Das Gesundheitsamt hat die Aufgabe, übertragbaren Krankheiten beim Menschen durch Aufklärung und Beratung vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, indem entsprechende Maßnahmen ermittelt und veranlasst werden.
Eine gesetzliche Grundlage dafür bildet das Infektionsschutzgesetz, nach dem meldepflichtige Krankheiten von behandelnden Ärzten, Laboratorien, Medizinaluntersuchungsämtern und Gemeinschaftseinrichtungen gemeldet werden.
Danach sind meldepflichtige Krankheiten in erster Linie von den behandelnden Ärzten zu melden. Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern werden von den Laboratorien und den Medizinaluntersuchungsämtern gemeldet.
Zu allen Infektionskrankheiten finden Sie aktuelle Informationen und vieles mehr auf den Internetseiten des Robert-Koch-Instituts (Robert-Koch-Institut).
1. Welche Aufgaben hat das Gesundheits·amt?
Das sind die wichtigsten Aufgaben:
2. Warum hat der Kreis Lippe diese Aufgaben?
Im Gesetz steht,
dass alle Bürger vor Krankheiten
geschützt werden sollen.
Diese Aufgabe macht das Gesundheits·amt.
Diese Aufgabe nennt man auch den Infektions·schutz.
Das Gesetz dazu heißt:
Infektions·schutz·gesetz
Das ist die Abkürzung: IfSG
Deswegen sorgt das Gesundheits·amt dafür, dass keine sehr ansteckenden Krankheiten entstehen oder dass viele Menschen krank werden.
Alle Ärzte und Ämter aus dem Kreis
müssen dem Gesundheits·amt sagen,
wenn es neue oder sehr ansteckende Krankheiten gibt.
Viele Informationen zu sehr ansteckenden Krankheiten
gibt es auch auf den Seiten vom Robert-Koch-Institut.
Wenn Sie diese Informationen lesen wollen,
dann klicken Sie hier: Robert-Koch-Institut
3. Mehr Informationen zu den Aufgaben
Das Gesundheits·amt hat noch viel mehr Aufgaben.
Auf den nächsten Seiten finden Sie deswegen
noch mehr Informationen zum Gesundheits·amt und den Aufgaben.
Zum Beispiel:
Wenn Sie Informationen nur über eine von diesen Aufgaben lesen wollen,
dann klicken Sie auf diese Zeile.
Wenn Sie alle Informationen lesen wollen,
lesen Sie einfach unten weiter.
Diesen Text gibt es auch in einfacher Sprache.
Der amtsärztliche Dienst führt Begutachtungen für verschiedene Behörden und vergleichbare Institutionen durch. Es werden amtsärztliche Gutachten für beamtenrechtliche Einstellungsuntersuchungen sowie Gutachten zur Prüfung auf Beihilfe für Heil- und Sanatoriumskuren erstellt. Darüber hinaus werden Untersuchungen auf Dienstfähigkeit und zum Beispiel Reise-, Arbeits- oder Erwerbsfähigkeiten für Sozialbehörden durchgeführt.
Weitere Informationen dazu finden Sie in der Dienstleistung "Amtsärztlicher Dienst".
Im Gesundheits·amt arbeiten Ärzte. Man nennt sie Amts·ärzte.
Sie untersuchen die Menschen zum Beispiel:
Die Amts·ärzte schreiben auch Berichte für Kranken·häuser oder sagen,
ob eine Person eine bestimmte Arbeit machen kann.
Die Amts·ärzte haben aber auch noch viele andere Aufgaben.
Zum Beispiel:
Die Untersuchung beim Amts·arzt
Wenn Sie zu einer Untersuchung beim Amts·arzt gehen müssen,
bringen Sie bitte mit:
Wichtig:
Bitte machen Sie einen Termin aus,
bevor Sie zu uns kommen wollen!
Sie können uns gerne anrufen.
Wir sagen Ihnen dann,
was Sie mitbringen müssen.
Zum Beispiel:
Wie viel Geld die Untersuchung kostet,
oder wann Sie zu uns kommen können.
Hier stehen die Adresse, die Telefon·nummer
und die E-Mail-Adresse des Gesundheits·amts: Kontakt.
Hier stehen die Öffnungszeiten
des Gesundheitsamts: Öffnungszeiten.
Das Gebäude ist barriere·frei!
Das heißt: für Rollstuhl·fahrer gibt es einen Aufzug
und eine Toilette.
Diesen Text gibt es auch in einfacher Sprache.
Da Wasser ein möglicher Träger von Krankheitserregern ist, unterliegen öffentlich zugängliche Badegewässer und Schwimmbäder, einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlage, der Überwachung durch das Gesundheitsamt.
Weitere Informationen dazu finden Sie in der Dienstleistung "Badewasser- und Badegewässerüberwachung".
Wenn das Wasser zum Baden nicht sauber ist,
kann man auch krank werden.
Deswegen schaut das Gesundheits·amt nach diesem Wasser.
Zum Beispiel:
Das Gesundheits·amt untersucht das Wasser.
Zuerst schaut das Gesundheits·amt, ob das Wasser dreckig ist,
zum Beispiel, ob Öl oder Wasch·mittel im Wasser ist.
Das Gesundheits·amt nimmt auch etwas Wasser mit
und untersucht es im Labor.
Es können auch Sachen oder Gegenstände im Wasser sein,
die die Menschen verletzen.
Sie haben noch Fragen zu dem Wasser
in unserem Kreis?
Zum Beispiel:
Wenn Sie noch mehr über unsere Bäder und die Sauberkeit wissen wollen,
dann klicken Sie auf diese Zeilen:
Diesen Text gibt es auch in einfacher Sprache.
Personen, die beruflich in der Herstellung, der Weiterverarbeitung oder dem Verkauf von Lebensmitteln arbeiten wollen, benötigen vor Beginn der Arbeitsaufnahme eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Dienstleistung "Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamts nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln
Alle Menschen, die mit Lebens·mitteln arbeiten,
müssen bestimmte Regeln kennen.
Warum gibt es diese Regeln?
Wenn man anfängt zu arbeiten,
muss man bestimmte Regeln kennen.
Denn bei der Arbeit mit Lebens·mitteln,
muss man vorsichtig sein.
Man kann selber krank werden
oder andere Menschen werden krank,
die von diesen Lebens·mitteln essen.
Deswegen gibt es Regeln.
Diese Regeln heißen: Erst·belehrung
Man bekommt sie beim Gesundheits·amt.
Bevor man mit den Lebens·mitteln anfängt zu arbeiten,
muss jede Person diese Regeln einmal
selber in einem Vortrag gehört haben
oder im Internet mit gemacht haben.
Alle Personen, die gesund sind,
können diese Erst·belehrung mitmachen.
Was steht in diesen Regeln?
In diesen Regeln steht zum Beispiel:
Die Erst·belehrung müssen alle Personen machen,
die mit Lebens·mitteln arbeiten.
Auch wenn sie für diese Arbeit kein Geld bekommen.
Für Personen, die eine Firma mit Lebens·mitteln haben,
gibt es noch mehr Regeln.
Auch diese Regeln bekommt man beim Gesundheits·amt.
Wie bekommt man eine Erst·belehrung?
Man muss beim Gesundheits·amt anrufen
und einen Termin zur Erst·belehrung ausmachen.
Wenn Sie beim Gesundheits·amt einen Termin ausgemacht haben,
dann bringen sie bitte ihren Reise·pass oder ihren Personal·ausweis mit.
Personen, die noch nicht 18 Jahre sind,
brauchen ein Papier von den Eltern oder der gesetzlichen Vertretung.
Dafür gibt es ein Formular, bitte klicken Sie hier:
Einverständnis·erklärung der Erziehungs·berechtigten
Bitte ausdrucken und ausgefüllt mitbringen.
Nach dem Termin zur Erst·belehrung bekommen Sie ein Schreiben.
Das ist eine Bescheinigung,
dass Sie diese Regeln nun kennen.
Die Bescheinigung für die Erst·belehrung kostet ca. 25 Euro.
Diese Bescheinigung ist wichtig.
Ohne diese Bescheinigung dürfen Sie nicht anfangen zu arbeiten.
Sie können die Erst·belehrung auch im Internet machen.
Das nennt man eine online-Schulung.
In dieser Schulung bekommen Sie dieselben
Informationen und dieselbe Bescheinigung.
Sie wollen wissen, wie das geht?
Dann schauen Sie hier:
Hinweise / Besonderheiten zur online-Schulung (Achtung: Dieser Text ist in Alltagssprache)
Hier geht es zur Anmeldung der online-Schulung.
Man muss die Erst·belehrung alle 2 Jahre wieder machen.
Wenn Sie Fragen haben oder Informationen dazu haben möchten,
dann schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an.
Hier finden Sie unsere Adresse und E-Mail-Adresse: Kontakt.
Hier finden Sie unsere Öffnungs·zeiten: Öffnungs·zeiten.
Das Gebäude ist barriere·frei!
Das heißt: für Rollstuhl·fahrer gibt es einen Aufzug und eine Toilette.
Diesen Text gibt es auch in einfacher Sprache.
Hygiene ist die Lehre von der Verhütung von Krankheiten und der Erhaltung und Festigung der Gesundheit
Das Gesundheitsamt als untere Gesundheitsbehörde hat die Aufgabe, die Einhaltung der Hygienevorschriften in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäusern, Schulen, Kindertagesstätten, Alten- und Pflegeheimen, Gemeinschafts- und Obdachlosenunterkünften, Piercing- und Tätowierstudios, Fußpflege-, Kosmetik- und Sonenstudios und Campingplätzen, regelmäßig zu überwachen.
Im Rahmen der Hygieneüberwachung werden Räumlichkeiten (Betriebshygiene), Personalhygiene, Hygienepläne und weitere betriebliche Unterlagen überprüft Die Betreiber und Verantwortlichen der Einrichtungen werden aber auch in hygienischen Fragen ausführlich beraten.
Hinweise zu
Multiresistenten Erregern:
Zeigen Sie Kompetenz mit dem Siegel gegen die multiresistenten Erreger. Das Gesundheitsamt Lippe verleiht Ihnen mit dem "Euregionale Qualitäts- und Transparenzsiegel für multiresistente Erreger" einen Nachweis, dass Sie sich engagieren.
Weitere Informationen dazu, wie Sie das Siegel erhalten können, finden Sie auf der Seite von MRE OWL.
Hygiene in Heilpraktiker-, Tattoo-, Piercing- und Kosmetikstudios
Für Personen, die bei der Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände anwenden, welche bestimmungsgemäß die Haut oder Schleimhaut ihrer Kundinnen und Kunden verletzen oder die - unbeabsichtigt - Verletzungen verursachen können, gilt die Hygiene-Verordnung.
Informationen über die Hygiene in Einrichtungen sowie Musterhygienepläne finden Sie auf der Seite vom Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen.
Das Gesundheits·amt hat noch eine Aufgabe.
Es muss für die Gesundheit in den Behörden und vielen Einrichtungen sorgen.
Zum Beispiel:
In allen diesen Einrichtungen
muss das Gesundheits·amt prüfen,
ob alle Regeln für die Gesundheit eingehalten werden.
Zum Beispiel:
Es müssen alle Räume sauber sein,
in denen Menschen sind.
Das Gesundheits·amt macht auch Beratungen für die Personen,
die für diese Einrichtungen verantwortlich sind.
Besondere Hinweise:
Multi·resistente Erreger
Multi·resistente Erreger sind Bakterien oder Viren,
die besonders krank machen,
weil sie besonders stark sind.
Es gibt nur sehr wenige oder gar keine Medikamente,
gegen diese Bakterien oder Viren.
Deshalb sind sie sehr gefährlich.
Man kann helfen,
dass solche Erreger nicht entstehen
oder sich verbreiten.
Ganz besonders, wenn man eine Behörde leitet
oder eine andere Einrichtung.
Dann bekommt man ein Papier.
Man nennt das ein Siegel.
Dieses Siegel bekommt man beim Kreis Lippe.
Hier gibt es noch mehr Informationen über das Siegel:
Seite von MRE OWL.
Sauberkeit in bestimmten Einrichtungen
In einigen Einrichtungen muss man
besonders auf die Sauberkeit achten.
Zum Beispiel:
Alle Personen,
die in diesen oder ähnlichen Einrichtungen arbeiten,
müssen aufpassen.
Wenn sie bei der Arbeit
mit der Haut von Personen arbeiten,
dann müssen sie natürlich
ganz besonders aufpassen.
In diesen Einrichtungen müssen immer Regeln beachtet werden:
Hygiene-Verordnung.
Noch weitere Informationen über die Sauberkeit in Einrichtungen
oder Beispiele, wie man auf Sauberkeit achten kann,
gibt es hier:
Seite vom Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen.
Diesen Text gibt es auch in einfacher Sprache.
Das Gesundheitsamt hat die Aufgabe, übertragbaren Krankheiten beim Menschen durch Aufklärung und Beratung vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung durch Ermittlungen und Veranlassung von Maßnahmen zu verhindern. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Weitere Informationen finden Sie in der Dienstleistung "Infektionsschutz".
Das Gesundheits·amt hat auch die Aufgabe,
Menschen vor sehr ansteckenden Krankheiten zu schützen.
Das Gesundheits·amt muss alle Menschen
aufklären und beraten.
Zum Beispiel:
Dafür gibt es ein Gesetz.
Das Gesetz heißt: Infektions·schutz·gesetz.
Das ist die Abkürzung für das Gesetz: IfSG
Nach diesem Gesetz müssen einige Krankheiten
dem Gesundheits·amt gemeldet werden,
weil sie sehr ansteckend sind.
Das heißt:
Die Ärzte müssen dem Gesundheits·amt Bescheid sagen,
wenn sie von einer sehr ansteckenden Krankheit erfahren haben.
Diese Krankheiten nennt man auch melde·pflichtige Krankheiten.
Diese sehr ansteckenden Krankheiten
müssen dem Gesundheits·amt gemeldet werden.
Diese Meldung machen meistens die Ärzte.
Oder eine Meldung kommt aus einem Labor oder aus einem anderen Amt,
die diese sehr ansteckenden Krankheiten untersuchen.
Noch mehr Informationen dazu gibt es hier: Robert-Koch-Institut.
Informationen zu Masern und zum Masernschutz·gesetz
Es gibt eine sehr ansteckende Krankheit.
Sie heißt: Masern
Vor allem bei Kindern kommt diese Krankheit häufig vor.
Zum Schutz gegen Masern gibt es viele Fragen.
Das Bundes·gesundheits·ministerium hat dazu
Antworten zusammengestellt.
Für Informationen klicken Sie hier:
FAQ zum Masernschutzgesetz des Bundesgesundheitsministeriums
Dokumentations-/Meldebogen Masernschutz:
Formular zum Erfassen des Masernschutzes (Ausdruckbare PDF)
Mehr Informationen gibt es auch auf der Seite zu Infektions·schutz.
Diesen Text gibt es auch in einfacher Sprache.
Der kinder- und jugendärztliche Dienst will Eltern beratend und begleitend zur Seite stehen, damit ihre Kinder physisch und psychisch gesund erwachsen werden können. Dafür werden vom Gesundheitsamt Impf- und Ernährungsberatungen sowie Einschulungsuntersuchungen bei Kindern im Schulalter durchgeführt und medizinische Gutachten bei besonderem schulischen Förderbedarf erstellt.
Des Weiteren bietet das Gesundheitsamt Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Frühen Hilfen und gezielte Beratungen bezüglich Fördermöglichkeiten an.
Weitere Informationen dazu finden Sie in der Dienstleistung "Kinder- und Jugendärztlicher Dienst" sowie in der Dienstleistung "Kinder- und Jugendzahnärztlicher Dienst".
Im Gesundheits·amt arbeiten auch Kinder- und Jugend·ärzte.
Diese Ärzte beraten und begleiten Eltern,
damit alle Kinder gesund aufwachsen.
Das Gesundheits·amt berät zum Beispiel:
Es gibt auch
Untersuchungen zur Einschulung.
Das heißt, das Gesundheits·amt sagt,
ab wann das Kind am besten
in die Schule gehen kann.
Manchmal macht das Gesundheits·amt auch
Gutachten für Kinder,
die besonders gefördert werden sollen oder
als Klein·kind Hilfe brauchen.
Mehr Informationen gibt es hier:
Diesen Text gibt es auch in leichter Sprache.
Der Sozialpsychiatrische Dienst (SPDI) berät kostenfrei Menschen im gesamten Kreis Lippe, die von psychiatrischen Erkrankungen betroffen sind, auch bei Suchterkrankungen und Suizidalität. Auch die Angehörigen betroffener Menschen dürfen das Angebot nutzen. In allen lippischen Städten und Gemeinden bietet Ihnen der Dienst sowohl Hausbesuche zur psychiatrischen Beratung, als auch Sprechstunden an.
Dieses Angebot soll Sie in Ihrem heimischen Umfeld unterstützen und auch Ihr individuelles soziales Netzwerk mit einbeziehen. Der SPDI will auch die Bürger im Kreis Lippe erreichen, die einen besonderen psychiatrischen Hilfebedarf haben, um sie mit psychiatrischen Hilfangeboten zu versorgen.
Weitere Informationen dazu finden Sie in der Dienstleistung "Sozialpsychiatrischer Dienst".
Informationen zum sozialpsychiatrischen Dienst sind auch in leichter Sprache verfügbar: Leichte Sprache: Hilfen für psychisch kranke Menschen.
Weitere Informationen zu Beratungs- und Hilfsangeboten in Lippe für Menschen mit psychiatrischen Erkrankungen finden Sie hier:
Diesen Text gibt es auch in einfacher Sprache.
Das Trinken von Wasser gehört zu den Grundbedürfnissen des Menschen. Auch die Natur braucht diesen elementaren Grundstoff - Vegetation und Leben sind ohne Wasser undenkbar.
Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel und ein kostbares Gut. Im Kreis Lippe bezieht die Bevölkerung ihr Trinkwasser von zentralen Wasserversorgungsunternehmen. Ein Teil der Bevölkerung versorgt sich aus privaten Brunnen. Die Qualität des Trinkwassers sowie die technischen Anlagen zur Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung werden vom Gesundheitsamt regelmäßig kontrolliert.
Das Gesundheitsamt ist für die Überwachung von Wasserversorgungsanlagen zuständig, steht den Betreibern der Wasserversorgungsanlagen aber auch für Beratung zur Verfügung.
Am 09.01.2018 ist die aktuelle Fassung der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.03.2016 (BGBl. I S. 459) in Kraft getreten.
Die Erstuntersuchung von neu in Betrieb genommenen Trinkwasserinstallationen ist innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach Inbetriebnahme durchzuführen (§14b Abs. 6).
Untersuchungsstellen (Labore) sind verpflichtet, festgestellte Überschreitungen des technischen Maßnahmewertes bei Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (gewerbliche u. öffentliche Tätigkeit) unverzüglich dem für die Wasserversorgungsanlage zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen (§15a Abs. 1-2).
Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn dem Anzeigepflichtigen ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Anzeige bereits durch die Untersuchungsstelle erfolgt ist (§16 Abs. 1).
Der Unternehmer und sonstiger Inhaber (UsI) hat zu den durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Diese sind dem Gesundheitsamt auf Anforderung unverzüglich vorzulegen (§16 Abs. 7).
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt »Information zur Untersuchungspflicht«.
Auf Nachfrage sind den Verbrauchern auch Einzelergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen mitzuteilen (§21 Abs. 1).
Der UsI hat den betroffenen Verbraucher zu informieren, wenn Trinkwasserleitungen aus Blei in der betriebenen Anlage vorhanden sind, sobald er hiervon Kenntnis erlangt, oder ein entsprechender Verdacht besteht, insbesondere aufgrund vorliegender Trinkwasseranalysedaten (§21 Abs. 1a).
Nach der Neuerrichtung von Trinkwasser-Installationen können aufgrund der fehlenden Deckschichtbildung und korrosiven Wechselwirkung anfänglich erhöhte Werte auftreten. Diese können toleriert werden, wenn die Grenzwerte spätestens 16 Wochen nach der Inbetriebnahme eingehalten werden (§9 Abs. 4). Voraussetzung dafür ist, dass die gemessene Konzentration der drei Parameter Blei, Kupfer und Nickel jeweils nicht höher als das doppelte des betreffenden Grenzwertes sein darf.
Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe und Gegenstände in Kontakt mit dem Roh- und Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen.
Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen (z.B. Telekommunikationskabel), müssen bis zum 09.01.2020 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden (§17 Abs. 7).
Risikobewertungsbasierte Anpassung der Probenplanung (RAP) für Wasserversorgungsanlagen für a- Anlagen (zentrale Wasserwerke) und b- Anlagen (dezentrale kleine Wasserwerke) (§14 Abs. 2 a, b, c). Hinweise hierzu als PDF-Download.
Weitere Hinweise zur Anmeldung einer Brauchwasseranlage finden Sie in der Dienstleistung "Brauchwasseranlage beim Gesundheitsamt anmelden". Beachten Sie hierzu auch das Merkblatt "Inbetriebnahme von Trinkwasserinstallationen" sowie dasFormular zur Änderung/ Stilllegung einer Trinkwasserversorgungsanlage.
Außerdem haben wir für die Trinkwasserversorgung auf Volksfesten und sonstigen Freiluftveranstaltungen ein Merkblatt zusammengestellt: Merkblatt Hygieneregelungen für die Trinkwasserversorgung auf Volksfesten.
Und schließlich gibt es weiterführende Informationen in der Broschüre "Rund um das Trinkwasser" des Umweltbundesamts sowie in der Broschüre "Blei im Trinkwasser" des Landesumweltamts NRW.
Informationen über Legionellen: Erregersteckbrief der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Information zur Untersuchungspflicht
Ohne sauberes Wasser können wir nicht leben.
Auch das Trinken von Wasser ist sehr wichtig für uns Menschen.
Ist das Wasser nicht sauber,
werden wir krank.
Genauso wie die Natur brauchen die Menschen Wasser zum Leben.
Trink·wasser ist für uns das wichtigste Lebens·mittel.
Für unser Trink·wasser aus unserem Land·kreis
sind einige Unternehmen verantwortlich.
Sie heißen: Wasser·versorgungs·unternehmen.
Sie sorgen dafür,
dass unser Wasser immer sauber bleibt
und alle Bürger das Wasser trinken können.
Es gibt auch einige Menschen in unserem Land·kreis,
die ihren eigenen Brunnen und eigenes Trink·wasser haben.
Das Gesundheits·amt muss überall prüfen,
ob das Wasser sauber ist und
ob es auch solange sauber bleibt,
bis die Menschen es trinken.
Deshalb überwacht das Gesundheits·amt
die Wasser·versorgungs·unternehmen,
und alle Wasser·anlagen.
Das Gesundheits·amt macht auch Beratung
für die Wasser·versorgungs·unternehmen.
Seit dem 09.01.2018 gibt es die neuen Regeln für unser Trink·wasser.
Diese Regeln heißen: Trinkwasser·verordnung
Das ist die Abkürzung: TrinkwV.
Die neuen Regeln für sauberes Wasser gibt es seit dem 10.03.2016.
Hier gibt es noch einige Informationen zum Trink·wasser.
Dieser Text ist in Alltags·sprache.
Bitte melden Sie sich bei uns,
wenn Sie dazu nähere Informationen oder eine Beratung brauchen.
Unsere Adresse und E-Mail-Adresse finden Sie unter: Kontakt.
Unsere Öffnungs·zeiten finden Sie unter: Öffnungs·zeiten.
Das Gebäude ist barriere·frei!
Das heißt: für Rollstuhl·fahrer gibt es einen Aufzug und eine Toilette.
Aktuelle Infos zur Corona-Lage im Kreis Lippe finden Sie auf unserer Corona-Seite:
Die Erstbelehrungen für Beschäftigte im Lebensmittelgewerbe können aktuell wieder in Präsenz stattfinden. Weitere Informationen zu den Erstbelehrungen in Präsenz und online finden Sie hier:
Für Meldungen zum Infektionsschutz nutzen Sie bitte die Faxnummer 05231 63011-3110, weitere Informationen und Formulare dazu finden Sie hier:
Für alle weiteren Meldungen verwenden Sie bitte die Nummer 05231 62-234.
Montag bis Donnerstag
08:00 bis 12:30 Uhr und
13:30 bis 15:30 Uhr
Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr
05231/ 62 11 00
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32657 Lemgo