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Liegenschaftskataster

Veränderungen an Eigentumsgrenzen, Flurstücken und Gebäudebeständen

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen das Liegenschaftskataster und stellen sicher, dass die Nachweise des Katasters aktuell sind.

So werden zum Beispiel alle Veränderungen an Eigentums- und Flurstücksgrenzen, Gebäudebestand und an der Nutzung aufgrund örtlicher Feststellungen und Vermessungen in das Liegenschaftskataster übernommen. Darüber hinaus werden auch solche Veränderungen vorgehalten, die von Seiten der Grundbuchämter (Eigentumswechsel) und Finanzämter (Bodenschätzung) mitgeteilt werden.

Nach der Übernahme von wesentlichen Änderungen im Katasternachweis erhalten die betroffenen Eigentümer sogenannte Fortführungsmitteilungen mit Auszügen aus dem Liegenschaftsbuch und aus der Liegenschaftskarte. Entstehen durch die Fortführung des Katasters neue Flurstücke, kann der Notar mit diesen Unterlagen (Auflassungsschriften) die Eigentumsumschreibung im Grundbuch beantragen.

Flurstücke

Flurstück

Das Flurstück ist ein amtlich vermessener und geometrisch festgelegter Teil der Erdoberfläche. Jedes Flurstück ist eindeutig durch eine Flurstücksnummer (Gemarkung, Flur, Flurstück) bezeichnet und wird in der Flurkarte geführt. In der Regel werden die Flurstücke innerhalb einer Flur durchlaufend nummeriert.
Ein Grundstück besteht im Regelfall aus nur einem Flurstück, kann sich jedoch auch aus mehreren Flurstücken zusammensetzen.
Flurstücke können in mehrere kleinere Flurstücke geteilt oder aus mehrere Flurstücken zu einem größeren Flurstück verschmolzen werden.
Die einfachste Möglichkeit, ein Flurstück zu finden, ist die Suche im Internet über das Geoportal.
Eine weitere Methode, um ein Flurstück zu finden, ist der Anruf oder auch der Besuch des zuständigen Vermessungs- oder Katasteramts.

Flurstück Bildung

Anlass einer Flurstücksbildung kann unter anderem die Schaffung von Bauplätzen, die Umsetzung eines Grundstückskaufvertrages zur Abschreibung eines Grundstücksteiles oder die Veränderung der Eigentumsgrenze sein.
Flurstücke werden auf Antrag geteilt. Wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist, werden Flurstücke von Amts wegen zusammengelegt (verschmolzen).
Bei der Teilungsvermessung werden die Geometrie und die Größe des neuen Flurstückes vor Ort erfasst sowie die Grenzpunkte in der Regel mit Grenzmarken gekennzeichnet (beispielsweise durch Grenzsteine). Mit Abschluss der Vermessungsarbeiten wird in einem Grenztermin über das Ergebnis der Vermessung eine Niederschrift aufgenommen. Zu diesem Grenztermin werden auch alle betroffenen Nachbarn geladen, das Ergebnis erörtert und eine Anhörung durchgeführt.

Flurstück - Bildung durch Teilung

Die Teilung berührt das Vermessungswesen und Bauordnungsrecht. Landläufig ist mit Teilung meist der Begriff Zerlegung oder auch Teilungsvermessung gemeint.
Mit einer Teilungsvermessung oder auch Zerlegung bildet man neue Flurstücke, die nach ihrer Übernahme ins Liegenschaftskataster im Grundbuch eingetragen werden können.
Die Vermessungsergebnisse der örtlichen Teilung werden von der Vermessungsstelle an das Vermessungs- und Katasteramt übersandt und hier in das Liegenschaftskataster eingearbeitet (Übernahme der Teilungsvermessung in das Liegenschaftskataster).
Die Information über die Veränderung im Liegenschaftskataster (Fortführungsmitteilung = Auflassungsschriften) erhalten Eigentümer und Erbbauberechtigte, Grundbuchamt, Finanzamt und nach Vereinbarung sonstige Berechtigte vom Vermessungs- und Katasteramt.
Die Notarin oder der Notar kann mit diesen Unterlagen (Auflassungsschriften) die neuen Grundstücke eindeutig benennen und die Auflassung beurkunden. Damit kann beim Amtsgericht die Eintragung der Eigentumsänderung oder Belastung im Grundbuch beantragt werden. Erst jetzt sind die neuen Grundstücke oder Flurstücke beleihungsfähig.

Flurstück - Bildung durch Zusammenlegung/ Verschmelzung

Die Verschmelzung von Flurstücken ist die katastertechnische Zusammenlegung von mindestens zwei Flurstücken zu einem Flurstück. Eine Verschmelzung ist nur möglich, wenn die Flurstücke unmittelbar aneinandergrenzen und wirtschaftlich eine Einheit bilden. Durch Verschmelzung wird die Zahl der Flurstücke insgesamt verringert und somit das Liegenschaftskataster (Buch- und Kartennachweis) übersichtlich gehalten. Daher werden Flurstücksverschmelzungen in der Regel von Amts wegen durchgeführt. Voraussetzung für die Verschmelzung ist, dass die Flurstücke im Grundbuch unter einer laufenden Nummer auf dem Grundbuchblatt gebucht sind. Ist dieses nicht der Fall, so muss der katasterlichen Zusammenlegung (Verschmelzung) eine Vereinigung der betroffenen Grundstücke zu einem Grundstück im Grundbuch vorausgehen. Die Vereinigung von Grundstücken obliegt dem Grundbuchamt. Anträge der Grundstückseigentümerinnen oder des Grundstückseigentümer auf Vereinigung von Grundstücken bedürfen der öffentlichen Beglaubigung oder Beurkundung. Dieses kann durch Beamte des Katasteramtes, Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren oder Notaren vorgenommen werden.

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag
09:00 bis 12:00 Uhr und
13:30 bis 15:00 Uhr

Freitag
09:00 bis 12:00 Uhr

Kontakt

Mail an das Liegenschaftskataster

Kreishaus Detmold
Felix-Fechenbach-Straße 5
32756 Detmold

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