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Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister zur Verfolgung von straßenverkehrsbezogenen Rechtsansprüchen Erteilung

Was tun, wenn jemand immer auf meinem Privatgrundstück parkt? Meine Ausfahrt blockiert? Erfahren Sie, wann und wie eine sogenannte Halterauskunft erteilt wird.

Kurzbeschreibung

Dieser Inhalt ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt.
Bitte nutzen Sie unser Serviceportalhttps://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/optigov

Ausführliche Beschreibung der Leistung

Sie können eine einfache Registerauskunft beantragen, wenn Sie die Daten eines Fahrzeughalters benötigen

  • zur Geltendmachung,
  • Sicherung oder Vollstreckung oder
  • zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr
    (zum Beispiel Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung) oder
  • zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße

aber nur das amtliche Kennzeichen des unfallbeteiligten Fahrzeugs kennen. Es gibt es die Möglichkeit, den Fahrzeughalter, seine Anschrift und dessen Versicherung über die sogenannte einfache Registerauskunft zu ermitteln.

Auskunft zum Halter eines Fahrzeuges, das in Lippe (Kennzeichen LIP-, sowie die Altkennzeichen DT- und LE-) zugelassen ist, erteilen wir.
Über sogenannte Versicherungskennzeichen (beispielsweise für Motorroller oder Mofa) können wir keine Auskunft erteilen.

Halterauskünfte werden erteilt an:

  • Behörden
  • Privatpersonen
  • Versicherungen

Wenn Sie eine Halterauskunft beantragen, müssen Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Dieses Interesse muss im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen.

Ein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr kann auch außerhalb des öffentlichen Straßenraums bestehen. Es genügt, wenn das Fahrzeug auf einem Privatparkplatz oder in einer privaten Garage abgestellt ist und das Fahrzeug dort zum Beispiel einen Schaden verursacht. Oder das Fahrzeug selbst einen Schaden erleidet oder durch den Gebrauch des Fahrzeugs Rechte anderer verletzt werden (beispielsweise Eigentum, Besitz am Grundstück).
Ein Zusammenhang liegt auch vor bei einer unbefugten Benutzung des Kfz auf Privatgelände oder bei einer unbefugten Inanspruchnahme von Abstellplätzen auf Privatgelände.
Das gleiche gilt auch für unerlaubte Handlungen im Zusammenhang mit der Benutzung eines Kfz, also wenn ein Fahrzeug beispielsweise an einer Tankstelle betankt wird und die fahrzeugführende Person sich mit diesem Fahrzeug entfernt, ohne die Tankrechnung zu bezahlen.

Voraussetzungen

Nachweis eines berechtigten Interesses, es ist immer ein Bezug zum Straßenverkehr beziehungsweise die Darlegung verkehrsbezogener Tatsachen erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Ihre Daten (Name, Anschrift)
    bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder Reisepass
  • amtliches Kennzeichen des betroffenen Fahrzeugs
  • Nachweis eines berechtigten Interesses
    Erforderlich sind mindestens die Angaben zum Unfallort, Zeitpunkt (Datum und möglichst Uhrzeit)
  • Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus der Halterkartei

Hinweise/Besonderheiten

Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt.

Sie können eine Halterauskunft auch formlos schriftlich beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), Sachgebiet 223, 24932 Flensburg, beantragen

Rechtsgrundlage(n)

Zuständige Organisationseinheit(en)

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