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Willkommen im Straßenverkehrsamt Kreis Lippe

Beim Straßenverkehrsamt können Sie zum Beispiel Ihr Auto zulassen, ein Wunschkennzeichen reservieren oder den Verlust des Fahrzeugscheines melden. Außerdem kümmern sich die Mitarbeitenden des Straßenverkehrsamts um die Themen Führerschein und Fahrerlaubnis sowie um Genehmigungen für den Betrieb von Taxen, Mietwagen oder sogenanntem Zubringerverkehr mit dem PKW. 

Eine persönliche Vorsprache jeglicher Art in der Führerscheinstelle und Zulassungsstelle ist grundsätzlich nur noch mit einem vorher gebuchten Onlinetermin möglich.

Falls Sie kurzfristig einen Termin benötigen oder zeitlich flexibel sind: Bitte schauen Sie mehrmals am Tag nach freien Terminen in der Online-Übersicht.
Regelmäßig werden zuvor gebuchte Termine abgesagt und können kurzfristig wieder neu vergeben bzw. gebucht werden – meist noch am gleichen Tag.

Bitte nutzen Sie dafür die unten stehenden entsprechenden Schaltflächen. Vielen Dank.

Online-Terminvereinbarung in der Zulassungsstelle

Bitte beachten Sie vorab die aktuellen Hinweise zur Terminvereinbarung:

Und so erhalten Sie Ihren Wunschtermin

1. Art und Anzahl der Dienstleistungen auswählen
2. bevorzugte Zulassungsstelle auswählen
3. Datum und Uhrzeit auswählen
4. Kontaktdaten eingeben und Reservierung abschließen

Sie erhalten umgehend eine E-Mail mit der Terminbestätigung, den Termindaten und der Wartenummer. Die Wartenummer bringen Sie bitte für die Vorsprache im Straßenverkehrsamt mit. Eine Stornierung des Termins ist möglich. Bitte nutzen Sie hierfür den Link in der E-Mail oder rufen Sie uns an.

Online-Terminvereinbarung in der Führerscheinstelle

Bitte beachten Sie vorab die aktuellen Hinweise zur Terminvereinbarung:

Termine in der Führerscheinstelle: Bitte beachten Sie

Bitte fordern Sie bei der ausstellenden Behörde eine Karteikartenabschrift an, sofern der Führerschein nicht im Kreis Lippe ausgestellt wurde. Sobald die Daten an uns übermittelt wurden, können Sie einen Termin vereinbaren. Ob ein Termin für Ihr Anliegen erforderlich ist, erfahren Sie in der jeweiligen .

Und so erhalten Sie Ihren Wunschtermin

  1. Art und Anzahl der Dienstleistungen auswählen
  2. Datum und Uhrzeit auswählen
  3. Kontaktdaten eingeben und Reservierung abschließen

Sie erhalten umgehend eine E-Mail mit der Terminbestätigung, den Termindaten und der Wartenummer. Die Wartenummer bringen Sie bitte für die Vorsprache im Straßenverkehrsamt mit. Eine Stornierung des Termins ist möglich. Bitte nutzen Sie hierfür den Link in der E-Mail oder rufen Sie uns an.

Wichtige Hinweise zu den Öffnungszeiten und zur Terminvereinbarung

Ihre Terminbestätigung erhalten Sie per E-Mail mit den Termindaten und der Wartenummer. Die Wartenummer bringen Sie bitte für die Vorsprache im Straßenverkehrsamt mit. Eine zusätzliche Anmeldung an der Information des Straßenverkehrsamtes ist nicht erforderlich.

Sie können doch nicht? Bitte sagen Sie den Termin ab.
Im Interesse aller bitten wir Sie darum, dass Sie Ihren Termin absagen, falls Sie ihn nicht wahrnehmen können. Dann können wir den Termin als "frei" vermerken und anderen Bürgern anbieten. Bitte nutzen Sie hierfür den Link in der E-Mail oder Sie rufen Sie uns an.

Innerhalb eines Termins werden nur die vorbestellten Vorgänge bearbeitet.

Alle Unterlagen dabei?
Bitte informieren Sie sich über mitzubringende Unterlagen – diese sind bei der jeweiligen aufgeführt.

Wir sind bemüht, Sie mit Ihrer Wartenummer möglichst zum vorgesehenen Zeitpunkt aufgerufen. Voraussetzung für Ihren Aufruf ist aber ein freier Bearbeitungsplatz. Da die Bearbeitungsdauer der einzelnen Vorgänge sehr unterschiedlich und deshalb nicht vorhersehbar ist, kann es zu Wartezeiten kommen. Wir bitten um Ihr Verständnis. Bitte beachten Sie jedoch, dass Ihr Termin mit dem Aufruf gelöscht wird. Sie sollten daher in jedem Fall rechtzeitig kommen.

Hinweis zur Terminvergabe:
Termine werden maximal für die nächsten 14 Tage freigeschaltet. Es wird empfohlen, regelmäßig online die Verfügbarkeit der Termine zu prüfen.

Termine werden automatisch vom System freigegeben. Darüber hinaus können Termine zusätzlich tagsüber freigegeben werden, wenn diese wieder zur Verfügung stehen.

Für Händler und Zulassungsdienste:
Sie können Termine buchen (für höchstens drei Vorgänge) oder die Unterlagen montags bis freitags in der Zeit von 7:30 bis 9 Uhr abgeben. Wir melden uns bei Ihnen, sobald die Vorgänge erledigt sind und zur Abholung bereit liegen.

Gut zu wissen: Was ist eine elektronische Versicherungsbestätigung?

Bei jeder Zulassung/Umschreibung ist der Zulassungsstelle ein Nachweis über eine Kfz-Haftpflichtversicherung vorzulegen. Dazu erhält der Kunde von seiner Versicherung eine siebenstellige Versicherungsbestätigungsnummer (VB-Nummer) statt einer Versicherungsbestätigung in Papierform. Über diese VB-Nummer kann die Zulassungsstelle die Versicherungsdaten direkt abgleichen.

Um die neue VB-Nummer zu bekommen, genügt ein Anruf bei Ihrem Versicherungsberater: Dieser schickt die Nummer per Post oder per SMS auf das Handy oder übermittelt sie gleich direkt am Telefon.

Gut zu wissen: Ihre Pflichten als Fahrzeughalter

Als Halter eines Kraftfahrzeuges haben Sie laut Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bestimmte Pflichten. Sollten Sie diesen Pflichten nicht nachkommen, kann die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug von Amtswegen außer Betrieb setzen lassen. Hier erhalten Sie Informationen zu den bestehenden Halterpflichten und wie Sie sich verhalten sollten. Als Halterpflichten gelten unter anderem:

Abschluss und Aufrechterhaltung des Haftpflichtversicherungsschutzes (§1 PflVG in Verbindung mit §23 FZV)

Haftpflichtversicherungsschutz (Versicherungswechsel)
Bei einem Versicherungswechsel kontaktieren Sie bitte zunächst die Versicherungsgesellschaft, zu der Sie wechseln möchten. Die Versicherungsgesellschaft informiert die KFZ-Zulassungsbehörde auf elektronischem Weg über diesen Versicherungswechsel. Von Ihnen muss nichts Weiteres veranlasst werden.

Haftpflichtversicherungsschutz (Mahnverfahren)
Der Halter eines Kraftfahrzeuges ist verpflichtet, eine KFZ-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Damit soll sichergestellt werden, dass ein durch einen Unfall verursachter Sach- oder Personenschaden ausgeglichen werden kann. Die örtlich zuständige Zulassungsbehörde ist gesetzlich dazu verpflichtet, Fahrzeuge, für die kein Versicherungsschutz nachgewiesen werden kann, unverzüglich außer Betrieb setzen zu lassen.

Sollte Ihr Versicherungsschutz aufgehoben worden sein, muss durch Ihre Versicherung eine neue gültige Versicherungsbestätigung (VBÜ) elektronisch übermittelt werden. Wenden Sie sich dazu bitte an Ihre Versicherungsgesellschaft.

Sollte dies nicht möglich sein, muss das Fahrzeug außer Betrieb (Abmeldung) gesetzt werden. Für die Außerbetriebsetzung ist die Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) sowie die Kennzeichen vorzulegen.

Kraftfahrzeugsteuerpflicht   (§1 KraftStG)

Als Halter eines steuerpflichtigen Kraftfahrzeuges sind Sie verpflichtet, KFZ-Steuern zu zahlen. Falls die Steuern nicht rechtzeitig gezahlt werden, läuft ein Mahnverfahren an. Dieses Mahnverfahren kann dazu führen, dass die Zulassungsbehörde von der Zollverwaltung den Auftrag erhält, das Fahrzeug von Amtswegen außer Betrieb zu setzen.

Die zuständige Zulassungsbehörde entsiegelt daraufhin das entsprechende Fahrzeug, wodurch es nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden darf. Außerdem wird auf einen Fahrzeughalter kein Fahrzeug zugelassen, solange er Kfz-Steuerschulden bei der Zollverwaltung hat.

Um diesen Vorgang zu erledigen, müssen die fälligen Steuern an das für Sie zuständige Zollamt überwiesen werden. Bar-oder Kartenzahlung der KFZ-Steuer ist beim Zollamt Lemgo möglich.

Details entnehmen Sie bitte Ihrem zugesandten Kfz-Steuerbescheid.
Bei Fragen zur Kfz-Steuer wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt Bielefeld.

Sollte die Entrichtung der Kfz-Steuer nicht möglich sein, muss Ihr Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden. Für die Außerbetriebsetzung sind die Zulassungsbescheinigungen Teil I (alt: Fahrzeugschein) sowie die Kfz-Kennzeichen vorzulegen.

Einhaltung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges (Fahrzeugmängel)

Als Halter eines Kraftfahrzeuges dürfen Sie Kraftfahrzeuge nur in Betrieb nehmen (lassen), wenn diese den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) entsprechen. Dies kann nur durch eine regelmäßige Prüfung im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen (Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung, Sicherheitsprüfung) erfolgen.

Außerdem muss Ihr Fahrzeug im Besitz einer gültigen Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder einer Einzelbetriebserlaubnis (EBE) sein. Bitte beachten Sie hierbei, dass Veränderungen an Ihrem Fahrzeug, welche nicht von einer technischen Prüforganisation abgenommen und behördlich in die Fahrzeugpapiere eingetragen wurden, zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.

Sollte die Zulassungsbehörde Kenntnis davon erlangen, dass Ihr Fahrzeug den oben genannten Vorschriften nicht entspricht, wird ein ordnungsbehördliches Verfahren gegen Sie als Fahrzeughalter eingeleitet, an dessen Ende das betreffende Fahrzeug von Amtswegen außer Betrieb gesetzt werden kann. Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen wird unter Umständen die Betriebserlaubnis ungültig gestempelt.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise: Sie müssen der Zulassungsstelle die Beseitigung der festgestellten Mängel nachweisen. Dies kann durch Vorlage der bestätigten Mängelkarte oder durch die Bestätigung der auf der Mängelkarte benannten Institution (im Original) erfolgen. Wenn die Betriebserlaubnis erlischt, können Sie eine neue Betriebserlaubnis erhalten, indem Sie ein Gutachten beim TÜV zu beantragen. Anschließend wird die Betriebserlaubnis neu von der Zulassungsbehörde erteilt.

Sollte eine Beseitigung der Mängel nicht möglich sein, muss das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden. Für die Außerbetriebsetzung sind die Zulassungsbescheinigungen Teil I (alt: Fahrzeugschein) sowie die Kfz-Kennzeichen vorzulegen.

Mitteilungspflichten bei Änderungen (Name, Anschrift oder Verkauf des Fahrzeugs)   (§13 FZV)

Mitteilungspflicht bei Änderungen (Anschrift)
Soweit Sie umgezogen sind (sowohl nach außerhalb als auch innerhalb des Kreisgebietes) oder sich Ihr Name geändert hat, sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, diese Angaben in Ihren Zulassungsbescheinigungen unverzüglich ändern zu lassen. Eine unterlassene Änderung wird ordnungsbehördlich verfolgt. Dies hat den Hintergrund, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs für die zuständige Zulassungsbehörde erreichbar sein muss.

Mitteilungspflicht bei Änderungen (Verkauf eines Fahrzeugs)
Wer ein Fahrzeug in Deutschland verkauft, muss dies sofort der jeweiligen Zulassungsbehörde mitteilen, wo das Fahrzeug zuletzt zugelassen wurde.

Dazu kann beispielsweise der Kaufvertrag in Kopie übersendet oder per Fax übermittelt werden. Es ist wichtig, dass im Kaufvertrag außerdem dokumentiert wird, dass folgende Dokumente an den Käufer übergeben worden sind:

• Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
• Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
• Kfz-Kennzeichen

Weiterhin müssen der vollständige Name des Käufers und seine Anschrift angegeben werden. Der Käufer muss außerdem schriftlich bestätigen, dass er die Dokumente und das KFZ-Kennzeichen erhalten hat.

Ohne diese Bestätigung sind die Möglichkeiten der Zulassungsbehörde, eine Umschreibung bzw. Außerbetriebsetzung zu betreiben und durchzusetzen, leider eingeschränkt. Außerdem kann das für Sie steuer- und versicherungsrechtlich mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden sein, weil Sie nach wie vor als verantwortlicher Halter des Fahrzeugs anzusehen sind.

Wichtige Hinweise:
Beim Fahrzeugverkauf häufen sich die Fälle, in denen der Käufer eines Fahrzeugs seiner Pflicht zur Ab- bzw. Ummeldung des Fahrzeugs nicht nachkommt.

Wie können Sie sich als Verkäufer dagegen schützen?
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie beim Verkauf Ihres Fahrzeugs immer eine Veräußerungsanzeige mit Empfangsbestätigung ausfüllen und diese von beiden Vertragsparteien, also sowohl vom Käufer und als auch vom Verkäufer, unterschreiben lassen. Diese Dokumente senden Sie dann an die zuständige Zulassungsstelle. Hier können Sie den Vordruck "Veräußerungsanzeige mit Empfangsbestätigung" als PDF herunterladen. Bitte füllen Sie diesen Vordruck selbst, vollständig und leserlich aus und kontrollieren Sie die Daten des Käufers (Name und Adresse) anhand seines Personalausweises.

Der sicherste Schutz ist die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges vor der Übergabe an den Fahrzeugkäufer. Hierzu benötigen Sie die Zulassungsbescheinigungen Teil I (alt: Fahrzeugschein) sowie die Kfz-Kennzeichen.

Die in vielen Kaufvertrags-Vordrucken enthaltene Vereinbarung "Der Käufer verpflichtet sich zur Ab- oder Ummeldung innerhalb von 3 Tagen" gibt Ihnen keine Sicherheit, dass er dies auch wirklich einhält. Sie können den Käufer dann zwar privatrechtlich verklagen, von der Zahlungspflicht der Kfz-Steuer und -Versicherung befreit Sie diese Klausel aber nicht. Problematisch ist auch, wenn das Fahrzeug ins Ausland verkauft wird. Wenn der Käufer das Auto im Ausland anmeldet, bekommt die Zulassungsstelle in der Regel keine Meldung hierüber. Es ist dann Ihre Aufgabe, sich die erforderlichen Unterlagen im Ausland zu besorgen. Dies ist in der Regel jedoch äußerst schwierig und sehr zeitaufwändig.

Deshalb bitte beachten: Fahrzeug immer vor dem Verkauf außer Betrieb setzen lassen!

Bei einer Verletzung bereits einer dieser Pflichten, kann die Zulassungsbehörde die Zwangsstilllegung eines Fahrzeugs veranlassen.

Der Anordnung geht im Regelfall eine Aufforderung zur Zahlung der Steuer, zur Beseitigung der Mängel oder zur Umschreibung des Fahrzeugs voraus. Dafür müssen Sie geeignete Nachweise vorlegen, wie zum Beispiel eine Zahlungsbestätigung (bei KFZ-Steuerrückständen), oder einen Reparaturbericht, Bericht der Hauptuntersuchung oder die Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung, eine durch die Versicherung elektronisch übermittelte Versicherungsbestätigung (VBÜ). EVB-Nummern sind grundsätzlich nur für die Zulassung eines Fahrzeuges bestimmt und können für ein bereits zugelassenes Fahrzeug nicht anerkannt werden.
Im Falle des fehlenden Versicherungsschutzes haben Sie hierfür maximal drei Tage Zeit.

Sollten Sie der Anordnung nicht folgen, wird per Ordnungsverfügung durch die Behörde die Stilllegung Ihres Fahrzeugs angeordnet. Sie dürfen dann das Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr benutzen. Die Stilllegung beinhaltet das Entsiegeln der Schilder und den Einzug der Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein). Kennzeichen auswärtiger Fahrzeuge werden ebenfalls durch unseren Vollzugsdienst entsiegelt, wenn die Aufforderung einer anderen Ordnungsbehörde dazu vorliegt (Amtshilfe).

Ist das amtliche Kennzeichen entsiegelt worden, so darf das Fahrzeug unter keinen Umständen im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Wer dagegen verstößt, begeht eine Straftat.

Ihr Weg zu uns: Die drei Zulassungsstellen

Zulassungsstelle Bad Salzuflen
Louis-Uekermann-Weg 2
32107 Bad Salzuflen

Zulassungsstelle Barntrup
Alverdisser Straße 28
32683 Barntrup

Zulassungsstelle Detmold
Felix-Fechenbach-Straße 5
32756 Detmold

Kontakt

Telefonservicezeit

Montag9:00 - 12:30
Dienstag9:00 - 12:30 13:30 - 16:00
Mittwoch9:00 - 12:30 13:30 - 15:00
Donnerstag9:00 - 12:30 13:30 - 17:00
Freitag9:00 - 12:30

Öffnungszeiten

Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung!

Montag bis Freitag
07:30 bis 12:30 Uhr

Montag: 13:30 bis 16:00 Uhr (Zulassungsstelle Barntrup)

Dienstag: 13:30 bis 16:00 Uhr (Zulassungsstellen Bad Salzuflen und Detmold)

Mittwoch: 13:30 bis 15:00 Uhr
(alle Zulassungsstellen)

Donnerstag: 13:30 bis 17:00 Uhr
(alle Zulassungsstellen)

Dienstleistungen

Dienstleistungen folgen

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