Schleppen, also ein anderes Fahrzeug als Anhänger betreiben - erfahren Sie mehr dazu.
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Fahrzeuge, die wegen eines Schadens oder aus einem anderen Grund betriebsunfähig sind, müssen aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt werden. Das kann beispielsweise mit einem Abschleppfahrzeug oder auf einem Fahrzeuganhänger erfolgen. Abschleppwagen sind fahrzeugartbedingt zum Abschleppen im Sinne des Notbehelfsgedankens bestimmt.
Schleppen ist die planbare Fortbewegung von Kraftfahrzeugen hinter anderen Kraftfahrzeugen (angehängt). Das geschleppte Kraftfahrzeug kann betriebsfähig, betriebsunfähig oder auch verunfallt sein.
Schleppen ist auch das Verbringen aufgrund behördlicher Anordnungen in Fällen, in denen es sich nicht um das Beseitigen gefährlicher Verkehrshindernisse handelt.
Eine Notschleppung nach § 15 a der Straßenverkehrsordnung ist genehmigungsfrei. Das gilt aber nur für nicht planbare und unaufschiebbare Sofortmaßnahmen.
Die Schleppgenehmigung kann einmalig oder unter sehr engen Voraussetzungen als Dauergenehmigung beantragt werden.
Beim Schleppen muss der Fahrer des ziehenden Fahrzeuges die entsprechende Fahrerlaubnisklasse für die beim Schleppen entstehende Fahrzeugkombination haben.
Hinweis:
Dauerschleppgenehmigungen werden nicht für Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen ausgegeben.
Ist Ihr Hauptwohnsitz beziehungsweise Firmensitz in Detmold, Bad Salzuflen, Lage oder Lemgo, beantragen Sie eine Schleppgenehmigung dort.
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
Sie können den Antrag auch ausdrucken und ihn uns ausgefüllt und unterschrieben per Post, eingescannt als E-Mail-Anhang oder als Fax übersenden.
Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
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