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Wohnungsbindung bei gefördertem Wohnraum

Genehmigung zur Selbstnutzung, Leerstehenlassen und anderweitige Nutzung von gefördertem Wohnraum Erteilung

Soll geförderter Wohnraum selbst genutzt werden, länger als 3 Monate unvermietet leer stehen oder zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, müssen Sie hierfür eine Genehmigung bei uns beantragen.

Kurzbeschreibung

Dieser Inhalt ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt.
Bitte nutzen Sie unser Serviceportal https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/optigov

Ausführliche Beschreibung der Leistung

Öffentlich geförderter Wohnraum besteht aus Wohnungen, für die der Vermieter vergünstigte Darlehen vom Staat erhalten hat. Im Gegenzug musste der Vermieter sich verpflichten, diese Wohnungen nur Personen zur Verfügung zu stellen, die sich am freien Wohnungsmarkt aufgrund ihres Einkommens nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können.
Soll öffentlich geförderter Wohnraum selbst genutzt werden, länger als 3 Monate unvermietet leer stehen oder zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, ist hierfür eine Genehmigung erforderlich.

Diese können Sie formlos bei uns beantragen.

Voraussetzungen

Eine Genehmigung für die Selbstnutzung wird erteilt, wenn Sie die für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins maßgeblichen Einkommensgrenzen einhalten.

Das Leerstehenlassen der Wohnung für einen längeren Zeitraum als 3 Monate wird genehmigt, wenn eine Vermietung nicht möglich ist und dem Förderzweck nicht auf andere Weise entsprochen werden kann.

Die Genehmigung zur Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken kann nur bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen oder berechtigten privaten Interesses erteilt werden. Wir entscheiden dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Wir können dabei einen angemessenen Geldausgleich oder die Einräumung von Bindungen mit insgesamt gleichem Wert an anderem Wohnraum verlangen.

Erforderliche Unterlagen

Formloser schriftlicher Antrag mit entsprechender Begründung und Nachweisen

Hinweise/Besonderheiten

Die Städte Bad Salzuflen, Detmold, Lage und Lemgo sind für diese Dienstleistung selbst zuständig.

Rechtsgrundlage(n)

Weiterführende Informationen

Bearbeitungsdauer

ungefähr 1 Woche

Zuständige Organisationseinheit(en)

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