Damit auf Dauer ein vollständiger Gebäudenachweis im Liegenschaftskataster vorgehalten werden kann, sind Eigentümer sowie Erbbauberechtigte gesetzlich dazu verpflichtet, neu errichtete oder in ihrem Grundriss veränderte Gebäude auf eigene Kosten einmessen zu lassen.
Wirtschaft, Rechtsverkehr und Verwaltung benötigen ein einheitliches Informationssystem über alle Liegenschaften. Insbesondere die Bereiche Landes- und Bauleitplanung, Boden- und Bauordnung und der Umwelt- und Naturschutz benötigen diese Informationen zur Aufgabenerfüllung. Neben Grundstücken müssen auch Gebäude vollständig und geometrisch genau erfasst und nachgewiesen sein.
Dieser Gebäudenachweis, der letztendlich uns allen zugutekommt, wird im Liegenschaftskataster vorgehalten und muss ständig aktuell sein. Daher wurde eine Einmessungspflicht für alle Gebäude geschaffen, die nach dem 31.07.1972 errichtet oder umgebaut wurden. Die Verpflichtung zur Einmessung verjährt nicht. Sie ruht wie eine öffentliche Last auf dem Grundstück. Für jede abgeschlossene Gebäudeeinmessung führen wir eine Übernahme durch, das heißt, die Gebäudeeinmessung wird in das Liegenschaftskataster übernommen.
Als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer sowie Erbbauberechtigte sind Sie gesetzlich verpflichtet, jedes auf Ihrem Grundstück neu errichtete oder im äußeren Grundriss veränderte Gebäude auf Ihre Kosten einmessen zu lassen. Eigentümer ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Einmessung im Grundbuch eingetragen ist. Wenn also der ursprüngliche Bauherr seine Verpflichtung nicht erfüllt, geht sie im Falle eines Eigentumswechsels auf Sie als neuen Eigentümer über.
Diese Einmessungspflicht gilt für
Beispielsweise also Industriebauten, Wohn- und Geschäftshäuser, aber auch Anbauten und Garagen.
Von der Einmessungspflicht ausgenommen sind beispielsweise untergeordnete, nachträglich errichtete Anbauten (wie zum Beispiel umbaute Hauseingänge, offene Treppenanlagen, überdachte Freisitze).
Wir werden von den Bauämtern über genehmigte Bauten informiert. Leider können wir anhand der Mitteilungen der Bauämter nicht immer eindeutig feststellen, ob ein neues Gebäude einmessungspflichtig ist.
Informieren Sie sich deshalb bitte in Zweifelsfällen bei uns, ob Sie die Einmessung veranlassen müssen.
Lage- oder Baupläne sind kein Ersatz für eine Gebäudeeinmessung.
Falls wir feststellen, dass uns noch keine Gebäudeeinmessung vorliegt, dann erinnern wir Sie daran und setzen Ihnen eine Frist zur Erledigung.
Sie können dann in der gesetzten Frist uns oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Einmessung beauftragen.
Wenn die Einmessung nicht in der gesetzten Frist erfolgt, leiten wir ein Zwangsverfahren ein.
Das heißt, wir messen selber ein oder beauftragen einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Einmessung.
Hierfür fallen zusätzliche Gebühren in Höhe von EUR 100,00 an.
Gebäudeeinmessung: bis zu 5 Monaten
Übernahme: rund 3 Monate
Es fallen Kosten an.
Zahlungsweisen: