Bestimmte gefährliche Stoffe dürfen nicht ohne weiteres an andere abgegeben werden.
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Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher*innen abgeben oder für Dritte bereitstellen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) zu kennzeichnen sind mit:
dann benötigen Sie eine Erlaubnis.
Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten in den Einzelhandel, müssen Sie die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen.
Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
Keine Erlaubnis benötigen
Diese unterliegen jedoch der Anzeigepflicht nach § 7 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV).
Auf das Versandverbot gemäß § 10 ChemVerbotsV wird an dieser Stelle hingewiesen.
Mindestens eine Person im Unternehmen, die
Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte Personen beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllen.
Die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für die Abgabe oder Bereitstellung für Dritte wird nach § 6 Absatz 1 ChemVerbotsV getroffen.
Dokumente, mit denen Sie nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllen.
Personalausweis der antragstellenden Person
und für alle sachkundigen Personen:
Die Erlaubnis können Sie online oder schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die Erlaubnis in der Form eines Erlaubnisbescheids erteilt.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Keine Einträge vorhanden