Ein Kraftfahrzeug abmelden und außer Betrieb setzen - das macht beispielsweise beim Autoverkauf Sinn. Informieren Sie sich hier.
Beim Fahrzeugverkauf häufen sich die Fälle, in denen der Käufer eines Fahrzeugs seiner Pflicht zur Abmeldung beziehungsweise Ummeldung des Fahrzeugs nicht nachkommt.
Wie können Sie sich als Verkäufer dagegen schützen?
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie beim Verkauf Ihres Fahrzeugs immer eine Veräußerungsanzeige mit Empfangsbestätigung ausfüllen und diese von beiden Vertragsparteien, also sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer, unterschreiben lassen.
Diese Dokumente senden Sie dann an die zuständige Zulassungsstelle. Hier können Sie das Formular Veräußerungsanzeige mit Empfangsbestätigung als .pdf-Datei herunterladen. Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig und leserlich aus und kontrollieren Sie die Daten des Käufers (Name und Adresse) anhand der Ausweisepapiere.
Der sicherste Schutz ist die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges vor der Übergabe an den Fahrzeugkäufer. Hierzu benötigen Sie die Zulassungsbescheinigungen Teil I (alt: Fahrzeugschein) sowie die Kfz-Kennzeichen.
Die in vielen Kaufvertrags-Vordrucken enthaltene Vereinbarung "Der Käufer verpflichtet sich zur Ab- oder Ummeldung innerhalb von 3 Tagen" gibt Ihnen keine Sicherheit, dass dies auch wirklich passiert.
Sie können den Käufer dann zwar privatrechtlich verklagen, von der Zahlungspflicht der Kfz-Steuer und der Kfz-Versicherung befreit Sie diese Klausel aber nicht. Problematisch ist es auch, wenn Sie das Fahrzeug ins Ausland verkauft haben. Wir bekommen keine Meldung über eine Anmeldung im Ausland.
Es ist dann Ihre Aufgabe, sich die erforderlichen Unterlagen im Ausland zu besorgen. Dies ist in der Regel jedoch äußerst schwierig und sehr zeitaufwändig.
Falls Sie ein Fahrzeug aus einem anderen Grund außer Betrieb setzen und es später wieder auf sich selbst zulassen möchten, können Sie das Kennzeichen bis zu einem Jahr reservieren lassen.
Mit den entstempelten Kennzeichen dürfen Sie nach einer Außerbetriebsetzung bis zum Ende des Tages der Außerbetriebsetzung von der Zulassungsstelle zurückfahren, wenn das von der Kfz-Haftpflichtversicherung erfasst ist.
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In der Regel direkt im Termin.
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