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Afrikanische Schweinepest

Bei der Afrikanischen Schweinepest (ASP) handelt es sich um eine fieberhafte, hochansteckende Viruserkrankung der Hausschweine, Wildschweine und Warzenschweine mit seuchenhaftem Verlauf, hoher Krankheitshäufigkeit (Morbidität) und hoher Sterblichkeit (Mortalität).

Gegen diese Erkrankung gibt es noch keinen Impfstoff, der in der EU zugelassen ist.
Eine Gefährdung für den Menschen und andere Haus- und Nutztiere besteht nicht!

Der erste bestätigte Fall von ASP wurde in Deutschland am 10. September 2020 bei einem Wildschwein in Brandenburg nachgewiesen.

Die wichtigsten Antworten auf Fragen zu ASP finden Sie hier:

FAQ zur Afrikanischen Schweinepest

Was ist die Afrikanische Schweinepest?

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine fast immer tödlich verlaufende Viruserkrankung, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt. Es handelt sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche.

Woher kommt die Afrikanische Schweinepest und wie breitet sie sich aus?

Ursprünglich war die ASP auf Afrika begrenzt. Eine Einschleppung nach Europa fand nur selten statt und konnte – bis auf Sardinien – immer erfolgreich bekämpft werden. Seit 2007 breitet sich die ASP jedoch, von Georgien kommend, auch auf dem europäischen Kontinent, insbesondere in Osteuropa aus. 2018 wurde die Seuche bei Hausschweinen in Bulgarien sowie bei Wildschweinen in Ungarn und Belgien festgestellt.

Im September 2020 wurde die ASP erstmals bei Wildschweinen in Deutschland, zunächst in Brandenburg, nahe der deutsch-polnischen Grenze festgestellt. Mittlerweile wurden weitere Fälle bei Wildschweinen in Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern nachgewiesen. In Hessen wurde im Juni 2024 ein Wildschwein positiv auf ASP getestet.

Im Sommer 2021 kam es zudem erstmals auch zu Ausbrüchen bei gehaltenen Schweinen in Brandenburg. Daneben wurden inzwischen auch Ausbrüche bei gehaltenen Schweinen in Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg und Niedersachsen nachgewiesen.

Tagesaktuelle Fallzahlen gibt es auf der Seite des .

Wie wird die Krankheit übertragen?

Das Virus kann zum einen direkt von Tier zu Tier oder indirekt über kontaminiertes Material übertragen werden.

Direkte Übertragung durch Kontakt von Tier zu Tier

Das Virus wird von einem erkrankten Tier ausgeschieden und direkt auf andere Schweine übertragen, die sich dann infizieren:

  • Der Kontakt mit Blut und Gewebe infizierter Schweine ist der effizienteste Ansteckungsweg. Hohe Virus-Konzentrationen sind besonders in Blut und Gewebe zu finden. Das Virus wird in geringer Menge unter anderem auch über Speichel, Urin, Kot oder Sperma ausgeschieden.
  • Diese Tierkontakte können zum Beispiel im Stall, auf Transporten/ Viehsammelstellen/ Viehmärkten sowie bei offenen Haltungsformen (durch Kontakt zu Wildschweinen) stattfinden.
  • Kontakt von Wildschwein zu Hausschwein (Freilandhaltungen)

Indirekte Übertragung

  • Auch hier gilt, dass Blut und Gewebe von infizierten Schweinen das größte Risiko darstellen, eine Übertragung durch andere Ausscheidungen/ Materialien von infizierten Tieren aber möglich ist.
  • Das virushaltige Material haftet an Gegenständen, die dann als kontaminiert gelten (zum Beispiel Fahrzeuge, Kleidung, Futtermittel)
  • Verfütterung von kontaminierten Lebensmitteln (Speiseabfälle) an Hausschweine, das heißt Lebensmittel, die aus infizierten Tieren hergestellt und dabei nicht erhitzt wurden. In diesen Lebensmitteln, beispielsweise in Schinken, kann das Virus über mehrere Monate ansteckend bleiben. Deshalb sollten Lebensmittelreste so entsorgt werden, dass sie für Haus- und Wildschweine unerreichbar sind. Normalerweise werden infizierte Tiere getötet und unschädlich beseitigt, jedoch kommt es vor allem in Osteuropa immer wieder dazu, dass Schweine aus Hinterhofhaltungen geschlachtet und verarbeitet werden, bei denen die schwer zu erkennende ASP vorliegt und somit dieses Fleisch das ASP-Virus enthalten kann.
  • Durch Kontakt mit Resten von mit der ASP infizierten Wildschweinen: Reste, die beim Zerlegen von Schwarzwild anfallen, sind als Abfälle zu entsorgen. Sie dürfen nicht in das heimische Revier zurückgebracht und dort abgelegt werden.
  • Der Mensch kann das Virus übertragen, wenn er sich an infizierten Tieren äußerlich kontaminiert und beispielsweise ASP-virushaltiges Material an Schuhen und Fahrzeugen haftet. Daher ist die Hygiene besonders wichtig.

Wie sieht die Erkrankung bei Schweinen aus?

  • Die Infektion führt zu schweren, aber unspezifischen Allgemeinsymptomen wie Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemproblemen sowie Durchfall und Blutungsneigung in Form von Haut- und Nasenblutungen. Erkrankte Tiere zeigen mitunter eine verringerte Fluchtbereitschaft („Liegenbleiben in der Suhle“) oder andere Auffälligkeiten wie Bewegungsunlust und Desorientierung. Sauen können verferkeln.
  • Die Erkrankung betrifft alle Altersklassen und Geschlechter gleichermaßen und führt in der Mehrzahl der Fälle zum Tod des Tieres innerhalb einer Woche.
  • Im Falle des Vorkommens von ASP in einem Hausschweinebestand breitet sich das Virus abhängig von der Eintragsvirusmenge nach der Einschleppung in den Bestand nur langsam aus und es werden nicht alle Tiere gleichzeitig krank. Gleiches gilt auch für einen Eintrag in die Wildschweinepopulation.
  • Die ASP kann nicht klar von anderen Krankheiten abgegrenzt werden. Bei Auffälligkeiten ist immer das Vorliegen von ASP abzuklären. Nach der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) sind Tierhalter dazu verpflichtet bei vermehrten Verlusten oder Verferkelungen sowie bei therapieresistentem Fieber durch einen Tierarzt geeignete Proben zur Abklärung einer möglichen Infektion entnehmen zu lassen und an die jeweils zuständige Untersuchungseinrichtung der Länder zu senden.

Ist die Afrikanische Schweinepest für den Menschen gefährlich?

Das ASP-Virus ist nicht auf den Menschen übertragbar. Der Mensch kann sich weder durch den Verzehr von Schweinefleisch, noch über direkten Tierkontakt infizieren.

Können sich andere Tiere mit der Afrikanischen Schweinepest infizieren?

Nein, ausschließlich Schweine können sich mit dem Erreger infizieren.

Können andere Wild-/Haustiere das Virus übertragen?

Es gibt keine Hinweise darauf, dass Raubtiere und Aasfresser (Fuchs, Marderhund, Wolf, Greifvögel, Raben, Krähen) bei der Verbreitung der ASP eine besondere Rolle spielen. Eine Verschleppung virushaltiger Kadaverteile oder Kontamination des Fells kann für Raubtiere und Aasfresser zwar nicht ausgeschlossen werden, eine Vermehrung des Virus findet in bzw. auf diesen Tieren aber nicht statt. Gleiches gilt für Jagdhunde, die nach einem Kontakt mit einem infizierten Wildschwein indirekt das ASP-Virus übertragen können, wenn sie äußerlich kontaminiert sind.

Kann man die Erkrankung behandeln?

Eine Behandlung der Erkrankung ist nicht möglich und zudem gesetzlich verboten.

Ist eine Impfung möglich?

Nein, derzeit gibt es – trotz intensiver Forschung – weder für Haus- noch für Wildschweine einen Impfstoff gegen die Afrikanische Schweinepest. Es gibt weiterhin zahlreiche Bestrebungen, einen Impfstoff zu entwickeln.

Einen Überblick zum Stand der Impfstoffentwicklung gibt es auf der Seite des Friedrich-Loeffler-Instituts.

Was können Verbraucher tun, damit sich das Virus nicht weiterverbreitet?

  • Ein besonders großes Risiko der Verbreitung über große Distanzen stellt die Verschleppung des Virus durch den Menschen dar. Insbesondere mit dem ASP-Virus infizierte Lebensmittel und Teile von infizierten Wildschweinen stellen ein hohes Risiko dar, da der Krankheitserreger extrem widerstandsfähig ist und sich in unbehandeltem Fleisch und Fleischprodukten (zum Beispiel rohem Schinken oder Salami) monatelang halten kann. Es ist deshalb wichtig, die Vorschriften zum Mitbringen von schweinehaltigen Lebensmitteln aus Risikogebieten, in denen das Virus verbreitet ist, sowie aus nicht EU-Mitgliedstaaten konsequent einzuhalten, um eine Ausbreitung des Erregers zu verhindern.
  • Besonders wichtig ist es, dass keine Speisereste in der Natur zurückgelassen werden, da im Falle von infizierten Lebensmitteln eine Übertragung des ASP-Virus erfolgen kann.

Welche Maßnahmen werden bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest ergriffen, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern?

Den rechtlichen Rahmen der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest geben das Europäische Tiergesundheitsrecht sowie nationale Rechtgsundlagen (Tiergesundheitsgesetz und Schweinepest-Verordnung (SchwPestV)) vor.

Es ist zu unterscheiden, ob der Ausbruch in der Wildschweinepopulation oder im Hausschweinebestand erfolgt ist.

Ausbruch bei Wildschweinen

Im Fall eines Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen müssen von der zuständigen Behörde zunächst eine infizierte Zone (Sperrzone II) und eine Pufferzone (Sperrzone I) eingerichtet werden. Innerhalb der infizierten Zonen kann ein sogenanntes Kerngebiet eingerichtet werden, wenn es für die Bekämpfung der Seuche erforderlich ist.

Die Gebiete werden große Ausmaße haben, in denen Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche im Wildschweinebestand durchgeführt werden. In der infizierten Zone sind die Suche nach tot aufgefundenen Wildschweinen (Fallwildsuche) sowie die Untersuchung aller tot aufgefundenen oder erlegten Wildschweine von besonderer Bedeutung. In diesem Gebiet können außerdem befristete Jagdverbote, die Einschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie das Anlegen von Jagdschneisen angeordnet werden. Nach dem Jagdverbot erfolgt in der Regel eine verstärkte Bejagung. Im Kerngebiet konzentrieren sich diese Maßnahmen auf ein kleines Gebiet innerhalb der infizierten Zone, in der sich der Schwerpunkt des ASP-Geschehens befindet. Häufig wird das Kerngebiet durch Umzäunungen von der restlichen infizierten Zone abgegrenzt, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern.

Die Pufferzone (Sperrzone I) ist ein Gebiet, in dem keine Fälle der ASP aufgetreten sind und die infizierte Zone umgibt. Hier wird die Seuchenausbreitung genau überwacht und Maßnahmen zur Verhinderung der Ausweitung des Seuchengeschehens getroffen. Die Suche nach toten Wildschweinen und die Untersuchung dieser und sämtlicher erlegter Wildschweine sind hier vorgeschrieben. Die intensive Bejagung der Wildschweine ist in diesem Gebiet erforderlich und kann angeordnet werden.

Hausschweinebestände in diesen Gebieten sind von Maßnahmen betroffen, um die Einschleppung in die Bestände zu verhindern. So ist zum Beispiel die Verbringung von Schweinen in andere Bestände oder zur Schlachtung nur unter Auflagen möglich. Außerdem dürfen Gras, Heu und Stroh aus diesen Gebieten nicht in Schweinebestände gelangen.

Ausbruch in einem Hausschweinebestand

Im Fall eines Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen werden in dem betroffenen Betrieb die Schweine getötet und unschädlich beseitigt, der Betrieb wird gereinigt und desinfiziert.

Im Umkreis von 3 km um den Seuchenbetrieb wird eine Schutzzone eingerichtet, darum herum eine sogenannte Überwachungszone. Der Radius von Schutz- und Überwachungszone zusammen beträgt mindestens 10 km. In diesen Restriktionsgebieten werden Maßnahmen durchgeführt, um die weitere Verschleppung des Virus zu verhindern und eine mögliche Einschleppung in weitere Betriebe frühzeitig zu erkennen. Schweinehaltende Betriebe in diesen Gebieten werden strengstens überwacht und untersucht, der Transport und die Schlachtung von Schweinen ist zeitlich befristet verboten bzw. kann nur unter Einhaltung strikter Auflagen erfolgen.

Wie kann man Hausschweinbestände vor der Afrikanischen Schweinepest schützen?

Um eine Einschleppung in den Bestand zu verhindern, ist die Einhaltung strikter Biosicherheit und Bestandshygiene erforderlich. Landwirte haben die allgemeinen Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen sowie die Bestimmungen der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) zu beachten. Diese Verordnung gilt für alle Haltungen, die Schweine zu Mast- oder Zuchtzwecken halten, und beschreibt – nach Größenklassen und Haltungsformen getrennt – alle ständig einzuhaltenden Biosicherheitsmaßnahmen, die auch in seuchenfreien Zeiten gelten.

Was ist zu tun, wenn man ein totes Wildschwein findet?

  • Tote Wildschweine nicht berühren - weder vom Menschen noch von mitgeführten Hunden.
  • Das zuständige sollte, unter Angabe des genauen Fundortes, benachrichtigt werden. Dieses wird alle weiteren Schritte veranlassen. Grundsätzlich können auch die zuständigen Jäger oder die Polizeidienststellen verständigt werden. Der Jagdausübungsberechtigte kann eine Probenahme nach Anweisung des Veterinäramtes vornehmen.

Hinweis: Außerhalb der üblichen Dienstzeiten ist das Veterinäramt des Kreises Lippe über die Rufbereitschaftsnummer Tel.: (0171) 7507374 zu erreichen.

Wie kann man Schweine, die als Heimtiere gehalten werden, vor der Tierseuche schützen?

Werden Schweine nicht zu Mast- oder Zuchtzwecken (sogenannte kommerzielle Schweinehaltungen) gehalten, sondern als sogenannte Heimtiere, gilt ebenfalls die strikte Einhaltung grundlegender Hygienemaßnahmen. Auch für diese Schweine ist die strikte Absonderung vor Wildschweinen besonders wichtig. Im ASP-Fall gelten zudem die gleichen Maßnahmen nach Schweinepest-Verordnung wie für kommerzielle Schweinehaltungen (Bestandstötungen usw.).

Hinweis: Auch die Haltung einzelner Schweine ist bei der Tierseuchenkasse Nordrhein-Westfalenzu melden.

Hinweis

Weiterführende Informationen

Weitere allgemeine Informationen zur Afrikanischen Schweinepest gibt es auf der Seite des Friedrich-Löffler-Instituts, auf der Seite des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) sowie auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).

Tagesaktuelle Fallzahlen zur ASP in Deutschland gibt es auf der Seite des Tierseucheninformationssystems.

Verantwortliche Bereiche beim Kreis Lippe

Mit Blick auf die Afrikanische Schweinepest sind beim Kreis Lippe das Veterinäramt zur Tierseuchenüberwachung sowie die Untere Jagdbehörde involviert. Hier finden Sie die Ansprechpersonen aus den beiden Bereichen:

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