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Ausländer- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Die Ausländeramt ist zuständig für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz sowie nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen.

Darüber hinaus gehören Beratung und Entscheidungen zur deutschen Staatsangehörigkeit, zu Personenstandsangelegenheiten sowie zu zu ihrem Zuständigkeitsbereich. Auch die Aufsicht über die örtlichen Standesämter wird von hier ausgeübt.

Die vielfältigen Aufgaben werden in verschiedenen Sachgebieten wahrgenommen.

Die Mitarbeitenden der Ausländeramts sind für Sie da:

Die weiteren Aufgabenbereiche im Überblick:

Visabereich

Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich ein Visum. Davon ausgenommen sind Staatsangehörige der EU-Staaten, sowie weiterer Staaten, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte aufgehoben hat. Verantwortlich für die Visumerteilung sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland.

Der Visabereich des Ausländeramts ist in diesem Zusammenhang zuständig für die Durchführung von Beteiligungsverfahren, die Abgabe von Verpflichtungserklärungen (siehe dazu auch die ), die Fertigung von Stellungnahmen im sogenannten Remonstrationsverfahren sowie für Visaersterteilungen und -verlängerungen.

Sie haben eine Frage oder benötigen einen Termin? Bitte wenden Sie sich an den Infopoint des Ausländeramts.

Asylangelegenheiten

Asylsuchende, die sich noch im Asylverfahren befinden, erhalten eine Aufenthaltsgestattung. Diese berechtigt sie bis zum Abschluss des Asylverfahrens, also bis zur Entscheidung über den Asylantrag, in Deutschland zu leben und unter bestimmten Bedingungen zu arbeiten.

Im Bereich Asylangelegenheiten werden Aufenthaltsgestattungen erteilt und verlängert und die Mitarbeitenden kümmern sich um alle anderen Anliegen von Menschen, deren Asylverfahren noch läuft. Darüber hinaus entscheiden die Mitarbeitenden hier über Anträge auf Beschäftigungserlaubnisse, auch für Ausbildungen. 

Hier eine Übersicht über die Themen und Aufgaben in diesem Bereich:

Arbeit/ Arbeitserlaubnis

Sie möchten arbeiten und haben bereits einen möglichen Arbeitgeber gefunden?

Dann lassen Sie bitte den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis vom Arbeitgeber vollständig ausfüllen und senden diesen an das Ausländeramt des Kreises Lippe zur weiteren Bearbeitung.

Das Formular gilt auch als Antragsformular für ein betriebliches Praktikum sowie die Erlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung.

Für die Erlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung müssen Identitätsdokumente vorliegen, bei Bedarf auch mit Übersetzung.

Weitere Informationen finden Sie auch in der :

Umzug / Umverteilung in eine andere Stadt oder Gemeinde

Sie möchten in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen?

Während des laufenden Asylverfahrens entscheidet nicht das Ausländeramt, ob Sie umziehen dürfen.

Hierfür ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig, sofern Sie innerhalb von NRW umziehen möchten. Das Antragsformular können Sie hier herunterladen: Antragsformular auf der Seite der Bezirksregierung Arnsberg.

Falls Sie ein anderes Bundesland umziehen möchten, wenden Sie sich bitte an die entsprechende Landesaufnahmeeinrichtung des jeweiligen Bundeslandes.

Besuchserlaubnis bei längerer Abwesenheit vom Wohnort

Sie möchten Ihren Zuweisungsort über einen längeren Zeitraum (länger als 7 Tage) verlassen, zum Beispiel um jemanden innerhalb der Bundesrepublik zu besuchen oder Urlaub zu machen?

Dann stellen Sie bitte einen Antrag auf Verlassenserlaubnis bei Ihrem Ausländeramt.

Bitte reichen Sie den Antrag auf Verlassenserlaubnis mindestens eine Woche vor Abreise bei dem Ausländeramt ein, damit wir Ihnen die Verlassenserlaubnis rechtzeitig übersenden können.

Das Antragsformular finden Sie hier.

Freiwillige Rückkehr ins Heimatland

Sie möchten freiwillig oder eigenständig in Ihr Heimatland zurückkehren?

Für die Ausreise benötigen Sie ein gültiges Reisedokument.

Sollten Sie keinen Pass oder ein anderes gültiges Reisedokument besitzen, können Sie die Botschaft Ihres Heimatlandes kontaktieren, damit diese Ihnen gegebenenfalls ein Passersatzpapier ausstellt.

Sie haben außerdem die Möglichkeit, eine finanzielle Unterstützung bei der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zu beantragen.

Hierfür wenden Sie sich bitte an das zuständige Sozialamt Ihres Zuweisungsortes.

Sie haben weitere Fragen oder benötigen einen Termin? Bitte wenden Sie sich an den Infopoint des Ausländeramts.

Ersterteilung, Verlängerung und Übertragung von Aufenthaltstiteln

Wenn ein Asylverfahren erfolgreich abgeschlossen ist, werden in diesem Bereich die Aufenthaltstitel entsprechend der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewährten Schutzform erteilt und verlängert.

Auch die sogenannten Übertragungen finden hier statt: Wenn die Gültigkeit bisheriger Pässe oder Passersatzpapiere abläuft, muss ein neues Dokument über das Aufenthaltsrecht ausgestellt werden. Der neu ausgestellte Pass muss im Ausländeramt vorgelegt werden. Weil ein erteiltes Aufenthaltsrecht immer nur in Verbindung mit einem gültigen Pass gilt, muss zu dem neu ausgestellten Pass auch der jeweilige Aufenthaltstitel erneuert werden.

Sie haben eine Frage oder benötigen einen Termin? Bitte wenden Sie sich an den Infopoint des Ausländeramts.

Weitere Informationen finden Sie außerdem auch in der .

Allgemeines Aufenthaltsrecht

Für die Einreise und den Aufenthalt müssen Ausländer grundsätzlich einen Aufenthaltstitel haben. Ein Aufenthaltstitel ist die Erlaubnis zur Einreise und legt fest, wie lange der Einreisende sich in Deutschland aufhalten darf. Das Aufenthaltsgesetz sieht zahlreiche verschiedene Aufenthaltstitel, befristet wie unbefristet, vor. Über diese, aber auch in ordnungsrechtlichen Angelegenheiten sowie über Maßnahmen bei illegalem Aufenthalt wird in diesem Bereich entschieden.

Ebenfalls werden hier Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen aufgrund von Ausreisehindernissen, bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden sowie bei nachhaltiger Integration entschieden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auch in der . Den Antrag zur Änderung oder Aufhebung der Wohnsitzzuweisung finden Sie außerdem hier:

Außerdem werden in diesem Bereich EU-Bürgerinnen und -bürger sowie ihre Angehörigen betreut. Auch Entscheidungen über das Nichtbestehen oder den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung werden in diesem Sachgebiet getroffen.

Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige der Europäischen Union, der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der Schweiz

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

Dasselbe gilt für Angehörige der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), also für Angehörige der Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein und ähnlich auch für Staatsangehörige der Schweiz.

Sie haben eine Frage oder benötigen einen Termin? Bitte wenden Sie sich an den Infopoint des Ausländeramts. 

Hinweise zu Einreise und Aufenthalt

  • Für die Einreise und den Aufenthalt reicht bei Unionsbürgern und Angehörigen der EWR-Staaten ein gültiger Personalausweis, ein Pass ist nicht erforderlich.
  • Für die Einreise wird kein Visum benötigt. 
  • Wenn Sie sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten wollen, müssen Sie sich nach dem Zuzug in den Kreis Lippe bei Ihrem zuständigen Bürgeramt für die Wohnanschrift anmelden. 
  • Eine Aufenthaltserlaubnis wird nicht benötigt, wenn man als Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger mit ausreichenden Existenzmitteln Freizügigkeit genießt. Es ist deshalb nur im Ausnahmefall möglich, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. 
  • Familienangehörige, die nicht selbst die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzen, erhalten eine Aufenthaltskarte. Diese kann nur im Ausländeramt des Kreises Lippe ausgestellt werden. Bitte vereinbaren Sie dafür einen Termin.

Info zur Freizügigkeit und Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung

Aufgrund einer Änderung des Freizügigkeitsgesetzes der EU werden seit dem 29.01.2013 keine Bescheinigungen über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht (Freizügigkeitsbescheinigungen) mehr ausgestellt.

Diese Gesetzesänderung unterstützt den Bürokratieabbau, lässt die Freizügigkeitsrechte von Unionsbürgern (Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten) und Angehörigen der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) aber unberührt.

Zur Ausübung von Rechten oder zur Erledigung von Verwaltungsformalitäten war die Freizügigkeitsbescheinigung im Übrigen schon bisher nicht
erforderlich. Das regelt die sogenannte „Unionsbürgerrichtlinie“ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (Richtlinie 2004/38/EG, siehe insbesondere Artikel 25).

Ersatzloser Wegfall
Die Freizügigkeitsbescheinigung ist ersatzlos entfallen. Somit stellt das Ausländeramt auch keine anderen Bescheinigungen über ein vorliegendes Freizügigkeitsrecht aus.

Sollten Sie aufgefordert werden, eine Bestätigung des Ausländeramts über ein bestehendes Freizügigkeitsrecht vorzulegen, finden Sie die Ausführungen auf dieser Homepage auch in diesem Infoblatt zum Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung zusammengefasst, auf die Sie dann verweisen können.

Hinweis: Nach drei Monaten Aufenthalt besteht nur dann ein Freizügigkeitsrecht, wenn

  • eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ausgeübt wird
  • eine Arbeit gesucht wird (in der Regel nur für 6 Monate möglich)
  • ein Daueraufenthaltsrecht erworben wurde
  • oder wenn ausreichende eigene Mittel für den Lebensunterhalt und eine Krankenversicherung vorhanden sind

Arbeiten

Unionsbürger und Staatsangehörige des EWR sowie ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten können jede selbstständige Tätigkeit oder Beschäftigung aufnehmen. Eine gesonderte Erlaubnis oder Bescheinigung wird nicht benötigt. Sie sind deutschen Arbeitnehmern insoweit gleichgestellt.

Seit dem 01.07.2015 gilt dies auch für kroatische Staatsangehörige.

Recht auf Daueraufenthalt

Ein Recht auf Daueraufenthalt bekommen Unionsbürger und Staatsangehörige des EWR sowie ihre Familienangehörigen,

  • wenn sie mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und
  • in dieser Zeit durchgehend ein Freizügigkeitsrecht als Erwerbstätige oder Nicht-Erwerbstätige mit ausreichenden Existenzmitteln ausgeübt haben
  • Das Recht zum Daueraufenthalt erlischt, wenn Sie Deutschland für mehr als zwei Jahre verlassen. Informieren Sie sich bitte bei uns, wenn Sie einen längeren Aufenthalt im Ausland beabsichtigen.

Mehr Informationen dazu finden Sie bei der jeweiligen Dienstleistung zum Daueraufenthalt.

Integrationskurs

Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Das Ausländeramt des Kreises Lippe kann deshalb auch keine Berechtigungsscheine für Integrationskurse für Unionsbürger ausstellen.

Eine Zulassung zu einem Integrationskurs ist allerdings möglich, wenn freie Plätze bei einem Integrationskursträger vorhanden sind. Der Antrag muss beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt werden. Weitere Informationen zu Integrationskursen und die nötigen Formulare gibt es auf der Webseite des BAMF.

Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen

Zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz gibt es ein Abkommen: Dieses Abkommen stellt sicher, dass Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen ein Recht genießen, dass an das Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger angelehnt ist:

  • Für die Einreise und den Aufenthalt reicht ein gültiger Personalausweis, ein Pass ist nicht erforderlich.
  • Für die Einreise wird kein Visum benötigt. 
  • Jede Erwerbstätigkeit kann aufgenommen werden. 
  • Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz, wenn sie sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wollen.

Duldung und Rückführung

Nach unanfechtbar negativ abgeschlossenem Asylverfahren ist ein Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig. Gleichzeitig erlischt die Aufenthaltsgestattung, die für die Dauer des Asylverfahrens ausgestellt wurde. Fortan ist der Aufenthalt der betreffenden Person in Deutschland nur noch geduldet.

Im Bereich Duldung und Rückführung erfolgt die Ersterteilung und Verlängerung von Duldungen. Darüber hinaus wird hier über Anträge auf Beschäftigungserlaubnisse, auch für Ausbildungen, entschieden.

Vorrangiges Ziel gegenüber einer Abschiebung ist stets die Förderung der eigenständigen Rückkehr der betroffenen Personen in ihre Heimatländer. Über Möglichkeiten zur Unterstützung der freiwilligen Ausreise können Sie sich beim Ausländeramt oder dem Sozialamt informieren. Es gibt hierzu verschiedene Möglichkeiten der finanziellen Hilfe, sowie Reisegelder und Starthilfen. Weitere Informationen dazu gibt es außerdem bei der Internationalen Organisation für Migration.

Sollte eine freiwillige Rückkehr trotz umfangreicher Beratung nicht erfolgen, muss in letzter Konsequenz der vollziehbaren Ausreisepflicht eine zwangsweise Rückführung in das Herkunftsland oder jeden anderen aufnahmebereiten Staat erfolgen. Anders als in anderen Bundesländern ist in NRW für Abschiebungen ebenfalls die kommunale Ausländeramt zuständig.

Sie haben eine Frage oder benötigen einen Termin? Bitte wenden Sie sich an den Infopoint des Ausländeramts.

Personenstands- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, Standesamtsaufsicht

Im Rahmen der Personenstandsangelegenheiten wird im Ausländeramt unter anderem auch über öffentlich-rechtliche Namensänderungen entschieden.

Des Weiteren nehmen die Mitarbeitenden dieses Bereichs die Fachaufsicht über die Standesämter des Kreises Lippe wahr.

Neben der Fachaufsicht und der beratenden Funktion im Personenstandsrecht werden hier weitere Aufgaben wahrgenommen, wie zum Beispiel:

  • Durchführung von gerichtlichen Berichtigungsverfahren für inländische Personenurkunden
  • Bearbeitung vorlagepflichtiger Vorgänge
  • Fortführung der Personenstandszweitbücher 
  • Organisation der Fachveranstaltungen für Standesbeamte.

Diese Aufgaben betreffen vor allem die Zusammenarbeit mit den Standesämtern im Kreis Lippe. Wenden Sie sich daher in Fragen zunächst an Ihr zuständiges Standesamt.

Sie haben eine Frage oder benötigen einen Termin? Bitte wenden Sie sich an den Infopoint des Ausländeramts.

 Erreichbarkeit des Ausländeramts

Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin mit uns:

Hinweis für Gestattungs- und Duldungsinhaber

Sie können sich auch ohne Termin am Tag des Ablaufs Ihrer Gestattung oder Duldung zu den unten genannten Öffnungszeiten am Infopoint des Ausländeramts melden.

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag:
8 bis 13 Uhr

Mittwoch:
Geschlossen

Kontakt

Der Infopoint des Ausländeramts ist erster Anlaufpunkt für alle ausländerrechtlichen Fragen. Sie gelangen über den separaten Eingang vom Vorplatz des Kreishauses aus dorthin oder können wie folgt Kontakt aufnehmen:

Telefon: 05231 62 37 80
Fax: 05231 62 77 7
E-Mail senden

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