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Gesundheitsamt des Kreises Lippe

Gesundheitsamt des Kreises Lippe

Das Gesundheitsamt hat die Aufgabe, übertragbaren Krankheiten beim Menschen durch Aufklärung und Beratung vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, indem entsprechende Maßnahmen ermittelt und veranlasst werden.

Eine gesetzliche Grundlage dafür bildet das Infektionsschutzgesetz, nach dem meldepflichtige Krankheiten von behandelnden Ärzten, Laboratorien, Medizinaluntersuchungsämtern und Gemeinschaftseinrichtungen gemeldet werden.

Danach sind meldepflichtige Krankheiten in erster Linie von den behandelnden Ärzten zu melden. Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern werden von den Laboratorien und den Medizinaluntersuchungsämtern gemeldet.

Zu allen Infektionskrankheiten finden Sie aktuelle Informationen und vieles mehr auf den Internetseiten des Robert-Koch-Instituts (Robert-Koch-Institut).

Amtsärztlicher Dienst

Der amtsärztliche Dienst führt Begutachtungen für verschiedene Behörden und vergleichbare Institutionen durch. Es werden amtsärztliche Gutachten für beamtenrechtliche Einstellungsuntersuchungen sowie Gutachten zur Prüfung auf Beihilfe für Heil- und Sanatoriumskuren erstellt. Darüber hinaus werden Untersuchungen auf Dienstfähigkeit und zum Beispiel Reise-, Arbeits- oder Erwerbsfähigkeiten für Sozialbehörden durchgeführt.

Weitere Informationen dazu finden Sie in der Dienstleistung "Amtsärztlicher Dienst".

Badewasser- und Badegewässerüberwachung

Da Wasser ein möglicher Träger von Krankheitserregern ist, unterliegen öffentlich zugängliche Badegewässer und Schwimmbäder, einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlage, der Überwachung durch das Gesundheitsamt.

Weitere Informationen dazu finden Sie in der Dienstleistung "Badewasser- und Badegewässerüberwachung" im Serviceportal.

Erstbelehrungen für Beschäftigte im Lebensmittelgewerbe

Personen, die beruflich in der Herstellung, der Weiterverarbeitung oder dem Verkauf von Lebensmitteln arbeiten wollen, benötigen vor Beginn der Arbeitsaufnahme eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt.

Weitere Informationen dazu finden Sie in der Dienstleistung "Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamts nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln

Gesundheitsaufsicht in Einrichtungen

Hygiene ist die Lehre von der Verhütung von Krankheiten und der Erhaltung und Festigung der Gesundheit

Das Gesundheitsamt als untere Gesundheitsbehörde hat die Aufgabe, die Einhaltung der Hygienevorschriften in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäusern, Schulen, Kindertagesstätten, Alten- und Pflegeheimen, Gemeinschafts- und Obdachlosenunterkünften, Piercing- und Tätowierstudios, Fußpflege-, Kosmetik- und Sonenstudios und Campingplätzen, regelmäßig zu überwachen.

Im Rahmen der Hygieneüberwachung werden Räumlichkeiten (Betriebshygiene), Personalhygiene, Hygienepläne und weitere betriebliche Unterlagen überprüft Die Betreiber und Verantwortlichen der Einrichtungen werden aber auch in hygienischen Fragen ausführlich beraten.

Hinweise zu 

Multiresistenten Erregern:
Zeigen Sie Kompetenz mit dem Siegel gegen die multiresistenten Erreger. Das Gesundheitsamt Lippe verleiht Ihnen mit dem "Euregionale Qualitäts- und Transparenzsiegel für multiresistente Erreger" einen Nachweis, dass Sie sich engagieren.

Weitere Informationen dazu, wie Sie das Siegel erhalten können, finden Sie auf der Seite von MRE OWL

Hygiene in Heilpraktiker-, Tattoo-, Piercing- und Kosmetikstudios
Für Personen, die bei der Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände anwenden, welche bestimmungsgemäß die Haut oder Schleimhaut ihrer Kundinnen und Kunden verletzen oder die - unbeabsichtigt - Verletzungen verursachen können, gilt die Hygiene-Verordnung.

Informationen über die Hygiene in Einrichtungen sowie Musterhygienepläne finden Sie auf der Seite vom Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen.

Infektionsschutz und meldepflichtige Erkrankungen

Das Gesundheitsamt hat die Aufgabe, übertragbaren Krankheiten beim Menschen durch Aufklärung und Beratung vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung durch Ermittlungen und Veranlassung von Maßnahmen zu verhindern. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Weitere Informationen finden Sie in der Dienstleistung "Infektionsschutz".

Kinder- und Jugendärztlicher Dienst

Der kinder- und jugendärztliche Dienst will Eltern beratend und begleitend zur Seite stehen, damit ihre Kinder physisch und psychisch gesund erwachsen werden können. Dafür werden vom Gesundheitsamt Impf- und Ernährungsberatungen sowie Einschulungsuntersuchungen bei Kindern im Schulalter durchgeführt und medizinische Gutachten bei besonderem schulischen Förderbedarf erstellt.

Des Weiteren bietet das Gesundheitsamt Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Frühen Hilfen und gezielte Beratungen bezüglich Fördermöglichkeiten an.

Weitere Informationen dazu finden Sie in der Dienstleistung "Kinder- und Jugendärztlicher Dienst" sowie in der Dienstleistung "Kinder- und Jugendzahnärztlicher Dienst" im Serviceportal.

Sozialpsychiatrischer Dienst

Der Sozialpsychiatrische Dienst (SPDI) berät kostenfrei Menschen im gesamten Kreis Lippe, die von psychiatrischen Erkrankungen betroffen sind, auch bei Suchterkrankungen und Suizidalität. Auch die Angehörigen betroffener Menschen dürfen das Angebot nutzen. In allen lippischen Städten und Gemeinden bietet Ihnen der Dienst sowohl Hausbesuche zur psychiatrischen Beratung, als auch Sprechstunden an.

Dieses Angebot soll Sie in Ihrem heimischen Umfeld unterstützen und auch Ihr individuelles soziales Netzwerk mit einbeziehen. Der SPDI will auch die Bürger im Kreis Lippe erreichen, die einen besonderen psychiatrischen Hilfebedarf haben, um sie mit psychiatrischen Hilfangeboten zu versorgen.

Weitere Informationen dazu finden Sie in der Dienstleistung "Sozialpsychiatrischer Dienst" im Serviceportal.

Informationen zum sozialpsychiatrischen Dienst sind auch in einfacher Sprache verfügbar: .

Weitere Informationen zu Beratungs- und Hilfsangeboten in Lippe für Menschen mit psychiatrischen Erkrankungen finden Sie hier:

Ihre Ansprechpersonen bei der Kreisverwaltung

Trinkwasserüberwachung

Das Trinken von Wasser gehört zu den Grundbedürfnissen des Menschen. Auch die Natur braucht diesen elementaren Grundstoff - Vegetation und Leben sind ohne Wasser undenkbar.

Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel und ein kostbares Gut. Im Kreis Lippe bezieht die Bevölkerung ihr Trinkwasser von zentralen Wasserversorgungsunternehmen. Ein Teil der Bevölkerung versorgt sich aus privaten Brunnen. Die Qualität des Trinkwassers sowie die technischen Anlagen zur Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung werden vom Gesundheitsamt regelmäßig kontrolliert.

Das Gesundheitsamt ist für die Überwachung von Wasserversorgungsanlagen zuständig, steht den Betreibern der Wasserversorgungsanlagen aber auch für Beratung zur Verfügung.

Am 24.06.2023 ist die aktuelle Fassung der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) (BGBl. 2023 I Nr. 159) in Kraft getreten.

Zur aktuellen Trinkwasserverordnung.

Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionellen

Die Erstuntersuchung von neu in Betrieb genommenen Trinkwasserinstallationen ist innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach Inbetriebnahme durchzuführen (§31 Abs. 4 TrinkwV).

Untersuchungsstellen (Labore) sind verpflichtet, das festgestellte Erreichen des technischen Maßnahmewertes bei Anlagen zur Trinkwassererwärmung (gewerbliche u. öffentliche Tätigkeit) unverzüglich dem für die Wasserversorgungsanlage zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen (§53 TrinkwV).



Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt »Information zur Untersuchungspflicht«.

Erreichen des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen (§ 51 TrinkwV)

Wird der technische Maßnahmenwert von 100 KBE / 100ml erreicht, sind folgende Maßnahmen durchzuführen.
Sollte die Untersuchungsstelle die Überschreitung nicht angezeigt haben ist der Betreiber dazu verpflichtet.
Der Betreiber muss Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher und zur Klärung der Ursachen durchführen.

Im Fall von systemischen, hohen bis extrem hohen Kontaminationen ist das Formular zur Risikoabschätzung mithilfe eines Fachbetriebs auszufüllen und an das Gesundheitsamt zu senden.

Generell ist bei Erreichen des technischen Maßnahmenwertes das Formular Erreichen des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen auszufüllen und an das Gesundheitsamt zu senden.



Informationspflichten des Betreibers

Auf Nachfrage sind den Verbrauchern auch Einzelergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen mitzuteilen (§§ 45-46 TrinkwV).

Der Betreiber hat den betroffenen Verbraucher und das Gesundheitsamt zu informieren, wenn Trinkwasserleitungen aus Blei in der betriebenen Anlage vorhanden sind, sobald er hiervon Kenntnis erlangt, oder ein entsprechender Verdacht besteht, insbesondere aufgrund vorliegender Trinkwasseranalysedaten (§17).

Bleileitungsverbot und Grenzwertreduzierung für den Parameter Blei

Zum Schutz der Verbraucher ist in der Novellierung der Trinkwasserverordnung ein Bleileitungsverbot niedergeschrieben, da Blei ein sehr starkes Nervengift ist.

Vor allem Kleinkinder, Säuglinge und Schwangere sollten Blei nicht ausgesetzt werden.
Bis zum Jahr 2026 müssen alle bekannten Bleileitungen ausgebaut werden, sollten Bleileitungen bekanntwerden, sind diese dem Gesundheitsamt zu melden und rückzubauen.

Weiterhin gilt ab 2028 ein halbierter Grenzwert für den Parameter Blei. ( 0.005mg/l)

Informationen zum Bleileitungsverbot als PDF

Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Grenzwerten - Parameter Blei, Kupfer, Nickel

Nach der Neuerrichtung von Trinkwasserinstallationen können aufgrund der fehlenden Deckschichtbildung und korrosiven Wechselwirkung anfänglich erhöhte Werte auftreten. Diese können toleriert werden, wenn die Grenzwerte spätestens 16 Wochen nach der Inbetriebnahme eingehalten werden (§ 65 Abs. 2 TrinkwV). Voraussetzung dafür ist, dass die gemessene Konzentration der drei Parameter Blei, Kupfer und Nickel jeweils nicht höher als das doppelte des betreffenden Grenzwertes sein darf.

Hinweis: Der Verbraucher ist über eine mögliche „Metallabgabe“ zu informieren, mit dem Hinweis des ausreichenden Ablaufenlassens des Trinkwassers vor Benutzung.
Ggf. sind Verwendungseinschränkungen für Säuglinge und Kleinkinder zu veranlassen.

Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist die gestaffelte Stagnationsbeprobung nach den Empfehlungen des Umweltbundesamtes durchzuführen (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) (Anlage 2 Teil II - zu §6 Abs. 2).

Weitere Informationen zum Thema Trinkwasser

Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe und Gegenstände in Kontakt mit dem Roh- und Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen.

Weitere Hinweise zur Anmeldung einer Brauchwasseranlage finden Sie in der Dienstleistung "Brauchwasseranlage beim Gesundheitsamt anmelden" im Serviceportal.

Beachten Sie hierzu folgende Dokumente:

Außerdem haben wir für die Trinkwasserversorgung auf Volksfesten und sonstigen Freiluftveranstaltungen ein Merkblatt zusammengestellt: Merkblatt Hygieneregelungen für die Trinkwasserversorgung auf Volksfesten

Und schließlich gibt es weiterführende Informationen in der Broschüre "Rund um das Trinkwasser" des Umweltbundesamts sowie in der Broschüre "Blei im Trinkwasser" des Landesumweltamts NRW.

Ausführliche Informationen zum Thema "Legionellen"

Texte in einfacher Sprache

Diese Texte finden Sie hier in einfacher Sprache:

Meldepflichtige Krankheit melden

Für Meldungen zum Infektionsschutz nutzen Sie bitte die Faxnummer 05231 63011-3110, weitere Informationen und Formulare dazu finden Sie hier:

Für alle weiteren Meldungen verwenden Sie bitte die Nummer 05231 62-234.

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag
08:00 bis 12:30 Uhr und
13:30 bis 15:30 Uhr

Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr

Kontakt

05231/ 62 1750
E-Mail senden

Medicum Lemgo
3. Etage
Rintelner Straße 83
32657 Lemgo

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