Bei der Afrikanischen Schweinepest (ASP) handelt es sich um eine fieberhafte, hochansteckende Viruserkrankung der Hausschweine, Wildschweine und Warzenschweine mit seuchenhaftem Verlauf, hoher Krankheitshäufigkeit (Morbidität) und hoher Sterblichkeit (Mortalität).
Gegen diese Erkrankung gibt es noch keinen Impfstoff, der in der EU zugelassen ist.
Eine Gefährdung für den Menschen und andere Haus- und Nutztiere besteht nicht!
Der erste bestätigte Fall von ASP wurde in Deutschland am 10. September 2020 bei einem Wildschwein in Brandenburg nachgewiesen.
Die wichtigsten Antworten auf Fragen zu ASP finden Sie hier:
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine fast immer tödlich verlaufende Viruserkrankung, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt. Es handelt sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche.
Ursprünglich war die ASP auf Afrika begrenzt. Eine Einschleppung nach Europa fand nur selten statt und konnte – bis auf Sardinien – immer erfolgreich bekämpft werden. Seit 2007 breitet sich die ASP jedoch, von Georgien kommend, auch auf dem europäischen Kontinent, insbesondere in Osteuropa aus. 2018 wurde die Seuche bei Hausschweinen in Bulgarien sowie bei Wildschweinen in Ungarn und Belgien festgestellt.
Im September 2020 wurde die ASP erstmals bei Wildschweinen in Deutschland, zunächst in Brandenburg, nahe der deutsch-polnischen Grenze festgestellt. Mittlerweile wurden weitere Fälle bei Wildschweinen in Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern nachgewiesen. In Hessen wurde im Juni 2024 ein Wildschwein positiv auf ASP getestet.
Im Sommer 2021 kam es zudem erstmals auch zu Ausbrüchen bei gehaltenen Schweinen in Brandenburg. Daneben wurden inzwischen auch Ausbrüche bei gehaltenen Schweinen in Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg und Niedersachsen nachgewiesen.
Tagesaktuelle Fallzahlen gibt es auf der Seite des Tierseucheninformationssystems des Friedrich-Loeffler-Instituts.
Das Virus kann zum einen direkt von Tier zu Tier oder indirekt über kontaminiertes Material übertragen werden.
Das Virus wird von einem erkrankten Tier ausgeschieden und direkt auf andere Schweine übertragen, die sich dann infizieren:
Das ASP-Virus ist nicht auf den Menschen übertragbar. Der Mensch kann sich weder durch den Verzehr von Schweinefleisch, noch über direkten Tierkontakt infizieren.
Nein, ausschließlich Schweine können sich mit dem Erreger infizieren.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass Raubtiere und Aasfresser (Fuchs, Marderhund, Wolf, Greifvögel, Raben, Krähen) bei der Verbreitung der ASP eine besondere Rolle spielen. Eine Verschleppung virushaltiger Kadaverteile oder Kontamination des Fells kann für Raubtiere und Aasfresser zwar nicht ausgeschlossen werden, eine Vermehrung des Virus findet in bzw. auf diesen Tieren aber nicht statt. Gleiches gilt für Jagdhunde, die nach einem Kontakt mit einem infizierten Wildschwein indirekt das ASP-Virus übertragen können, wenn sie äußerlich kontaminiert sind.
Eine Behandlung der Erkrankung ist nicht möglich und zudem gesetzlich verboten.
Nein, derzeit gibt es – trotz intensiver Forschung – weder für Haus- noch für Wildschweine einen Impfstoff gegen die Afrikanische Schweinepest. Es gibt weiterhin zahlreiche Bestrebungen, einen Impfstoff zu entwickeln.
Einen Überblick zum Stand der Impfstoffentwicklung gibt es auf der Seite des Friedrich-Loeffler-Instituts.
Den rechtlichen Rahmen der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest geben das Europäische Tiergesundheitsrecht sowie nationale Rechtgsundlagen (Tiergesundheitsgesetz und Schweinepest-Verordnung (SchwPestV)) vor.
Es ist zu unterscheiden, ob der Ausbruch in der Wildschweinepopulation oder im Hausschweinebestand erfolgt ist.
Im Fall eines Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen müssen von der zuständigen Behörde zunächst eine infizierte Zone (Sperrzone II) und eine Pufferzone (Sperrzone I) eingerichtet werden. Innerhalb der infizierten Zonen kann ein sogenanntes Kerngebiet eingerichtet werden, wenn es für die Bekämpfung der Seuche erforderlich ist.
Die Gebiete werden große Ausmaße haben, in denen Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche im Wildschweinebestand durchgeführt werden. In der infizierten Zone sind die Suche nach tot aufgefundenen Wildschweinen (Fallwildsuche) sowie die Untersuchung aller tot aufgefundenen oder erlegten Wildschweine von besonderer Bedeutung. In diesem Gebiet können außerdem befristete Jagdverbote, die Einschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie das Anlegen von Jagdschneisen angeordnet werden. Nach dem Jagdverbot erfolgt in der Regel eine verstärkte Bejagung. Im Kerngebiet konzentrieren sich diese Maßnahmen auf ein kleines Gebiet innerhalb der infizierten Zone, in der sich der Schwerpunkt des ASP-Geschehens befindet. Häufig wird das Kerngebiet durch Umzäunungen von der restlichen infizierten Zone abgegrenzt, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern.
Die Pufferzone (Sperrzone I) ist ein Gebiet, in dem keine Fälle der ASP aufgetreten sind und die infizierte Zone umgibt. Hier wird die Seuchenausbreitung genau überwacht und Maßnahmen zur Verhinderung der Ausweitung des Seuchengeschehens getroffen. Die Suche nach toten Wildschweinen und die Untersuchung dieser und sämtlicher erlegter Wildschweine sind hier vorgeschrieben. Die intensive Bejagung der Wildschweine ist in diesem Gebiet erforderlich und kann angeordnet werden.
Hausschweinebestände in diesen Gebieten sind von Maßnahmen betroffen, um die Einschleppung in die Bestände zu verhindern. So ist zum Beispiel die Verbringung von Schweinen in andere Bestände oder zur Schlachtung nur unter Auflagen möglich. Außerdem dürfen Gras, Heu und Stroh aus diesen Gebieten nicht in Schweinebestände gelangen.
Im Fall eines Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen werden in dem betroffenen Betrieb die Schweine getötet und unschädlich beseitigt, der Betrieb wird gereinigt und desinfiziert.
Im Umkreis von 3 km um den Seuchenbetrieb wird eine Schutzzone eingerichtet, darum herum eine sogenannte Überwachungszone. Der Radius von Schutz- und Überwachungszone zusammen beträgt mindestens 10 km. In diesen Restriktionsgebieten werden Maßnahmen durchgeführt, um die weitere Verschleppung des Virus zu verhindern und eine mögliche Einschleppung in weitere Betriebe frühzeitig zu erkennen. Schweinehaltende Betriebe in diesen Gebieten werden strengstens überwacht und untersucht, der Transport und die Schlachtung von Schweinen ist zeitlich befristet verboten bzw. kann nur unter Einhaltung strikter Auflagen erfolgen.
Um eine Einschleppung in den Bestand zu verhindern, ist die Einhaltung strikter Biosicherheit und Bestandshygiene erforderlich. Landwirte haben die allgemeinen Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen sowie die Bestimmungen der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) zu beachten. Diese Verordnung gilt für alle Haltungen, die Schweine zu Mast- oder Zuchtzwecken halten, und beschreibt – nach Größenklassen und Haltungsformen getrennt – alle ständig einzuhaltenden Biosicherheitsmaßnahmen, die auch in seuchenfreien Zeiten gelten.
Hinweis: Außerhalb der üblichen Dienstzeiten ist das Veterinäramt des Kreises Lippe über die Rufbereitschaftsnummer Tel.: (0171) 7507374 zu erreichen.
Werden Schweine nicht zu Mast- oder Zuchtzwecken (sogenannte kommerzielle Schweinehaltungen) gehalten, sondern als sogenannte Heimtiere, gilt ebenfalls die strikte Einhaltung grundlegender Hygienemaßnahmen. Auch für diese Schweine ist die strikte Absonderung vor Wildschweinen besonders wichtig. Im ASP-Fall gelten zudem die gleichen Maßnahmen nach Schweinepest-Verordnung wie für kommerzielle Schweinehaltungen (Bestandstötungen usw.).
Hinweis: Auch die Haltung einzelner Schweine ist bei der Tierseuchenkasse Nordrhein-Westfalenzu melden.
Diese FAQ orientieren sich an denen des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).
Weitere allgemeine Informationen zur Afrikanischen Schweinepest gibt es auf der Seite des Friedrich-Löffler-Instituts, auf der Seite des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) sowie auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).
Tagesaktuelle Fallzahlen zur ASP in Deutschland gibt es auf der Seite des Tierseucheninformationssystems.
Mit Blick auf die Afrikanische Schweinepest sind beim Kreis Lippe das Veterinäramt zur Tierseuchenüberwachung sowie die Untere Jagdbehörde involviert. Hier finden Sie die Ansprechpersonen aus den beiden Bereichen: