Sie wollen im lebensmittelherstellenden oder -verarbeitenden Gewerbe, im Lebensmittelhandel oder in der Gastronomie tätig werden oder sich selbstständig machen? Dann brauchen Sie ausreichende Kenntnisse über Hygienestandards. Hier erhalten Sie Informationen.
Informationen in einfacher Sprache finden Sie hier.
Viele ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Daher verbietet das Infektionsschutzgesetz Menschen, die an gewissen ansteckenden Krankheiten leiden, bestimmte Tätigkeiten im Lebensmittelbereich. Bei der Umsetzung der Regelung ist die eigenverantwortliche Mitwirkung der Personen sehr wichtig.
Für die folgenden Tätigkeiten ist eine vorherige Belehrung und Bescheinigung nötig, wenn die Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt wird:
Diese Regelung gilt sowohl für Beschäftigte als auch für selbstständig Tätige. Auch wenn Sie ehrenamtlich tätig sind, kann eine entsprechende „gewerbsmäßige“ Tätigkeit vorliegen.
Wenn Sie solche Tätigkeiten im Lebensmittelbereich ausüben wollen, müssen Sie über die entsprechende gesetzliche Regelung und ihre Pflichten informiert sein. Deshalb müssen Sie vor der Aufnahme der Tätigkeit entsprechend belehrt werden. Die Belehrung vermittelt in der Regel auch Grundsätze der Infektionshygiene für den Umgang mit Lebensmitteln.
Sie müssen bestätigen, dass bei Ihnen keine Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot bestehen.
Über die Belehrung erhalten Sie eine Bescheinigung.
Diese Bescheinigung vom Gesundheitsamt müssen Sie nur einmal vor der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit einholen.
Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet.
Alle 2 Jahre muss eine Nachschulung erfolgen. Dafür ist der jeweilige Arbeitgeber zuständig.
Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis nach dem ehemaligen Bundesseuchengesetz verfügen, benötigen Sie keine weitere Bescheinigung. Die alten Zeugnisse behalten ihre Gültigkeit.
Sie haben die Möglichkeit, die Erstbelehrung auch im Rahmen einer Online-Schulung zu absolvieren.
Wir haben das Technologiezentrum Glehn (TZG) in Korschenbroich, eine Einrichtung des Rhein-Kreises Neuss, mit der Durchführung der Online-Schulungen beauftragt.
Sie benötigen für die Online-Schulung einen PC, ein Notebook, Tablet oder ein Smartphone und eine stabile Internetverbindung.
Minderjährige Teilnehmer
Minderjährige Teilnehmer einer Online-Schulung müssen vor dem Termin eine schriftliche Einwilligung per E-Mail an ifsg(at)tz-glehn.de senden.
Einen Vordruck finden Sie unter Formulare verlinkt.
Sondertermine für Schulen und Einrichtungen
Bei Bedarf kann die Belehrung nach Abstimmung auch in der Schule beziehungsweise Einrichtung stattfinden.
Vereinbaren Sie einen Termin per E-Mail: fragen-erstbelehrungen(at)kreis-lippe.de.
Eine Übersicht der Belehrungstermine finden Sie hier: https://service.kreis-lippe.de/gumax/. Auf der Seite können Sie auch direkt einen Platz an Ihrem Wunschtermin reservieren.
Terminanfragen für Schulen und Einrichtungen, die in der Schule oder Einrichtung stattfinden sollen (siehe auch "Hinweise/ Besonderheiten") senden Sie bitte per E-Mail an fragen-erstbelehrungen@kreis-lippe.de.
In Ihrer E-Mail geben Sie bitte auch schon an, für wie viele Teilnehmer Sie einen Termin buchen möchten.
Damit wir noch weitere Details (beispielsweise individuelle Anforderungen) klären können, geben Sie auch immer eine Telefonnummer für Rückfragen an.
Bei Beginn der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als 3 Monate sein.
Erstbelehrung mit Bescheinigung: EUR 25,00
Zahlungsweisen: