Ihren Namen oder Ihren Vornamen können Sie nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ändern lassen. Erfahren Sie hier mehr.
zuständig: Namensänderungsbehörde des Wohnortes, meist Bürger- oder Standesamt
Wenn Sie Ihren Vornamen oder Nachnamen ändern lassen möchten, muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Namensänderung rechtfertigt. Wichtige Gründe liegen vor, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen von Ihnen als Namensträger oder Namensträgerin an der Namensänderung schwerer wiegen als
Wichtige Gründe sind zum Beispiel:
Weiterhin muss Ihr Name deutschem Recht unterliegen. Das schließt nicht nur deutsche Staatsangehörige ein, sondern auch Asylberechtigte, ausländische Geflüchtete und Staatenlose.
Eine Namensänderung kommt nicht in Betracht, wenn Ihnen Ihr Name nicht gefällt, beispielsweise bei Namen fremdsprachigen Ursprungs. Eine Namensänderung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Sie eine Identifizierung durch Gläubiger erschweren möchten.
Bei Kindern über 1 Jahr und jünger als 16 Jahren können Sie den Vornamen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes ändern.
Für weitere Unterlagen erkundigen Sie sich bitte vorab bei der für Sie zuständigen Namensänderungsbehörde.
Fragen Sie zunächst telefonisch bei Ihrer Behörde nach, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hat.
Die Änderung Ihres Vornamens müssen Sie schriftlich beantragen.
Hinweis: Ist eine weitere Person beteiligt, beispielsweise der andere Elternteil bei der Namensänderung eines Kindes nach Scheidung der Eltern, erhalten Sie zunächst nur einen Bescheid über die Namensänderung. Darin wird darauf hingewiesen, dass Sie warten müssen, bis die Namensänderung nicht mehr mit rechtlichen Mitteln angegriffen werden kann. Die Namensänderung wird in diesen Fällen unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
keine
etwa 6 Monate
Es fallen Kosten an.
Zahlungsweisen: