Alle Kinder (von Geburt bis einschließlich 24 Jahre) aus einkommensschwachen Familien haben neben ihrem monatlichen Regelbedarf einen Anspruch auf sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe. Was sich dahinter verbirgt, erfahren Sie hier.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres aus Familien mit geringem Einkommen unterstützen und fördern, damit alle an den Aktivitäten in der Kindertageseinrichtung, in der Schule und auch in der Freizeit teilnehmen können.
Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden für alle hilfebedürftigen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht.
Für den persönlichen Schulbedarf wird zu Beginn eines Schulhalbjahres ein Geldbetrag ausgezahlt. Zum 01. August erhalten Sie EUR 100,00 und zum 01. Februar noch einmal EUR 50,00.
Übernommen werden die tatsächlich anfallenden Kosten für ein- oder mehrtägige Schulfahrten. Diese Regelung gilt auch für Kinder in Kindertageseinrichtungen.
Ein Taschengeld für die Fahrten wird nicht übernommen.
Außerschulischer Nachhilfeunterricht kommt für Schüler unter 25 Jahren in Frage, wenn
Hierfür werden dann die angemessenen tatsächlichen Kosten übernommen. Vorrangig sind immer die in der Regel kostenlosen schulischen oder schulnahen Angebote (beispielsweise von Fördervereinen) zu nutzen.
Für die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die anfallenden Verpflegungskosten in voller Höhe übernommen.
Schülerinnen und Schülern, die die nächstgelegene Schule besuchen, werden die Übernahme der Schülerbeförderungskosten gewährt, wenn
Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie nach der Schülerfahrtkostenverordnung NRW. Ihr Eigenanteil wird übernommen.
Damit sich Kinder und Jugendliche in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen integrieren können, wird monatlich eine zusätzliche Leistung in Höhe von maximal EUR 15,00 an den Anbieter erbracht. Diese Leistung können Sie individuell einsetzen, beispielsweise für Mitgliedsbeiträge im Fußballverein, Musikunterricht, Museumsbesuche oder Ferienfreizeiten.
Anspruch auf Leistungen haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn
eine der folgenden Leistungen beziehen:
Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: Vollendung des 18. Lebensjahres.
Eventuell sind noch weitere Unterlagen erforderlich.
Es gibt ein zentrales Bürgertelefon zum Thema "Bildungspaket"
Telefon +49 30 221911-009
Sprechzeiten
Mo. 08:00 - 20:00 Uhr
Di. 08:00 - 20:00 Uhr
Mi. 08:00 - 20:00 Uhr
Do. 08:00 - 20:00 Uhr
Fr. keine Sprechzeit
Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie auf Antrag. Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der zuständigen Stelle, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten beantragen.
Sie können den Antrag online ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben. Anschließend können Sie den Antrag mit der Post schicken oder persönlich abgeben. Für jedes Kind muss ein eigener Antrag gestellt werden.
Sie können den Antrag auf dem Postweg, als Fax oder eingescanntes Dokument per E-Mail schicken sowie persönlich abgeben.
Zuständig für Sie ist
Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.
ungefähr 4 Wochen.
keine