Der Bereich gliedert sich in die Untere Immissionschutzbehörde sowie den Bereich Umweltrecht und Controlling.
Bei der Immissionsschutzbehörde werden Ihre Anliegen rund um Schutz und Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen, wie Lärm, Luftverunreinigungen, Gerüche, oder Erschütterungen, welche von technischen Anlagen ausgehen, bearbeitet. Grundlage hierfür bildet das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Dazu gehört neben der Durchführung von immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von genehmigungspflichtigen Anlagen insbesondere die Anlagenüberwachung.
Beim Auftretenden von schädlichen Umwelteinwirkungen, welche von Anlagen ausgehen, können Sie sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Immissionsschutzbehörde wenden.
Weitere Informationen zu den einzelnen Aufgabenbereichen der Unteren Immissionsschutzbehörde:
Die untere Immissionsschutzbehörde ist zuständig für die Überwachung von Anlagen mit einer hohen Umweltrelevanz, wie Windenergieanlagen, Tierhaltungsanlagen, Abfallbehandlungsanlagen oder bestimmte Industrieanlagen.
Beim Auftreten von schädlichen Umwelteinwirkungen oder erheblichen Belästigungen, zum Beispiel durch Lärm, Staub, Gerüche, Erschütterungen, Licht, können Sie sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unteren Immissionsschutzbehörde des Kreises Lippe wenden.
Durch die Überwachung von Anlagen soll die Einhaltung der in Rechtsvorschriften und Genehmigungen festgelegten Umweltanforderungen überprüft werden.
Für die genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die hinsichtlich Ihrer Emissionen besonders relevant sind, haben die Anlagenbetreiber Emissionserklärungen abzugeben. Darin legen die Betreiber der Anlagen dar, welche Stoffe von den Anlagen ausgestoßen werden. Die untere Immissionsschutzbehörde hat die ordnungsgemäße Abgabe der Erklärungen sowie die inhaltliche Prüfung sicherzustellen.
Neben anlassbezogenen Überwachungen, zum Beispiel in Folge von Beschwerden, führt der Kreis Lippe medienübergreifende Umweltinspektionen bei Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durch. Eine Liste der Betriebe, in denen Überprüfungen durchgeführt wurden, finden Sie hier: Übersicht Umweltinspektionen Kreis Lippe.
Die Ergebnisprotokolle der Umweltinspektionen senden wir Ihnen auf Antrag zu. Sie können die Protokolle schriftlich oder per E-Mail beantragen.
Die untere Immissionsschutzbehörde ist zuständig für die Genehmigung von Anlagen mit einer besonders hohen Umweltrelevanz, wie Windenergieanlagen, Tierhaltungsanlagen, Abfallbehandlungsanlagen oder bestimmte Industrieanlagen. Anlagen, welche bei Neuerrichtung oder Änderung eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen, sind im Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt: Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen.
Während des Verfahrens prüft der Kreis Lippe, ob der Stand der Technik umgesetzt und die gesetzlich festgelegten Vorgaben, wie Emissionsbegrenzungen, eingehalten werden. Der Stand der Technik wird hierbei durch Rechtsvorschriften und technische Regelwerke definiert. Im Zuge der Verfahren werden regelmäßig andere Fachbehörden beteiligt.
Einige dieser Verfahren sind mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu führen. Neben der öffentlichen Auslegung der Unterlagen gehört in diesen Fällen auch eine öffentliche Darstellung des Vorhabens und Besprechung der vorgetragenen Bedenken gegen die Planung (Erörterungstermin) zum Verfahrensablauf.
Weitere Informationen zum Genehmigungsverfahren finden Sie in der Dienstleistung "Genehmigung von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz", weitere Informationen zum Immissionsschutzrecht gibt es auf der Seite des NRW-Umweltministeriums: Informationen zum Immissionsschutzrecht.
Eine Übersicht zum Ablauf von Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen finden Sie hier
Bei der Immissionsschutzbehörde werden Ihre Anliegen rund um Schutz und Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen, wie Lärm, Luftverunreinigungen, Gerüche oder Erschütterungen, welche von technischen Anlagen ausgehen, bearbeitet. Grundlage hierfür bildet das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Bei Anlagen, die geeignet sind, Mensch und Umwelt zu beeinträchtigen, sieht das Immissionsschutzrecht neben Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, zahlreiche Vorsorgemaßnahmen nach dem Stand der Technik vor. Diese Vorsorgemaßnahmen setzen bei den unmittelbaren Auswirkungen einer Anlage, den Emissionen, an. Auf diese Weise werden beispielsweise Schadstoffeinträge in die Umwelt bereits an der Quelle begrenzt.
Ein wichtiges Instrument für den Schutz und die Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist die Prüfung von Anlagen vor deren Errichtung. Dies erfolgt unter anderem im Rahmen der erforderlichen Genehmigungsverfahren.
Um potenzielle Konflikte möglichst im Vorfeld zu erkennen und zu verhindern hat der Immissionsschutz auch eine wichtige Rolle in der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren.
Für Verfahren mit besonderer Umweltrelevanz sieht das Immissionsschutzrecht eine Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Diese Öffentlichkeitsbeteiligung als Kernstück eines förmlichen Genehmigungsverfahrens erfolgt nach strikt festgelegten und förmlichen Regeln.
Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung finden Sie unter den Amtlichen Bekanntmachungen: Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung.
Hinweis vorab: Diese Informationen stehen auch als Merkblatt zum Herunterladen zur Verfügung. Dieses finden Sie unter Merkblätter zum Immissionsschutz.
Beim Immissionsschutz des Kreises Lippe können Sie
die im Zusammenhang mit Nachtarbeitsgenehmigungen stehen beantragen.
Bitte prüfen Sie, ob zusätzlich zum Antrag auf Nachtarbeit ein Antrag gemäß der 32. BImschV (siehe III. dieses Merkblattes) erforderlich ist!
Um Ihren Antrag zeitnah bearbeiten zu können, bitten wir Sie, die Gründe der Antragstellung leicht nachvollziehbar und plausibel darzustellen.
Senden Sie den Antrag bitte an folgende Adresse:
Kreis Lippe
FG 680 – Immissionsschutz, Umweltrecht und Controlling
Felix-Fechenbach-Str. 5
32756 Detmold
E-Mail: mmssnsschtzkrs-lppd
Stellen Sie den Antrag rechtzeitig. In Abhängigkeit von der Dauer der Baumaßnahme und dem Ausmaß der immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen können Vorgespräche im Planungsstadium erforderlich sein, um rechtzeitig Maßnahmen zur Reduzierung der Immissionen veranlassen zu können. Bei Großbaustellen sind in der Regel zur Beurteilung der Immissionssituation Lärm-, Erschütterungs- und Staubprognosen erforderlich, deren Umfang mit der Genehmigungsbehörde abzusprechen ist.
Sofern mehrere Gewerke in einer Nacht erstellt werden sollen, stimmen Sie sich bitte untereinander ab und stellen nur einen Antrag.
Sollte sich die Baustelle/Anlage über den Dienstbezirk unseres Amtes hinaus erstrecken, weisen Sie bitte in Ihrem Antrag darauf hin.
Der Schutz der Nachtruhe und damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung sind im Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) geregelt. Danach sind gemäß § 9 LImSchG in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr grundsätzlich Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Ausgenommen davon sind im Wesentlichen Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes. "Notstand" ist im Sinne des § 9 LImSchG i. Verb. mit VV zum LImSchG definiert.
Der Fachbereich Immissionsschutz des Kreises Lippe kann, soweit es sich um Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung handelt, auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt.
Typische Beispiele für Tätigkeiten im öffentlichen Interesse sind wiederkehrende Instandsetzungsarbeiten an öffentlichen Ver- und Entsorgungssystemen oder Gleiskörpern der privaten oder öffentlichen Verkehrseinrichtungen.
Durch rechtzeitige Antragstellung und durch Beifügen der erforderlichen Unterlagen, welche die Notwendigkeit (zwingende Gründe) und den Umfang der Nachtarbeit belegen, tragen Sie zu einer schnellen und in Ihrem Sinne erfolgreichen Antragsbearbeitung bei.
Geben Sie bitte den direkten Ansprechpartner bzw. die Aufsicht führende und weisungsberechtigte Person auf der Baustelle an. Unter der angegebenen Rufnummer muss der Ansprechpartner in der Nacht jederzeit erreichbar sein.
Geben Sie bitte den Ort/Gemeinde, Straße, Hausnummer an. Bei einigen Baustellen ist es
hilfreich, z. B. die Streckennummer oder km-Angaben mit Fahrtrichtung, zu nennen.
Die Gebietsausweisung für Ihren Baustellen-/ Anlagenbereich können Sie bei der örtlich zuständigen Gemeinde- / Stadtverwaltung erfragen. Insbesondere für die nächste Wohnbebauung ist diese Angabe von Bedeutung.
Geben Sie bitte die genauen Tage/Nächte an, für die die Nachtarbeitsgenehmigung beantragt wird.
Beschreiben Sie bitte genau die Tätigkeiten, für die Sie eine Ausnahme beantragen, also alle Tätigkeiten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Geben Sie bitte auch an, wenn die beantragten Tätigkeiten nicht die gesamte Nacht hindurch andauern. Vergessen Sie bitte nicht, dass z. B. auch vorbereitende Tätigkeiten, wie die Einrichtung der Baustelle geeignet sein können, die Nachtruhe zu stören. Beschreiben Sie auch ggf. eine zeitliche Nutzung der einzelnen Maschinen oder deren Betriebszeit innerhalb der Nacht.
Alle Gründe sind aufzuführen und nachzuweisen, die für die Nachtarbeit maßgeblich sind.
Geben Sie bitte an, warum nicht durch Einsatz technischer oder organisatorischer Maßnahmen die Arbeiten tagsüber durchgeführt werden können. (Bei Betonierarbeiten kann beispielsweise durch Einsatz von Zusätzen, die das Abbinden beschleunigen oder verzögern, Nachtarbeit überflüssig sein). Planungsgründe oder Termindruck rechtfertigen generell keine Ausnahme vom Nachtarbeitsverbot!
Es sind alle Maschinen aufzuführen, die in der Nacht eingesetzt werden sollen. Bitte geben sie die Schallleistungspegel (Lärmwerte) der Maschinen an. Diese finden Sie in der Regel in ihren technischen Unterlagen. Grundsätzlich müssen alle eingesetzten Baumaschinen den geltenden Vorschriften entsprechen. In besonderen Fällen kann es vorkommen, dass ein schalltechnisches Gutachten notwendig ist.
Im Rahmen der Nachtarbeit müssen Sie alle Möglichkeiten zum Schallschutz ergreifen (z.B.
Schallschutzschirme oder –vorhänge, elektrisch betriebene Arbeitsmaschinen statt mit Verbrennungsmotor angetriebene Arbeitsmaschinen, Vibrationsrammen statt schlagende Rammen). Eine Möglichkeit, die Nachbarn vor Gesundheitsgefahren zu schützen, besteht auch in deren Unterbringung in Hotels.
Der Lageplan dient der Orientierung. Daher muss aus diesem Plan der Einwirkbereich der
Maßnahme ersichtlich sein. Kennzeichnen Sie bitte im Lageplan die nächstgelegenen Wohnungen. Dabei sind u. a. auch betriebsgebundene Wohnungen (z.B. Hausmeisterwohnungen) innerhalb von Gewerbebetrieben einzuzeichnen.
Insbesondere bei größeren Baumaßnahmen hat es sich bewährt, eine genaue Darstellung der gesamten Maßnahmen anzufertigen, also auch die Arbeitsschritte, die in der Tagzeit durchgeführt werden.
Soll in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsanlagen, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig im Freien mit Geräten und Maschinen des Anhangs gearbeitet werden, ist parallel zu der Ausnahmegenehmigung gem. § 9 Abs. 2 LIm-SchG eine Ausnahme gem. § 7 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV - mit zu beantragen.
Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 Abs. 2 der 32. BImSchV ist grundsätzlich nicht erforderlich bei Baustellen an Straßen- und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung z.B. Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten) und Schienenwegen von Eisenbahnen des Bundes.
Freischneider, Grastrimmer/ Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen in den oben aufgeführten Gebieten werktags in der Zeit von 7 Uhr bis 9 Uhr, von 13 bis 15 Uhr und von 17 Uhr bis 20 Uhr nur betrieben werden, wenn sie das gemeinschaftliche Umweltzeichen haben.
Fällt die geplante Baumaßnahme unter die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 der 32. BImSchV wird vom Kreis Lippe, Fachgebiet Immissionsschutz, zusätzlich geprüft, ob neben der Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 2 LImSchG eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 Abs. 2 der 32. BImSchV erteilt werden kann.
Die Angaben zur Baustelle sind entsprechend den Erläuterungen unter II. zu machen.
Zusätzlich zu den Ausnahmegenehmigungen gemäß § 7 Abs.2 der 32. BImSchV und § 9 Abs. 2 LImSchG müssen gegebenenfalls weitere Ausnahmegenehmigungen zum Schutz von Sonn- und Feiertagen bei den zuständigen Behörden beantragt werden, z.B.
Hinweis: Für die Genehmigungen von Ausnahmen nach dem Arbeitszeitgesetz ist das Arbeitsschutzamt am Sitz des Unternehmens (in NRW: Bezirksregierung-Arbeitsschutzverwaltung) zuständig.
Hinweis vorab: Diese Informationen stehen auch als Merkblatt zum Herunterladen zur Verfügung. Dieses finden Sie unter Merkblätter zum Immissionsschutz.
Der durch gewerbliche Bauarbeiten (Arbeiten zur Errichtung, Änderung, Unterhaltung baulicher Anlagen sowie deren Abbruch) verursachte Lärm, wird als „Baulärm“ bezeichnet. Lärm durch Bauarbeiten in der Wohnung, sofern sie von einer Firma durchgeführt werden, fällt ebenfalls in die Kategorie „Baulärm“.
Kein „Baulärm“ ist der Lärm, der durch Bauarbeiten von Privatpersonen und Heimwerkertätigkeiten herrührt. Dieser Lärm ist dem Nachbarschaftslärm zuzuordnen.
In der Regel sind Bautätigkeiten mit Lärm verbunden. Dieser Lärm muss in „gewissem Maße“ hingenommen werden.
Wer Baustellen betreibt, hat dafür zu sorgen, dass
soweit dies erforderlich ist, um die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu schützen.
Die Bauherren, Bauunternehmer und Bauleiter haben die Pflicht, beim Betrieb von Baumaschinen auf die Einhaltung der Richtwerte zu achten. Unabhängig davon haben sie ferner die Pflicht, zu jeder Zeit vermeidbare Geräusche von Bauarbeiten zu verhindern.
Gebietseinstufung | Tag-/ Nachtwert (Nachtzeit ist die Zeit von 20 bis 7 Uhr) | Vergleichbar mit |
---|---|---|
Industriegebiet (GI) | 70 / 70 dB(A) | Staubsauger |
Gewerbegebiet (GE) | 65 / 50 dB(A) | Durchgängiger Verkehrslärm |
Dorfgebiet Mischgebiet (MD/ MI) | 60 / 45 dB(A) | Laute Unterhaltung |
Allgemeines Wohngebiet (WA) | 55 / 40 dB(A) | Geschirrspüler |
Reines Wohngebiet (WR) | 50 / 35 dB(A) | Normale Unterhaltung |
Kurgebiet, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen | 45 / 35 dB(A) | Leise Unterhaltung |
Nach § 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) gelten für folgende Gebiete grundsätzliche Einschränkungen:
Die Einschränkungen sind:
Geräte und Maschinen dürfen an Sonn-und Feiertagen ganztätig sowie an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr nicht betrieben werden. Darüber hinaus dürfen lärmintensive
Geräte und Maschinen wie Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider sowie Laubbläser- und -sammler an Werktagen auch in der Zeit von 7 Uhr bis 9 Uhr, 13 Uhr bis 15 Uhr sowie 17 Uhr bis 20 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn sie verfügen über das EU-Umweltzeichen (EU Ecolabel).
Von den genannten zeitlichen Beschränkungen können auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden. Im Antrag, der bei der Immissionsschutzbehörde zu stellen ist, ist insbesondere die Notwendigkeit der Ausnahme im Vergleich zu anderweitigen Lösungsmöglichkeiten schlüssig darzulegen.
Gesetzesverstöße können zu Zwangsmaßnahmen bis hin zur Stilllegung der Baustelle führen. Daneben können Bußgeldbescheide erlassen werden und in besonders schwerwiegenden Fällen eine Strafanzeige wegen Körperverletzung erfolgen.
Um die Gefahr von Gesetzesverstößen auszuschließen, ist der Betrieb an jeder Baustelle möglichst geräuscharm abzuwickeln. Zu diesem Zweck sind nach Möglichkeit lärmarme Baumaschinen einzusetzen und Abschirmmaßnahmen zu treffen. Zu den Abschirmmaßnahmen gehört auch eine günstige Aufstellung der Baumaschinen, um die Anwohner vor Lärm zu schützen.
Bereits in der Planungsphase eines Baustellenbetriebes kann der Lärmschutz berücksichtigt
werden. Beispielsweise können lärmintensive Arbeiten am frühen Morgen bewusst vermieden werden. In jedem Fall ist eine vorzeitige Information der Nachbarn über lärmintensive Arbeiten sinnvoll.
Hinweis vorab: Diese Informationen stehen auch als Merkblatt zum Herunterladen zur Verfügung. Dieses finden Sie unter Merkblätter zum Immissionsschutz.
Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsanlagen, Luft-Wärme-Pumpen und Mini-Blockheizkraftwerke verursachen durch ihren Betrieb Geräusche, welche im Wohnumfeld immer wieder zu Beschwerden führen.
Die stationären Geräte stellen Geräuschquellen dar, die anders als beispielsweise gewerbliche Anlagen nicht von außen auf die Wohngebiete einwirken, sondern inmitten der Wohngebiete vielfach punktuell lokalisiert sind und dort dauerhaft die Geräuschkulissen bestimmen.
Werden die zulässigen Geräuschimmissionen (z. B. in allgemeinen Wohngebieten nachts 40 dB(A) an Schlaf-/Wohnräumen) überschritten, kann dies zu aufwendigen Nachbesserungen an den Anlagen führen.
Zur Vorbeugung von Konflikten und kostenintensiven Nachbesserungen sollten daher bereits bei der Planung einige notwendige und geeignete Maßnahmen berücksichtigt werden.
Im Folgenden werden einige Hinweise aufgeführt, die der Entstehung und der Ausbreitung von Geräuschen entgegen wirken.
Da in den meisten Fällen jedoch eine Einzelfallbeurteilung erforderlich ist, empfehlen wir im Vorhinein eine Abstimmung mit einem Fachplaner.
Die Abstrahlbedingungen können den Schalldruckpegel maßgeblich beeinflussen. Pegelerhöhungen entstehen bspw. durch reflektierende Flächen (z. B. einer Hauswand) im Abstand von bis zu 3 m. Noch größer sind die Auswirkungen durch eine Aufstellung
Beachten Sie den vom Hersteller empfohlenen Aufstellungsort.
Bei allen Maßnahmen ist zu verhindern, dass
Diese Hinweise basieren auf dem Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 28.08.2013.
Vor der Errichtung von Klimageräten, Kühlgeräten, Lüftungsanlagen, Luft-Wärme-Pumpen oder Mini-Blockheizkraftwerken sollten Sie sich mit einem Fachplaner abstimmen.
Die amtlichen Bekanntmachungen der unteren Immissionschutzbehörde finden Sie hier:
Montag bis Donnerstag
09:00 - 12:00 Uhr und
13:30 bis 15:00 Uhr
Freitag
09:00 bis 12:00 Uhr
Untere Immissionsschutzbehörde
05231 62 77 52 5
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