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Erlaubnis zum gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen

Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen Erlaubnis

Bestimmte gefährliche Stoffe dürfen nicht ohne weiteres an andere abgegeben werden.

Kurzbeschreibung

Dieser Inhalt ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt.
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Ausführliche Beschreibung der Leistung

Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher*innen abgeben oder für Dritte bereitstellen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) zu kennzeichnen sind mit:

  1. einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
  2. GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort "Gefahr", und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372

dann benötigen Sie eine Erlaubnis.

Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten in den Einzelhandel, müssen Sie die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen.

Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

Keine Erlaubnis benötigen

  1. Apotheken und
  2. Hersteller*innen, Einführer*innen und Händler*innen, die die vorgenannten Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer*innen, berufsmäßige Verwender*innen oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.

Diese unterliegen jedoch der Anzeigepflicht nach § 7 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV).

Auf das Versandverbot gemäß § 10 ChemVerbotsV wird an dieser Stelle hingewiesen.

Voraussetzungen

Mindestens eine Person im Unternehmen, die

  1. die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
  2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  3. mindestens 18 Jahre alt ist.

Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte Personen beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllen.

Die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für die Abgabe oder Bereitstellung für Dritte wird nach § 6 Absatz 1 ChemVerbotsV getroffen.

Erforderliche Unterlagen

Dokumente, mit denen Sie nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllen.

Personalausweis der antragstellenden Person

und für alle sachkundigen Personen:

  1. Kopie Sachkundezeugnis
  2. Kopie der Teilnahmebescheinigung der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV
  3. Führungszeugnis
    (Belegart "OB" - bei Ihrem Einwohnermeldeamt oder online beantragen zur Vorlage beim Kreis Lippe - FG390)

Formulare

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis können Sie online oder schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die Erlaubnis in der Form eines Erlaubnisbescheids erteilt.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Rechtsgrundlage(n)

Zuständige Organisationseinheit(en)

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