Geflügelpest

Hintergrund: Was ist die Geflügelpest?

Bei der Klassischen Geflügelpest handelt es sich um eine besonders schwer verlaufende Form der Vogelgrippe. Die Krankheit ist ansteckend und verläuft bei Hausgeflügel meist unter schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Bei Hühnern und Puten können innerhalb weniger Tage bis zu 100 Prozent der Tiere erkranken und sterben. Die wirtschaftlichen Verluste sind entsprechend hoch. Enten und Gänse erkranken oftmals weniger schwer, die Krankheit führt bei diesen Tieren nicht immer zum Tod und kann bei milden Verläufen gänzlich übersehen werden. Für den Menschen kann je nach Virustyp die Gefahr einer Ansteckung durch intensiven Kontakt mit infiziertem Geflügel bestehen. 

Aufgrund der Ausbrüchen von Geflügelpest in Tierhaltungen in Barntrup, Lemgo, Verl und Bielefeld mussten Restriktionszonen im Kreis Lippe eingerichtet werden. Am 7. Januar 2023 wird die letzte bestehende Überwachungszone um den Ausbruchsbetrieb in Lemgo aufgehoben.

Damit bestehen keine Beschränkungen aufgrund von Ausbrüchen der Geflügelpest mehr im Kreis Lippe.

Laut Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) wurden in Zusammenhang mit mindestens drei Geflügelausstellungen und Verkauf von Rassegeflügel mehr als 50 Sekundärausbrüche bei überwiegend nicht gewerblich gehaltenem Geflügel (Rassegeflügel und seltene Arten) verzeichnet. Besonders betroffen ist Mecklenburg Vorpommern aufgrund einer Rasse- und Hobbygeflügelschau Ende November in Demmin, die zu Streuungen im Lande selbst, aber auch nach Schleswig-Holstein und Ostwestfalen führte. Einen weiteren Fokus bildet Thüringen. Diese Geschehen scheinen noch nicht abgeschlossen zu sein und haben bereits erhebliche Verluste im Bestand seltener Geflügelrassen verursacht.

Daher ist weiterhin Vorsicht geboten.

Die folgenden Einschätzungen des FLI und die daraus resultierenden Biosicherheitsmaßnahmen (siehe unten) sollten von allen Geflügelhaltern berücksichtigt werden um ihre Tiere zu schützen:

  •  Es ist derzeit von einem hohen Eintragsrisiko durch Verschleppung des Virus zwischen Haltungen bzw. durch Geflügelausstellungen oder Abgabe von infiziertem Lebendgeflügel im Reisegewerbe innerhalb Deutschlands und Europas auszugehen.
  • Für Wassergeflügelhaltungen wird das Risiko des unerkannten Zirkulierens von HPAI-H5-Viren und demzufolge auch der Verbreitung zwischen Geflügelbeständen ebenfalls als hoch eingeschätzt.
  • Außerdem wird das Risiko der Aus- und Weiterverbreitung der HPAI-H5-Viren in Wasservogelpopulationen im Zusammenhang mit der hohen Dichten des Wasservogelbesatzes an Sammelplätzen innerhalb Deutschlands ebenfalls als hoch eingestuft.
  • Das Risiko von HPAIV-H5-Einträgen in deutsche Geflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln wird auch als hoch eingestuft.

Anzeigepflicht:
Tierhaltende Betriebe haben dem Veterinäramt unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner oder Laufvögel) unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel, sowie jede Änderung per E-Mail unter Trschnbkmpfngkrs-lppd anzuzeigen.

Eigenüberwachung:
Tierhaltende Betriebe haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen, indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf Veränderun-gen zu prüfen sind (gesteigerte Todesrate, verringerte Beweglichkeit der Tiere, signifikanter Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten). Jede erkennbare Änderung ist dem Veterinäramt unverzüglich telefonisch unter 05231-62 2171 mitzuteilen.

Aktuelle Übersichtskarten betroffener Gebiete des FLI stehen auf der Webseite des FLI zur Verfügung: unter folgendem Link zur Verfügung:

Welche Maßnahmen werden ergriffen?

Oberste Priorität hat derzeit der Schutz des Hausgeflügels. Insbesondere Auslauf- und Freilandhaltungen sollten ihre Tiere vor dem Kontakt mit Wildvögeln schützen, die den Erreger in sich tragen können. Bewährt haben sich zum Beispiel engmaschige Netze und Überdachungen über Ausläufen, um das Hausgeflügel vor dem Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot zu schützen. Außerdem dürfen die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind. Sie sollten nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem auch Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, ist für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.

Grundsätzlich sind auch Kleinstgeflügelhaltungen bei Beginn der Tierhaltung bei der Tierseuchenkasse anzumelden, um im Seuchenfall alle betroffenen Tierhalter informieren zu können. Weitere Informationen sowie Formulare und Kontaktdaten sind auf der  zu finden.

Info

Im Sinne der Tierseuchenbekämpfung ist das Veterinäramt des Kreises Lippe beim Thema Geflügelpest involviert:

Geflügelpest: Merkblatt für Geflügelhalter

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) hat eine Themenseite zur Geflügelpest in Nordrhein-Westfalen mit weitergehenden Informationen zur Geflügelpest eingerichtet. Dort finden Sie auch ein Merkblatt für Hobby- und Kleingeflügelhalter:

Was können Sie tun? Maßnahmen für die Betriebshygiene (Biosicherheitsmaßnahmen)

Jeder Geflügelhalter trägt die Verantwortung, eine Einschleppung und Weiterverbreitung von Krankheitserregern in bzw. aus seinem Geflügelbestand zu verhindern.
Hierfür sind entsprechende Betriebshygienemaßnahmen zu beachten (sog. Biosicherheitsmaßnahmen).

Dazu gehören insbesondere

  • Ställe oder sonstige Standorte, an denen Geflügel gehalten wird, sind gegen unbefugtes Betreten zu sichern (z. B. abschließbare Türen, Hinweisschild)
  • Ställe oder sonstige Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutz- oder Einwegkleidung betreten werden. Nach Verlassen der Stallungen ist diese Kleidung wieder unverzüglich abzulegen
  • Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. unschädlich zu beseitigen
  • An den Eingängen zur Geflügelhaltung ist eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände und zur Desinfektion der Schuhe vorzuhalten (z. B. Desinfektionsmatten, -wannen)

Zudem muss jeder Halter von Geflügel ein Bestandsregister führen, in dem Zu- und Abgangsdaten für das Geflügel aufgeführt werden. Zusätzlich ist für jeden Werktag die Anzahl von verendetem Geflügel einzutragen.

Wir erinnern in diesem Zusammenhang noch einmal dringend daran, dass alle Geflügelhaltungen gemeldet werden müssen. Das gilt unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere. Auch private Halterinnen und Halter von Geflügel müssen ihre Tiere bei der Tierseuchenkasse melden.

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