welche Cookies die Webseite setzt:
„Ich stimme zu" erlaubt notwendige Cookies (für die Nutzung der Webseite erforderlich), funktionale Cookies (erleichtern die Nutzung) und Marketing Cookies (analysieren die Nutzung. Zudem werden Youtube-Videos angezeigt). Siehe auch:

„Ich stimme nicht zu“ deaktiviert die funktionalen und die Marketing Cookies.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzinformationen und im Impressum.